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  • Vorkaufsrecht der Gemeinde (Ausstellung eines Negativzeugnisses)
    Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu, beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, oder bei Grundstücken, die in einem Überschwemmungsgebiet liegen. Weitere InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Bei Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne des BNatschG (Ausgleichsmaßnahmen) festgesetzt sind, in einem Umlegungsgebiet, in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie in einem Gebiet, das zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten ist, insbesondere in Überschwemmungsgebieten Bei Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen; in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Hinweis: Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Sie kann dies auch zu Gunsten Dritter tätigen. Verfahrensablauf Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, wird von dieser ein entsprechender Bescheid an den Verkäufer ergehen. Erforderliche Unterlagen Kaufvertrag Fristen Ausübung des Vorkaufsrechts: binnen 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag durch Erlass eines Verwaltungsaktes Kosten (Gebühren) Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden und Städten unterschiedlich. Informieren Sie sich vor Ort. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 19.06.2023 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Zweitpass beantragen
    Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden. Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang. Weiterführende Informationen Foto-Mustertafel Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständige Stelle Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu: Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass. Sie möchten in ein Land reisen, bei dem Sie mit der Verweigerung der Einreise rechnen müssen, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden (zum Beispiel verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben). Achtung! Allgemeine Begründungen oder häufige Auslandsreisen alleine reichen als berechtigtes Interesse nicht aus. Ebenso reicht als Grund für die Ausstellung eines Zweitpasses nicht aus, dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist. Auch wenn Sie bereits bisher im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen. Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde. Verfahrensablauf Der Zweitpass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen. Seit dem 01.11.2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist der Reisepassantrag in der Regel von beiden Elternteilen – soweit beide sorgeberechtigt sind – zu stellen. Ein Elternteil kann sich mit Vollmacht bei der Antragstellung durch den anderen vertreten lassen. Die Unterschrift des Kindes ist erforderlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Kinder können, müssen aber nicht unterschreiben. Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, den Pass abzuholen (die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens bereits einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und einen eigenen Ausweis vorlegen. Erforderliche Unterlagen bisheriger Reisepass oder Personalausweis ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit: Manche Gemeinden verlangen zwei Fotos. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Fotos mit. schriftliche Begründung für den Antrag Nachweis über das berechtigte Interesse (zum Beispiel schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets) wenn Sie sich bei der Abholung vertreten lassen: Ausweis der abholenden Person Vollmacht Im Einzelfall (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) müssen eventuell weitere Unterlagen (zum Beispiel Personenstands- oder Staatsangehörigkeitsurkunden) vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (zum Beispiel der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde / Verwaltungsgemeinschaft erkundigen. Fristen Gültigkeit des Zweitpasses: 6 Jahre Kosten (Gebühren) für einen Reisepass mit 32/48 Seiten: Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 59,00/81,00 Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50 für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00 für einen vorläufigen Reisepass: EUR 26,00 für einen Kinderreisepass: EUR 13,00 Die Gebühren verdoppeln sich, wenn die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder bei Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses, eines Kinderreisepasses oder bei Änderung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (zum Beispiel Gemeinde einer Nebenwohnung) auf eigene Veranlassung des Antragstellers. Bearbeitungsdauer ungefähr 2 bis 6 Wochen Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende). Ein vorläufiger Reisepass wird sofort bei der Beantragung ausgestellt. Hinweise (Besonderheiten) Wer versucht, durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines Zweitpasses zu bewirken, kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.500 bestraft werden. Rechtsgrundlage § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer § 6 PaßG – Ausstellung § 19 PaßG – Zuständigkeiten § 25 PaßG – Ordnungswidrigkeiten § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 24.03.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Vergnügungssteuer erheben
    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter * beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer. Der Vergnügungssteuer können insbesondere die folgenden Veranstaltungen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet unterliegen: Tanzveranstaltungen gewerblicher Art Veranstaltungen von Striptease, Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden gewerbliche Filmvorführungen das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten Der Steuer unterliegen nicht: Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen. Zudem werden von der Steuerpflicht regelmäßig befreit: karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen das Halten von Unterhaltungsgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten und ähnlich zeitlich befristeten Veranstaltungen (Befreiung aber teilweise beschränkt auf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit), Unterhaltungsgeräte, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind. Das Nähere regelt die kommunale Vergnügungssteuersatzung. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weitere Informationen –> örtliche Besonderheiten Zuständige Stelle Stadt- oder Gemeindeverwaltung Voraussetzungen Die Stadt oder Gemeinde hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen. Sie sind Veranstalter oder Anbieter von Vergnügungen, die nach dieser Satzung der Vergnügungssteuer unterworfen sind. Verfahrensablauf Die Stadt oder Gemeindeverwaltung erhebt die Vergnügungssteuer von Veranstaltern beziehungsweise den Anbietern der Veranstaltungen. Anzeigepflichten und das weitere Verfahren sind in der jeweiligen Vergnügungssteuersatzung geregelt. Erforderliche Unterlagen Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Erkundigen Sie sich darüber bitte bei der zuständigen Stelle. Fristen Anzeigefristen, die Frist bezüglich der Steueranmeldung sowie die Fälligkeit der Vergnügungssteuer werden in der kommunalen Satzung geregelt. Kosten (Gebühren) Vergnügungssteuer: gesondert berechnet nach Veranstaltung und Einrichtung (Steuersätze in der kommunalen Satzung geregelt) BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Angaben Rechtsgrundlage Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz (GG) § 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Gemeindesteuern § 2 SächsKAG - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.06.2023 Rechtsbehelf Widerspruch (Näheres im Bescheid)
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Vaterschaftsanerkennung, Beurkundung durch das Standesamt
    Anerkennung der Vaterschaft nach §§ 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Als Vater eines nichtehelichen Kindes haben Sie die Möglichkeit, die Vaterschaft offiziell anzuerkennen. Für das Kind ist dies von großer Bedeutung, weil es erst dadurch Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche erwirbt. Die Anerkennung der Vaterschaft muss daher öffentlich beurkundet werden. Solange die (rechtliche) Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam. Ansprechstelle Die Vaterschaftsanerkennung kann auch durch das ortszuständige Jugendamt, eine Notarin / einen Notar oder jedes Amtsgericht beurkundet werden – allein beim Jugendamt oder der Notarin / dem Notar gegebenenfalls auch gemeinsam mit der Erklärung über das Sorgerecht. Weitere InformationenZuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Das Kind hat rechtlich gesehen keinen Vater oder wird nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und die Vaterschaftsanerkennung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung erklärt (sogenannte scheidungsabhängige Vaterschaftsanerkennung). Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung: die öffentlich beurkundeten Erklärungen des Mannes, der die Vaterschaft anerkennt, der Kindesmutter, gegebenenfalls des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt noch mit der Kindesmutter verheiratet war (bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung), gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Eltern (zum Beispiel deren Eltern oder Vormund). Hinweis: Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu (zum Beispiel, weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde), muss auch das Kind selbst zustimmen – bei unter 14-jährigen Kindern deren gesetzliche Vertreter (zum Beispiel Vormund oder Ergänzungspfleger). Verfahrensablauf Sie, die Kindesmutter, gegebenenfalls deren Ehemann und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter suchen eine der zuständigen Stellen gemeinsam oder einzeln auf. Die Urkundsperson nimmt Ihre Erklärungen entgegen und beurkundet diese. Sie erhalten eine Ausfertigung der Urkunde als Nachweis. Die zuständige Stelle stellt dem Standesamt am Geburtsort des Kindes beglaubigte Abschriften zu. Liegen alle Erklärungen vor, ist die Vaterschaftserklärung wirksam, und das Standesamt stellt für das Kind eine neue Geburtsurkunde aus. Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt Die Anerkennung der Vaterschaft und die hierzu erforderlichen Zustimmungen können bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Der Name des Vaters wird dann von vornherein in die Geburtsurkunde eingetragen. Erforderliche Unterlagen Für die Anerkennungserklärung des Vaters: Personalausweis oder Reisepass und die eigene Geburtsurkunde vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass) nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes Für die Zustimmungserklärung der Mutter: Personalausweis oder Reisepass bei getrennter Erklärung: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass) nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes Für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel gesetzlicher Vertreter minderjähriger Eltern): Personalausweis oder Reisepass beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung abgegeben wird eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich darüber bei der zuständigen Stelle. Fristen Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft im Regelfall jederzeit möglich, auch vor der Geburt des Kindes bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung Widerruf bis zu einem Jahr nach der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, wenn die Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden ist (Beispiel: fehlende Zustimmung der Mutter) Hinweis: Rechtsfolgen der Anerkennung (zum Beispiel Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist, das heißt alle erforderlichen Zustimmungserklärungen beurkundet sind. Kosten (Gebühren) keine bei Erklärung vor dem Standesamt: EUR 30,00 bei Erklärung vor dem Notar oder dem Amtsgericht: Auslagen (aufwandsabhängig) BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vaterschaft §§ 1594 bis 1598, 1599 Abs. 2 BGB – Anerkennung der Vaterschaft § 44 Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft § 59 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) – Beurkundung und Beglaubigung § 67 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Zuständigkeit der Amtsgerichte Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Tarifstelle 6.5 – Personenstandsrecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 29.06.2023 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Vorhaben in Sanierungsgebieten, Genehmigung beantragen
    Antrag auf Genehmigung von Baumaßnahmen in städtebaulichen Sanierungsgebieten nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Vorhaben einer Veränderungssperre. Sie benötigen eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Sanierungsgebiet Gebäude errichten, verändern oder umnutzen umfangreichere Erdarbeiten durchführen ein Grundstück veräußern ein das Grundstück belastendes Recht bestellen (Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch u. a.) einen schuldrechtlichen Vertrag (Vertrag Miete, Pacht u.a.) abschließen eine Baulast begründen, ändern oder aufheben ein Grundstück teilen Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, hat sie diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht. Von der Genehmigung ausgenommen sind: Vorhaben, an denen die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist Rechtsvorgänge zum Zweck der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes genehmigt wurden Rechtsvorgänge zum Zweck der Landesverteidigung Erwerb von Grundstücken, die in ein Verfahren nach § 38 BauGB (bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung oder Errichtung und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage) einbezogen sind Unterhaltungsarbeiten Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung Weiterführende Informationen Baugenehmigung beantragen Amt24-Leistung Zuständige Stelle Stadt- oder Gemeindeverwaltung VoraussetzungenVerfahrensablauf Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeit sich das Grundstück befindet. Ist neben der sanierungsrechtlichen Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde- / Stadtverwaltung im Rahmen dieses Verfahrens. Erforderliche UnterlagenFristen Entscheidung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung: spätestens einen Monat nach Antragseingang (Verlängerung um maximal drei Monate) Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde: spätestens zwei Monate nach Antragseingang (Verlängerung um maximal drei Monate) Hinweis: Verlängert sich die Bearbeitungsdauer, erhalten Sie einen Zwischenbescheid. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Kosten (Gebühren)BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 38 Baugesetzbuch (BauGB) – Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen § 144 BauGB – Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.06.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Verwarnungsgeld bezahlen
    Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erhoben. Sofern Sie den Betrag fristgemäß begleichen, zieht eine Verwarnung keine weiteren Folgen nach sich. Als geringfügige Ordnungswidrigkeiten zählen: verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel: Beleuchtung nicht eingeschaltet, obwohl es die Sichtverhältnisse erfordert hätten falsches Überholen, ohne dass dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel: Ruhestörungen Müll fallen lassen Hund unangeleint auf Spielplätzen laufen lassen Grillen auf nicht genehmigten Plätzen Weiterführende Informationen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Je nachdem, um welche Ordnungswidrigkeit es sich handelt, sind unterschiedliche Bußgeldstellen zuständig. In der Regel befinden sich diese bei den Gemeinden, Städten und Landkreisen. Die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten auf Autobahnen obliegt der Landesdirektion Sachsen. Voraussetzungen Eine Verwarnung ist nur gültig, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben und Sie mündlich oder schriftlich über Ihr Weigerungsrecht belehrt wurden. Verfahrensablauf Prinzipiell können Sie das Verwarnungsgeld direkt am Ort des Geschehens in bar bezahlen. Ist der Betrag größer als EUR 10,00, tragen Sie nicht ausreichend Bargeld bei sich oder wird Ihnen der Verwarnbescheid per Post zugeschickt, dann bezahlen Sie das Verwarnungsgeld persönlich bei der zuständigen Stelle oder per Überweisung Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren, bezahlen Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der angegebenen Frist. Der Vorgang ist damit abgeschlossen und hat keine weiteren Folgen. Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten erfolgt auch keine Eintragung in das Fahreignungsregister. Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren, müssen Sie dieser innerhalb einer Woche schriftlich oder mündlich widersprechen. Die zuständige Stelle prüft dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet, das mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist. Wenn Sie innerhalb einer Woche weder Widerspruch einlegen, noch das Verwarnungsgeld bezahlen, eröffnet die zuständige Stelle ein Bußgeldverfahren. Dies ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Erforderliche Unterlagen Auf jedem Verwarnungsbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen. Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen. Fristen Zahlungs- / Widerspruchsfrist: eine Woche nach Zugang des Bescheides Kosten (Gebühren) Verwarnungsgeld: zwischen EUR 5,00 und EUR 55,00 Im Gegensatz zum Bußgeld fallen keine weiteren Gebühren an. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Außerdem gelten die jeweiligen Fachgesetzte, zum Beispiel: Straßenverkehrsordnung (StVO) Straßenverkehrsgesetz (StVG) Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG) Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.10.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Verein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden
    Wenn Sie einen Verein gründen, so sind Sie verpflichtet, ihn bei der Stadt oder Gemeinde anzumelden. Außerdem müssen Sie die Gründung dem Finanzamt melden. Weitere InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Die Gründung des Vereins muss erfolgt sein. Dazu gehören: Wahl des Vorstands Einigung über die Vereinssatzung Gründungsprotokoll, das von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben ist Verfahrensablauf Um den Verein nach seiner Gründung bei der Gemeinde oder Stadt anzumelden, reicht eine formlose Anzeige aus. Erforderliche Unterlagen Vereinssatzung (gegebenenfalls fordert die Stadt oder Gemeinde Unterlagen nach) Fristen Vereinsanmeldung: innerhalb eines Monats nach der Vereinsgründung Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 137 Abgabenordnung (AO) – Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen § 90 Abgabenordnung (AO) – Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 93 Abgabenordnung (AO) – Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen § 97 Abgabenordnung (AO) – Vorlage von Urkunden Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2023 Rechtsbehelf
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Veranstaltungsfestsetzung beantragen
    Veranstaltung (z.B. Messe, Ausstellung, Markt, Volksfest), Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung beantragen Wer eine Veranstaltung im Sinne der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchführen möchte, kann bei der zuständigen Behörde eine Festsetzung beantragen. Eine Festsetzung kann für folgende Arten von Veranstaltungen erfolgen: Messen Ausstellungen Volksfeste Märkte Großmärkte Wochenmärkte Jahrmärkte Spezialmärkte Die zuständige Behörde hat auf den Antrag des Veranstalters * , Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung festzusetzen, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung vorliegen. Die Festsetzung hat eine Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) zur Folge. Beispiele für solche Privilegien sind: Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige) Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe (etwa Reisegewerbekartenpflicht) Befreiung von Einschränkungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) Veranstalter von Wochenmärkten, Jahrmärkten und Spezialmärkten sind aufgrund der Festsetzung zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Behördlich festsetzbar nach § 69 GewO sind nur Veranstaltungen gewerblicher Anbieter, nicht hingegen sog. Privatmärkte. Diese können auch ohne Festsetzung durchgeführt werden. Sie unterliegen dann allerdings den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn die Veranstaltung nicht die für die jeweilige Veranstaltungsart einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, der Veranstalter und Veranstaltungsleiter nicht die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind, bei Jahr- und Spezialmärkten: die Veranstaltung vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten wird. Verfahrensablauf Die Festsetzung einer Veranstaltung können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen (Formular abrufbar über die Gewerbebehörde oder hier in Amt24). Erforderliche Unterlagen Antragsformular "Antrag auf Festsetzung nach § 69 GewO" Personalausweis (Kopie) Führungszeugnis (Original) Gewerbezentralregisterauszug (Original) Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (Original) Handelsregisterauszug (Kopie) Liste der voraussichtlichen Teilnehmer (Kopie) Belegungsplan (Kopie) Teilnahmebedingungen (Kopie) Fristen Antragsbearbeitung und Bescheid: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 948,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 69 Gewerbeordnung (GewO) Sächsisches Kostenverzeichnes (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 28.10.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Vereinssatzung, Änderungsmitteilung an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung
    Nimmt Ihr Verein Satzungsänderungen vor und handelt es sich dabei um Änderungen, die für die steuerliche Erfassung Ihres Vereins bedeutend sind, so müssen Sie diese Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung innerhalb von einem Monat mitteilen. Dem Finanzamt müssen Sie Änderungen der Vereinssatzung spätestens mit der nächsten Steuererklärung oder auf Anforderung mitteilen. Angezeigt werden müssen: Erwerb der Rechtsfähigkeit eines Vereins Veränderungen des Vereinsvorstandes Verlegung des Vereinssitzes oder der Geschäftsleitung Änderung der Rechtsform (zum Beispiel die Umwandlung in eine GmbH) Vereinsauflösung Eröffnung eines gewerblichen Betriebs (zum Beispiel einer Vereinsgaststätte) Weitere InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Teilen Sie der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Änderungen der Vereinssatzung in einem formlosen Schreiben mit. Erforderliche Unterlagen Falls gefordert: Beschluss über die Satzungsänderung oder Protokoll der Mitgliederversammlung, bei der die Satzungsänderung beschlossen wurde Fristen Meldung: innerhalb eines Monats nach der Satzungsänderung Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 137 Abgabenordnung (AO) – Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen § 138 Absatz 1 AO – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2023 Rechtsbehelf
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Umlegungsverfahren (Grundstückstausch)
    Verordnung der Umlegung von Grundstücken nach §§ 45 bis 79 und §§ 80 bis 84 Baugesetzbuch (BauGB) Das Umlegungsverfahren ist ein Grundstückstauschverfahren, in dem Grundstücke so aufgeteilt werden, dass nach Lage, Form und Größe wirtschaftlich nutzbare neue Grundstücke entstehen. Zweck ist die Erschließung oder Neugestaltung eines Gebietes. Sinn der Umverteilung ist ein Interessensausgleich zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückeigentümerinnen und den Interessen der Allgemeinheit. Die Umlegung kann durch privatrechtliche Erledigung der notwendigen Grundstücksneuordnung (sogenannte freiwillige Umlegung) oder durch eine amtliche Umlegung der Gemeinde erfolgen. Der Wert des Grundeigentums des oder der Einzelnen darf durch die amtliche Umlegung nicht geringer werden. Ziel ist es, dass jeder ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommt. Sofern der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten ist, bekommt der Eigentümer / die Eigentümerin die Differenz ausbezahlt. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass der Grundstückseigentümer beziehugnsweise die Grundstückseigentümerin ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes erhält oder mit Geld abgefunden wird. An einer Umlegung beteiligt sind neben den Grundstückseigentümern und der Gemeinde auch alle Inhaber und Inhaberinnen von Rechten an den betroffenen Grundstücken, Bedarfs- und Erschließungsträger. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung, gegebenenfalls Umlegungsausschuss Voraussetzungen Die Neugestaltung muss sich entweder auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile (soweit aufgrund der vorhandenen Bebauung hinreichende Kriterien für die Neuordnung vorliegen) beziehen. Verfahrensablauf Die Gemeinde bildet einen Umlegungsausschuss und ordnet die Umlegung an. Der Umlegungsausschuss leitet das Verfahren ein. Alle betroffenen Einzelgrundstücke ("Einwurfgrundstücke") werden zu Beginn des Verfahrens zu einer Umlegungsmasse zusammengeführt und in einem Beschluss bekannt gegeben. Mit diesem Beschluss tritt für die betroffenen Grundstücke eine Verfügungs- und Veränderungssperre ein. Damit dürfen wesentliche Änderungen am Grundstück nur noch mit Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden (zum Beispiel Verkauf oder bauliche Veränderungen). Dieser Beschluss muss ortsüblich bekannt gemacht werden (zum Beispiel im Amtsblatt der Gemeinde oder durch einen Aushang; Einzelheiten regelt die Bekanntmachungssatzung) und enthält eine Aufforderung, innerhalb eines Monats eventuelle Rechte an den betroffenen Grundstücken zu melden. Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an und legt diese für einen Monat öffentlich aus (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Das Grundbuchamt wird informiert und vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch. Von der Umlegungsmasse werden alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen benötigten Flächen ausgesondert (zum Beispiel für Straßen, Plätze, Grünanlagen). Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen. Die geplante Umlegung wird in einem Umlegungsplan dargestellt, der öffentlich ausliegen muss. Jede/r, die / der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann Einsicht in diesen nehmen. Den am Umlegungsverfahren Beteiligten wird der sie betreffende Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt. Die Gemeinde muss ortsüblich bekannt machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Bei der Neuverteilung kann entweder ein Anspruch auf eine Geldleistung (wenn das neu zugeteilte Grundstück weniger wert als das Ursprungsgrundstück ist) oder die Verpflichtung zu einer Zahlung (wenn nur ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zugeteilt werden kann) entstehen. Erforderliche UnterlagenFristen Während des Verfahrens gibt es unterschiedliche Fristen und Termine. Diese werden in Bekanntmachungen und Bescheiden veröffentlicht. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Die Umlegung kann auch in einem vereinfachten Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 80 Baugesetzbuch). Rechtsgrundlage §§ 45 bis 79 Baugesetzbuch (BauGB) – Umlegung §§ 80 bis 84 BauGB – vereinfachte Umlegung Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Umlegungsausschüsse nach dem Baugesetzbuch (SächsUAVO) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.06.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung