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- Freie Berufe: Beratende Ingenieure
- (PartG) Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) Geme
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- Berufskraftfahrer und Fahrgastbeförderung
- Sächsische Fahrberechtigungsverordnung – SächsFahrbVO). Mit diesem dürfen Inhaber der Führerscheinklasse B die Einsatzfahrzeuge ihrer Organisation fahren, für die sonst die Klassen C1 oder C1E nötig wären. *)
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- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Verwenders. Wenn individuelle Vertragsregelungen getroffen werden, haben diese Vorrang vor den AGB (§ 305b BGB). Soweit AGB in einen Vertrag einbezogen werden sollen, gibt es auch inhaltliche Grenzen. Das B
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- Staatsangehörigkeit
- in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder durch Einbürgerung nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Ius-soli-Deutsche) erfolgt, ist hiermit grundsätzlich die Verpflichtung
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- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- igkeit nach dem Geburtsortprinzip erwarb (nach § 4 Absatz 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40 b StAG) muss sich nach dem 21. Geburtstag zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit [...] deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG erteilt wurde Deutsche, die nach § 4 Abs. 3 StAG oder § 40 b StAG zusätzlich zu der ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben Hinweise: Wenn
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- Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen
- eingetragen sein. Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe (z. B. Architekten und Beratende Ingenieure) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Die Partnerschaft
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- Handelsregister
- (e.K.), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) eingetragen. Abteilung B Hier sind Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften
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- Freie Berufe: Architekten, Stadtplaner
- nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartG) Partnerschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbB) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) Geme
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- Veranstaltungsfestsetzung beantragen
- Veranstaltung (z.B. Messe, Ausstellung, Markt, Volksfest), Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung beantragen Wer eine Veranstaltung im Sinne der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchführen möchte
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- Feuerbestattung
- Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Allgemeine Vorschriften zur Bestattung § 18b SächsBestG – Feuerbestattung § 19 SächsBestG – Fristen für die Bestattung Sächsisches Kostenverzeichnis