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  • Schöffenamt beim Strafgericht übernehmen
    Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Alle fünf Jahre sind die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen aufgerufen, sich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung für rund 4.000 Schöffenämter an den Strafgerichten zu bewerben. Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen. Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. Hinweis: Ehrenamtliche Richter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht. In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (sogenannte Berufsrichter), sondern auch Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet diese ehrenamtlichen Richter als Schöffen. Sie wirken in der ersten Instanz beim Amtsgericht, soweit dieses als Schöffengericht tätig wird (in der Regel ein Berufsrichter und zwei Schöffen) sowie beim Landgericht in der Großen Strafkammer (zwei oder drei Berufsrichter und zwei Schöffen) mit. Schöffen wirken in der zweiten Instanz in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwei Schöffen) mit. Weitere Informationen Broschüre "Das Schöffenamt in Sachsen" Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Zuständige Stelle Stadt- oder Gemeindeverwaltung Voraussetzungen deutsche Staatsangehörigkeit Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat geführt wird, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist. Hinweis: Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden, sowie Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden, sollen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden. Weiterhin sollen Personen, die zum Zeitpunkt des Vorschlags möglicher Schöffen nicht in der Stadt oder Gemeinde wohnen oder die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind, nicht zum Schöffenamt berufen werden. Gleiches gilt für Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. Verfahrensablauf Richten Sie Ihre Bewerbung für das Schöffenamt bis zum jeweiligen Stichtag an die für Ihren Wohnort zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Sie erhalten dort auch nähere Informationen zum Auswahlverfahren. Zur Auswahl und Beiziehung der Schöffen stellen die Gemeinden unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen aus ihren Einwohnern alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf (darin sind alle Bevölkerungsgruppen enthalten). Die Vorschlaglisten liegen bei den Städten und Gemeinden eine Woche lang öffentlich aus und werden danach dem Amtsgericht des Bezirks übersandt. Aus den Vorschlaglisten wählen Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten die Schöffen aus. Ausübung des Schöffenamtes Welcher Schöffe an den im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist, wird ausgelost. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage sein. Sie erfahren nach der Auslosung, an welchen Sitzungstagen Sie mitwirken müssen. Erforderliche Unterlagen keine Fristen Bewerbung zum Schöffenamt: zum jeweiligen Stichtag (laut öffentlicher Bekanntmachung) Schöffenwahlen: alle fünf Jahre Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Der Schöffe ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Die Berufung zum Schöffenamt dürfen nur ablehnen: Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffenamtes an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine weitere Apothekerin oder keinen weiteren Apotheker beschäftigen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet Hinweis: Die Ablehnungsgründe müssen innerhalb von einer Woche nach Kenntnis der Einberufung durch den Schöffen geltend gemacht werden. Sind Ablehnungsgründe erst später entstanden oder bekannt geworden, beginnt die Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Finanzielle Entschädigung Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst: Fahrtkostenersatz Entschädigung für Aufwand Ersatz für sonstige Aufwendungen Entschädigung für Zeitversäumnis Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung Entschädigung für Verdienstausfall Ausschluss von der Ausübung des Schöffenamtes in einzelnen Verfahren Personen sind von der Ausübung des Schöffenamts in einzelnen Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst Beschuldigte oder Beschuldigter beziehungsweise Verletzte oder Verletzter der Straftat sind oder Ehegattin oder Ehegatte (auch geschieden), Lebenspartnerin oder Lebenspartner, bis zu einem bestimmten Grad Verwandte oder Verwandter, Vormund beziehungsweise Betreuerin oder Betreuer der oder des Beschuldigten oder der oder des Verletzten sind oder waren als Anwältin oder Anwalt der oder des Verletzten oder als Verteidigerin oder Verteidiger der oder des Beschuldigten tätig gewesen sind, als Zeugin oder Zeuge beziehungsweise Sachverständige oder Sachverständiger einvernommen worden sind oder sie beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Achtung! Sind Ihnen Gründe bekannt, die gegen Ihren Einsatz als ehrenamtlicher Richter in einem bestimmten Verfahren sprechen, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich bekannt geben. Rechtsgrundlage Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – Unabhängigkeit der Richter §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) §§ 44, 44a, 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters § 45 DRiG – Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters §§ 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) §§ 22 bis 31 Strafprozessordnung (StPO) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 17.08.2023 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Kinderreisepass ändern lassen (Wohnort)
    Bei Zuzug aus einer anderen Stadt oder Gemeinde müssen Sie den neuen Wohnort Ihres Kindes unverzüglich in dessen Kinderreisepass eintragen lassen. Achtung! Im Falle einer Namensänderung ist ein neuer Kinderreisepass erforderlich. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Das Kind ist mit neuem Wohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung gemeldet. Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern). Verfahrensablauf Sprechen Sie persönlich bei der Passbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes vor, um die Änderung des Kinderreisepasses zu veranlassen. Tipp: In der Regel können Sie die Wohnortänderung im Reisepass gleich zusammen mit der Anmeldung vornehmen lassen, da die Gemeinde sowohl Melde- als auch Passbehörde ist. Erforderliche Unterlagen Kinderreisepass Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) aktuelle Meldebestätigung (falls die Aktualisierung des Reisepasses nicht gleichzeitig mit Ihrer Anmeldung erfolgt) gegebenenfalls: Zustimmungserklärung der oder des anderen Sorgeberechtigten beziehungsweise Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt Im Zweifel kann die Passbehörde weitere Dokumente verlangen, erkundigen Sie sich dazu auch telefonisch oder im Internet bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. FristenKosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 1 Paßgesetz (PaßG ) – Passpflicht § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren § 17 Passverordnung (PassV)– Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.12.2020
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
    Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG). Kommunale Baumschutzsatzungen Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, Bäume und Gehölze durch eine Baumschutzsatzung unter Schutz zu stellen. Bäume und Gehölze, die von der Satzung erfasst werden, dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn die jeweils zuständige Gemeinde dies zuvor genehmigt hat. Dabei kann diese Genehmigung auch mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Zahlung von Ersatzgeld verbunden werden. Nicht unter Schutz gestellt werden dürfen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz: Bäume im Wald Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten Die Städte und Gemeinden können seit 01.03.2021 auch die Fällung von Bäumen auf bebauten Grundstücken von einer Genehmigung abhängig machen. Das betrifft Obstbäume Nadelgehölze Pappeln Birken Baumweiden abgestorbene Bäume alle Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter (gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter) Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz Auch wenn ein Baum oder ein anderes Gehölz nicht durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, etwa weil er nicht vom Geltungsbereich der Satzung erfasst ist oder weil die Gemeinde gar keine Baumschutzsatzung erlassen hat, kann dennoch aufgrund des Arten- und Biotopschutzes ein Fällverbot bestehen. In der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und Sträucher abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausgenommen vom Fällverbot sind Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen (zum Beispiel Energieholz-Plantage) sowie auf gewerblich oder privat genutzten gärtnerischen Grundflächen. Manche Gehölze sind als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden, dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen. Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen. Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen oder stark zurückschneiden dürfen, empfiehlt es sich, dass Sie sich bei der unten benannten zuständigen Stelle beraten lassen. Ansprechstelle Ausnahme von der Baumschutzsatzung: Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ausnahme vom Arten- oder Biotopschutz: untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt; in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung Weiterführende Informationen Schutzgebiete in Sachsen Artenschutz Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle für den Antrag: Stadt-/Gemeindeverwaltung Voraussetzungen Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen. Der Baum oder das Gehölz ist durch eine Baumschutzsatzung oder Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz im BNatSchG oder im SächsNatSchG geschützt. Verfahrensablauf Legen Sie in Ihrem formlosen Antragsschreiben an die zuständige Behörde (siehe Ansprechstelle) die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Naturschutzbehörde ein. Erforderliche Unterlagen Antrag (formlos) mit folgenden Angaben Standort des Gehölzes Art und Größe des Gehölzes zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer) ausführliche Begründung Fristen Kosten (Gebühren) keine Bearbeitungsdauer Antrag auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung: 6 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen Hinweis: Ergeht in dieser Zeit keine Ablehnung, gilt Ihr Antrag als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Wann genau die 6-Wochen-Frist beginnt und demzufolge die Genehmigungsfiktion eintritt, kann streitig sein. Um sicherzugehen, können Sie eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bei der zuständigen Stelle beantragen. Hinweise (Besonderheiten) Ersatzleistung Auch wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, kann es vorkommen, dass Sie von der Behörde angehalten werden, Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet werden. Verstoß Verstöße gegen die oben erläuterten Verbote können mit Bußgeldern bis EUR 50.000 bestraft werden. Rechtsgrundlage Bundeskleingartengesetz (BKleingG) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) § 42a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Genehmigungsfiktion Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 71 – Naturschutz Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 19.01.2023 Rechtsbehelf Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Geburtsurkunde anfordern
    Antrag auf Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 Personenstandsgesetz (PStG), Geburtsurkunde Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, ist es auch möglich, die Geburtsurkunde bei jedem anderen Standesamt zu erhalten. Der Freistaat Sachsen führt kein zentrales Register. Weitere Informationen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Registerauszüge können daher nur ausgestellt werden für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht sowie für deren Ehegatten oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin (im Sinne des LPartG), Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel), Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel). Hinweis: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Verfahrensablauf Persönliche Beantragung Suchen Sie das zuständige Standesamt auf. Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor. Die Gebühr zahlen Sie gewöhnlich vorab bei der Beantragung im Standesamt. Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor. Beantragung per Post oder Telefax Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet. Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname Geburtsdatum und -ort Name, Vorname der Eltern wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei. Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie) bei Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis für andere Personen: Nachweis des rechtlichen Interesses Fristen Die Personenstandsregister werden nur befristet im Standesamt geführt: Geburtenregister: 110 Jahre Eheregister: 80 Jahre Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre Sterberegister: 30 Jahre Nach Fristablauf werden die Personenstandsbücher an das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht. Kosten (Gebühren) Geburtsurkunde (erstes Exemplar): EUR 15,00 bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,00 Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung: kostenfrei BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Internationale Geburtsurkunde Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können die internationale Geburtsurkunde im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie wird vom Standesamt ausgestellt, das Ihre Geburt beurkundet hat. Abstammungsurkunde Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (vormals Geburtenbuch) gibt im Vergleich zur Geburtsurkunde alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft). Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden § 59 PStG – Geburtsurkunde § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.12.2021 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
    Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen. Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Es fand eine Hausgeburt statt und Sie sind die Mutter, sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt, waren als Hebamme, Entbindungspfleger, Arzt oder Ärztin bei der Geburt anwesend oder sind eine andere Person und wissen davon. Verfahrensablauf Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden. Erforderliche Unterlagen Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes oder der Ärztin über die Geburt Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder anerkannter Passersatz) Zusätzliche Nachweise wenn die Eltern miteinander verheiratet sind: Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister wenn die Mutter ledig ist: Geburtsurkunde der Mutter falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter Geburtsurkunde des Vaters Sorgeerklärung, sofern vorhanden wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde bei ausländischen Eltern: Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Fristen Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche Falls der Name noch nicht feststeht, muss dieser dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Kosten (Gebühren) Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 7,00) BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Anforderung von Geburtsurkunden Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt. Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Amt24-Leistung Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte zusätzlich. Details: Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt Amt24-Leistung Nachmeldung des Namens Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Hinweis: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit. Verwandte Verfahren: Eheurkunde, Anforderung beim Standesamt Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt Vaterschaftsanerkennung Beglaubigung von Kopien und Abschriften Amt24-Leistungen Mehr zum Thema: Namensgebung, Namensrecht Amt24-Leistung Rechtsgrundlage § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige § 19 PStG – Anzeige durch Personen § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit Freigabevermerk Bundesministerium des Innern. 28.12.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Gewerbe ummelden
    Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO) Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegen, den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren). Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstlesitungsrichtlinie ausgenommen sind. Wer muss die Ummeldung veranlassen? bei Einzelgewerben: der Gewerbetreibende * selbst bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter Hinweis: Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weitere Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Gewerbe abmelden Gewerbe anmelden Amt24-Leistungen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können den Vordruck, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Persönliche Ummeldung Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung. Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Ummeldung Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Ummeldung Wird das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld. Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Ummeldung an folgende Stellen weiterleiten: Behörden der Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Finanzamt Registergericht Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz Statistisches Landesamt Berufsgenossenschaft Handwerkskammer (HWK) Industrie- und Handelskammer (IHK) Ausländerbehörde Lebensmittel- und Veterinäramt Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Umweltamt Erforderliche Unterlagen In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Ummeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung wenn die Ummeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) Hinweis: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Fristen Gewerbeummeldung: unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 112,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht § 15 GewO – Empfangsbescheinigung § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe Gewerbeanzeigeverordnung(GewAnzV) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 13.09.2023 Rechtsbehelf
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Gewerberegisterauskunft beantragen
    Das Gewerberegister ist ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Hinweis : Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft. Weitere InformationenZuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Ohne eine besondere Begründung können Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) erhalten. Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (beispielsweise Geltendmachung von Ansprüchen) nachweisen und das schutzwürdige Interesse der/des Gewerbetreibenden darf nicht überwiegen. Hinweis : Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte erteilt. Verfahrensablauf Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen. Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Gewerberegisterauskunft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste") Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister haben. Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, wird Ihnen der Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Gebührenbescheid per Post oder per Fax zugeschickt. Hinweis: In besonders dringenden Fällen erhalten Sie eventuell den Gewerberegisterauszug bereits im Vorfeld per Fax. Erforderliche Unterlagen Bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen, sind folgende Unterlagen erforderlich: Nachweis des rechtlichen Interesses (etwa durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Vertragskopien) Fristen keine Kosten (Gebühren) einfache Registerauskunft über einen Gewerbebetrieb: EUR 12,00, bei Sammelauskünften jede weitere Auskunft je EUR 3,00 erweiterte Registerauskunft über einen Gewerbebetrieb: EUR 28, bei Sammelauskünften jede weitere Auskunft je EUR 3,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 29.06.2023 Rechtsbehelf ­
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Geburtenregister, beglaubigten Ausdruck anfordern
    Antrag auf Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 Personenstandsgesetz / PStG, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister) Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder Kopie oder wortgetreue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch. Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Tipp: Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste. Weitere Informationen –> örtliche Besonderheiten Zuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten und Ehegattinnen Lebenspartner und Lebenspartnerinnen (im Sinne des LPartG), Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel), Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel). Hinweis: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Verfahrensablauf Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat. Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor. Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt. Tipp: Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor. Beantragung per Post oder Telefax Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet. Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname Geburtsdatum und -ort Name, Vorname der Eltern wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid. Manche Standesämter fordern die Gebühr auch im Voraus. Die Urkunde wird in diesen Fällen nach Zahlungseingang an Sie verschickt. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie) bei Beantragung / Abholung durch Vertreter oder Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis gegebenenfalls Nachweis der Verwandtschaft gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses Fristen Kosten (Gebühren) beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar): EUR 15,00 bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,00 Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft). Die Geburtsurkunde und ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister haben den gleichen Beweiswert; sie unterscheiden sich nur bezüglich des Umfangs der aufgeführten persönlichen Angaben. Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage §§ 54, 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.12.2021 Rechtsbehelf ­
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Gewerbezentralregister-Auszug beantragen
    Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (GewO) Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben. Die Auskunft dient als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten. Im Gewerbezentralregister erfasst werden: Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen, Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe, Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung. Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Gewerbeanzeigedaten aller Gewerbetreibenden in Sachsen. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält. Weiterführende Informationen Das Gewerbezentralregister wird beim deutschen Bundesamt für Justiz geführt. Gewerbezentralregister Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Bundesamt für Justiz Personalausweisportal Bundesamt des Innern, für Bau und Heimat Der elektronische Aufenthaltstitel Bundesamt für Migration und Flüchtlinge AusweisApp2 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen bei natürlichen Personen: den Antrag persönlich stellen Vertretung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der natürlichen Person bei juristischen Personen: der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden. Verfahrensablauf Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten: Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen. Für den Online-Antrag brauchen Sie: einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2, ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes, ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben. Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten: Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde. Der Antrag wird dann an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt. Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten: formloser schriftlicher Antrag unter Angabe der Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde. Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das die Auskunft erstellt. Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben. Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Erforderliche Unterlagen für natürliche Personen: bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass, bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses, bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift, gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen. für juristische Personen: gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung), Auszug aus dem Handelsregister, gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen. Fristen keine Kosten (Gebühren) je Auskunft: EUR 13,00 Bearbeitungsdauer 2 bis 4 Wochen Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 150 Gewerbeordnung (GewO) – Auskunft auf Antrag betroffener Personen § 150a Gewerbeordnung (GewO) – Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150e Gewerbeordnung (GewO) – Elektronische Antragstellung Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) - Nr. 1132 Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 06.11.2020 (Quelle: Bundesamt für Justiz)
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Gewerbe anmelden
    Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO) Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist. Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberater * beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden. Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Nicht als Gewerbe gelten insbesondere: sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen, die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. Achtung! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall. Wer muss die Anzeige veranlassen? bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weitere Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Überwachungsbedürftige Gewerbe Genehmigungspflichtige Gewerbe Amt24-Informationen Stehendes Gewerbe Unternehmerinfo –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch anmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Persönliche Anmeldung Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein"). Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Anmeldung Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein") und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Anmeldung Wird das Formular "Gewerbeanmeldung" (GewA 1) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld. Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige an folgende Stellen regelmäßig übermitteln: Behörden der Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Finanzamt Registergericht Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz Statistisches Landesamt Berufsgenossenschaft Handwerkskammer (HWK) Industrie- und Handelskammer (IHK) Ausländerbehörde Lebensmittel- und Veterinäramt Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen Umweltamt Erforderliche Unterlagen In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Anmeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung wenn die Anmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) wenn es sich um ein überwachungsbedürftiges oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt: Kopie des Gewerbezentralregisterauszugs, Belegart 9–G 10 (nicht älter als drei Monate) Führungszeugnis, Belegart O (nicht älter als drei Monate) vom Antragsteller beziehungsweise geschäftsführenden Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter wenn Ihr Gewerbe zum Handwerk gehört: Kopie der Handwerkskarte bei juristischen Personen in Gründung: Kopie des Gesellschaftsvertrags Hinweis: In manchen Fällen können für die Anmeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Falls Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, vergessen Sie nicht, bei der Anmeldung die entsprechende Erlaubnis vorzulegen. Als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind die Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Soweit in einer Rechtsvorschrift ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die von einem Kreditunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde als hinreichend anzuerkennen, sofern diese im Wesentlichen zu der vergleichbar ist, die von Inländern verlangt wird (siehe § 13b GewO). Fristen Gewerbe-Anmeldung: unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit Achtung! Bei verspäteter Meldung müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen. Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 112,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht § 15 GewO – Empfangsbescheinigung § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung