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- List of screening examiniations and vaccinations
- Which early detection and screening examniations are recommended and which are paid for by the stautory health insurance fund? Early detection of cancer according to Early Cancer Detection Guidelines Genital examination for women from the age of 20 yearly includes specific history; insertion of mirror into cervix; inspection of the cervix; cancer smear and cytological examination; physical gynaecological examniation; advice about result. Breast examination (together with examination of skin) for women from the age of 30 yearly includes: specific history (e.g. questions about changes/symptoms), inspection and feeling of breasts and regional lymph nodes, including instructions about self-examination advice about result Prostrate examination, examination of genitals (together with examination of skin) for men from the age of 45 yearly includes specific history, inspection and palpation of external genitalia; palpation of the prostrate from the anus, notification of results with subsequent advice; palaption of regional lymph nodes; notification of results with subsequent advice. Large bowel and rectal examination for women and men from the age of 50 yearly includes specific advice, palpation of the rectum; quick test for occult blood in stools (yearly up to the age of 55). Enteroskopy for women and men from the age of 55 two enteroscopic examinations at intervals of 10 years or test for occult blood in stools every two years includes specific advice Mammography screening for women from the age of 50 to the age of 70 every two years; invitation to an accredited screening unit includes provision of information; X-ray of breasts by mammograhy; advice about result. Health check-up according to Health Examination Guidelines Check-up for women and men for early detection of circulatory diseases and renal diesease, Diabetes mellitus. from the age of 35 every two years includes (among other things) taking of history, particularly the recording of the risk profile; clinical examninations: Gathering of complete physical status; laboratory tests (blodd tests, incl. blood samples, and urine tests); Advice; drawing of consequences from the results of the health examination. Dental screening examinations Examination for diseases of the teeth, mouth and jaw for girls and boys according to Early Detection Guidelines and Prevention Guidelines up to 6 years, 6 to 18 years three times up to the age of 6; once every calendar six months from the age of 6 includes oral hygiene advice; examination of the oral cavity; encouragement to take preventive action. includes where relevant local fluoridation for fusion hardening; sealing of caries-free fissures and small pits in molars. Dental screening examinations for women and men from the age of 18 once every calendar six months examination within context of bonus book. Adults can have two dental check-ups a year free of charge. This also applies if calcareous is removed or if an X-ray is taken or if a sesitivity test is performed during the same session. The paradontal status (PSI index) is also obtained free of charge. Pegnancy screening examination according to Motherhood Guidelines Care during pregnancy and after childbirth form part of pregnancy screening. In this case, the pregnant woman should be examined and advised, e.g. about health risks and nutrition. Doctors, midwives and health insurance funds work together. Among other things, the screening benefits include detection and monitoring of high-risk pregnancies; ultrasound diagnosis; blood tests for infections and examination of and provision of advice to women who have just given birth. Examinations of children and young people Children and young people up to the age of 18 are exempt from charges. Statutory health insurance will assume the cost of a numer of early detection and preventive measures in children and young people. Immediately after the birth of a child in hospital or in the facilities of a paediatrician, parents receive an examination booklet for children in which exact details of when examinations are due are listed. With regard to examination stages U4 to U8, an additional procedure has been established in Saxony: If children reach the age for a particular examination, the parents will be invited by Protection of Children Act in Saxony Information Centre and will be asked to attend and, where relevant, will be remindet. In cases where it appears necessary, the health authorities will provide further advice, support and assistance. U examinations (for the early detection of diseases in children) according to Paediatric Guidelines form birth up to the age of 6 years ten examinations during the first six years of life, starting immediately after birth (U1 to U9) The physical and mental development of the child is examined, including disorders during the newborn period; congenital metabolic disorders (expanded screening of newborns); developmental and behavioural disorders; diseases of the sensory, respiratory and digestive organs; speech and language disorders; teeth, jaw and mouth; skeleton and musculature. J examinations (youth health examinations) normally between the ages of 13 and 14 one examination Among other things, taking of history of: noticeable psychological developments/behavioural disorders; problems with school performance; behaviour posing a risk to health (smoking and consuption of alcohol and drugs); clinical physical examinations, including collection of body measurements disorder of growth and physical development; disease of the neck, chest and abdominal organs; collection of vaccination status. Vaccination Calender in Saxony from 3rd month of life start of first vaccination against diphteria (D) - whooping cough (a) - tetanus (T) Haemophilus influenzae type b (Hib), polio (IPV), hepatitis (HBV), meningococci C (3rd year of life to 18th year of life) pneumococci (3rd month of life to 2nd year of life). from 13th month of life D, Pa, T, Hib, HBV complete Measles - mumps - rubella (MMR) first vaccination hepatitis A and B if not started with HBV in infancy first vaccination chickenpox (VZV), for all children who have not had chickenpox. from the 6th year of life diphteria - whooping cough - tetanus (DTPa or Tdpa), booster measles - mumps - rubella (MMR), second vaccination from the 10th year of life chicken pox (Varizella) (VZV), only children who have not been vaccinated and who have not had chickenpox. from the 11th year of life polio (IPV), booster tetanus - diphteria - whooping cough (Tdpa), booster 2nd to 18th year of life hepatitis B, combined vaccination with hepatitis A recommended, 3rd vaccination 13th to 18th year of life HPV (human papilloma viruses), vaccination against cervical cancer for girls from the 50th year of life viral flu (influenza), yearly in autumn from the 60th year of life pneumococcal infections, every 6 years every 10 years tetanus - diphteria (Td), polio (IPV), whooping cough (Pa) Please take your vaccination card with you to the doctor. If you miss any vaccinations, please ask your doctor about this. FreigabevermerkSource: Health Guide for Migrants in the Free State of Saxony, State Ministry for Social Affairs and Consumer Protection. 2014-01-20
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- Psychotherapie
- Psychotherapie ist fachkundige Hilfe für Menschen mit seelischen oder seelisch verursachten Leiden. Sie richtet sich an Menschen, die aufgrund ihrer psychischen Schwierigkeiten, Störungen und Probleme mit ihrem Leben schlecht zurechtkommen und diese nicht mehr alleine oder mit Hilfe ihrer gewohnten Bezugspersonen bewältigen können. Seelisches Leiden kann sich in jedem Bereich des menschlichen Lebens (in der Partnerschaft, in der Sexualität, in der Arbeitswelt, im Lebensgefühl) ausdrücken und sich auf verschiedene Weise äußern. Eine Psychotherapie kann helfen! In einer geschützten Umgebung können Sie über sich und Ihr Anliegen sprechen. Damit wird Ihnen ein Raum eröffnet, schmerzliche Erfahrungen, ängstigende Gedanken und Erinnerungen, positive und negative Gefühle und Impulse gedanklich im Gespräch (und sich selbst gegenüber) zuzulassen. Durch feste und regelmäßige Termine, die Neutralität des Therapeuten * und andere Rahmenbedingungen können unbewusste Konfliktmuster bewusst verarbeitet werden. So können Zusammenhänge zwischen den Problemen und ihren Ursachen erkannt werden, die Sie aus eigener Kraft und Willensanstrengung nicht auffinden, ertragen oder meistern können. Psychotherapie umfasst somit die Entwicklung neuer Lösungen und Handlungsmuster im Umgang mit sich selbst und anderen. Dass eine seelische Krankheit nicht nur seelische Arbeit bedeutet, sondern auch eine Quelle neuer Kraft sein kann, ist eine bedeutsame und stärkende Erfahrung. Therapieverfahren In Deutschland gibt es drei qualitativ gleichwertige Therapieverfahren, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen anerkannt und somit bezahlt werden: psychoanalytische Therapie tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Verhaltenstherapie Für den Patienten ist es wichtig, gemeinsam mit dem Therapeuten zu besprechen, welches Verfahren im Einzelfall am geeignetsten ist. Andere Therapieformen, wie etwa Gestalttherapie, Psychodrama, Familientherapie, Bioenergetik oder Körperpsychotherapie werden Kassenpatienten nicht erstattet. Ebenso wichtig wie die Therapieform ist, dass Sie sich ab dem ersten Gespräch mit dem Therapeuten gut fühlen. Stellt sich in den ersten Sitzungen kein Vertrauensverhältnis ein, sollten Sie einen anderen Psychotherapeuten aufsuchen. Die ersten fünf Behandlungsstunden werden als probatorische, das heißt vorbereitende Sitzungen bezeichnet. In ihnen stellt der Therapeut Diagnose und gegebenenfalls Indikation für eine Behandlung. Nach den probatorischen Sitzungen bei einem Psychotherapeuten, doch bevor der Therapeut mit der eigentlichen Behandlung beginnt, müssen Sie einen Arzt, zum Beispiel Ihren Hausarzt, aufsuchen. Dieser klärt ab, ob eventuell eine körperliche Erkrankung vorliegt, die zusätzlich medizinisch zu behandeln ist. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Lesen Sie auch Arzt- und Psychotherapeuten-Suche Kassenärztliche Vereinigung Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 30.11.2022
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- HIV und Aids
- Prävention und Behandlung HIV: Humanes Immunschwäche-Virus = menschliches Abwehrschwäche-Virus Aids: Acquired Immune Deficiency Syndrome = erworbenes Abwehrschwäche-Syndrom Aids ist eine schwere, durch das HI-Virus ausgelöste Schwächung des körpereigenen Abwehrsystems. [...] Aids macht den Körper wehrlos gegen viele Krankheitserreger, die ein gesunder Mensch ohne Probleme abwehrt. Durch die Schwächung des körpereigenen Immunsystems ausgelöste Krankheiten (opportunistische Infektionen) führen schließlich ohne Behandlung zum Tod. Deshalb ist es sehr wichtig, rechtzeitig zu wissen, ob man sich mit HIV infiziert hat. Die Infektion des Menschen mit HIV kann nur durch bestimmte Körperflüssigkeiten erfolgen, die eine hohe Virusmenge enthalten: Blut, Samenflüssigkeit, Vaginalsekret Analsekret Muttermilch Am größten ist das Infektionsrisiko durch ungeschützten Vaginal- oder Analverkehr und eine gemeinsame Benutzung von Spritzen bei intravenösem Drogengebrauch. Bei Fragen zu HIV, Aids oder anderen sexuell übertragbaren Infektionen können Sie sich sowohl an die kommunalen Gesundheitsämter oder die sächsischen Aidshilfen wenden. Dort kann man abklären, ob ein Infektionsrisiko bestanden hat, Fragen stellen, die einen beschäftigen, Ängste und belastende Gefühle ansprechen. HIV-Test Stellt sich bei der Beratung heraus, dass tatsächlich ein Infektions-Risiko mit HIV bestanden hat, kann ein HIV-Test Gewissheit verschaffen. Ob Sie einen HIV-Test machen lassen, ist Ihre freie Entscheidung. Der HIV-Test darf nicht ohne Ihr Wissen und Einverständnis durchgeführt werden. Wenn Sie glauben, sich mit HIV infiziert zu haben, sollte der HIV-Antikörper-Test frühestens sechs Wochen nach der letzten Risikosituation durchgeführt werden. Außerdem weiß die Beraterin oder der Berater über Schutzmöglichkeiten vor HIV (und anderen sexuell übertragbaren Infektionen) ebenso Bescheid wie über Hilfsangebote und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Bei der Anwendung eines Selbst- bzw. Schnelltests ist zu beachten, dass hier der Test frühestens 12 Wochen nach dem letzten Risiko durchgeführt werden kann. Testangebote auf HIV und sexuell übertragbare Infektionen halten die Beratungsstellen der Gesundheitsämter sowie die vier Aidshilfen in Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau vor. Für die Behandlung sind in Sachsen spezialisierte Ärztinnen und Ärzte sowie HIV-Ambulanzen an Krankenhäusern in Chemnitz, Dresden und Leipzig zugelassen. HIV-PEP HIV-PrEP Sollte eine Situation eintreten, in der ein hohes Risiko einer Infektion bestand, gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte HIV-Postexpositionsprophylaxe (HIV-PEP) durchzuführen. Hier entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt gemeinsam mit der ratsuchenden Person für die Dauer von einem Monat ein HIV-Medikament einzunehmen, um eine Infektion der Körperzellen mit dem HI-Virus zu verhindern. Mit einer PEP muss so schnell wie möglich nach dem Infektionsrisiko begonnen werden. Am besten innerhalb von zwei Stunden, sonst möglichst innerhalb 24 Stunden, spätestens nach 48 Stunden. In solchen Notsituationen wird die Vorstellung in der Notaufnahme eines Krankenhauses empfohlen. HIV-PrEP (Prä-Expositions-Prophylaxe) Kondome können eine HIV-Infektion verhindern. Kondome sind bei den Aidshilfen und in den Gesundheitsämtern in der Regel kostenfrei erhältlich. Kondome können auch in Supermärkten, Drogerien, Apotheken oder im Internet gekauft werden. Beim Kauf von Kondomen ist es wichtig, auf die richtige Größe des Kondoms zu achten. Eine weitere Möglichkeit, sich vor einer HIV-Infektion zu schützen, ist die sogenannte Prä-Expositions-Prophylaxe (PrEP). Bei der PrEP wird dauerhaft ein Medikament eingenommen, das vor einer HIV-Infektion so gut wie ein Kondom schützt. Eine fachliche Beratung zur PrEP ist notwendig. Diese gibt es bei spezialisierten Ärztinnen und Ärzten oder bei den Aidshilfen. In Deutschland werden die Kosten einer PrEP von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Lesen Sie auch Aidshilfen in Sachsen https://www.chemnitz.aidshilfe.de Aids-Hilfe Chemnitz https://www.dresden.aidshilfe.de Aids-Hilfe Dresden https://www.leipzig.aidshilfe.de Aids-Hilfe Leipzig https://www.aidshilfe-zwickau.de Aids-Hilfe Zwickau Freigabevermerk Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Redaktion Amt24. 29.09.2022
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- Krankenversicherung
- Die Krankenversicherung (KV) in Deutschland ist in zwei unterschiedliche Systeme unterteilt: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die private Krankenversicherung (PKV) [...] Der überwiegende Teil der Bevölkerung (rund 90 Prozent) ist gesetzlich krankenversichert. Die Krankenversicherung bietet finanziellen Schutz bei Krankheit und Mutterschaft sowie vielfach auch bei Unfällen. Grundsätzlich besteht seit 2009 eine generelle Pflicht zur Krankenversicherung für alle Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland. Dementsprechend muss jede erwachsene Person, die in Deutschland lebt und arbeitet, den Abschluss einer Krankenversicherung für sich selbst und ihre minderjährigen Kinder vorweisen. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) In der GKV wird zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung unterschieden. Dabei gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Familienangehörige die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung. Die GKV ist Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems. Anders als in der privaten Krankenversicherung zahlen alle Versicherten gleichermaßen – egal ob sie alt oder jung, dauerhaft krank oder gesund sind – mit ihrem Krankenversicherungsbeitrag in den gesetzlichen Gesundheitsfonds ein. Die Beiträge werden nach dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Versicherten bemessen. Die Leistungen sind grundsätzlich für jeden gleich. Alle Versicherten erhalten unabhängig von ihrem monatlichen Beitrag die medizinisch notwendigen Leistungen. Der Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt. Für folgende Bereiche werden Leistungen gewährt: zur Verhütung von Krankheiten zur Früherkennung von Krankheiten zur Behandlung einer Krankheit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft Pflichtversicherung in der GKV Der pflichtversicherte Personenkreis und die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht wird durch § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Die dort genannten Personen haben Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung. [...] Versicherungspflichtig sind danach unter anderem folgende Personen: Arbeiter * , Angestellte, Auszubildende Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht familienversichert sind Künstler und Publizisten behinderte Menschen Studenten, Praktikanten Rentenbezieher, Rentenantragsteller Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, jedoch aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der GKV zuzuordnen sind. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten: Der Allgemeine Beitragssatz zur GKV ist seit 01.01.2015 mit 14,6 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Arbeitnehmer und Rentner zahlen 7,3 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einkommen beziehungsweise ihrer Rente. Arbeitgeber beziehungsweise die gesetzlichen Rentenversicherung zahlen 7,3 Prozent. Hinzu kommt ein individueller Zusatzbeitrag, der derzeit von der Krankenkasse beim Versicherten erhoben wird. Ab 2019 sollen die Arbeitgeber die Hälfte davon tragen. Bei der Berechnung des Beitrages wird dieser jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (2020: EUR 56.250). Für Arbeitslose, Bezieher von Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld trägt die Bundesagentur für Arbeit die zu leistenden Beiträge der Versicherten. Die Versicherung erfolgt mit Beginn des Leistungsbezugs. Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe erhalten die gleichen Leistungen wie die Krankenversicherten. Hinweis: Der Beitrag wird als prozentualer Anteil des Arbeitseinkommens berechnet. Der Allgemeine Beitragssatz ist einheitlich vorgegeben und bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Der kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Einen Überblick finden Sie im Portal des GKV-Spitzenverbandes: Krankenkassenliste GKV-Spitzenverband Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Freiwillig gesetzlich krankenversichern können sich unter anderem Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Pflichtversicherungsgrenze übersteigt (2020: 62.550) Personen, die aus einer Familienversicherung ausgeschieden sind, oder ehemalige Arbeitnehmer, die sich selbständig gemacht haben. [...] Auch Berufsanfänger mit einem über der Pflichtversicherungsgrenze liegenden Arbeitseinkommen haben die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. In diesem Falle kann das bestehende Wahlrecht innerhalb von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn ausgeübt werden. Das gleiche Recht steht auch denjenigen zu, die in Deutschland erstmals eine Beschäftigung aufnehmen. Beitragsbemessung Der Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wird nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bemessen. Insofern finden grundsätzlich alle Einnahmen des Versicherten Berücksichtigung, dazu zählen unter anderem: Einkünfte aus Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung ausgezahlte Renten [...] Auch Einnahmen des Partners werden mitgezählt. Für Kinder gibt es Freibeträge. Bei der Beitragsberechnung werden mindestens die Einnahmen des Versicherten berücksichtigt, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die Beitragsbemessungsgrundlagen ändern sich jährlich. Bemessungsgrundlage 2020: mindestens 1.061,67, höchstens EUR 4.687,50 Selbstständige Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gilt grundsätzlich § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Die Krankenkasse geht zunächst von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aus (2020: EUR 4.687,50). Weist der Versicherte niedrigere Einnahmen nach, werden diese berücksichtigt. Mindestbeitrag für Selbständige: Beitragspflichtig ist ab Januar 2019 nur noch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (2020: EUR 1061,67). Auf der Basis des aktuellen Einkommensteuerbescheides wird diese neue Grenze durch die Krankenkassen automatisch berücksichtigt. Familienversicherung in der GKV Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können bei einem in der GKV Versicherten beitragsfrei mitversichert beziehungsweise familienversichert werden, wenn sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben. [...] Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind mitversichert. Die Altersgrenze hängt davon ab, ob sich die Kinder in einer Ausbildung befinden oder nicht: Studenten und Praktikanten sind in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Allerdings gelten Besonderheiten, wenn diese neben ihrer Ausbildung arbeiten. Ein Kind ist ohne Altersgrenze familienversichert, wenn es nach Maßgabe des Neunten Buches Sozialgesetzbuches (SGB IX) behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war. Die Zugangsvoraussetzungen für eine Familienversicherung sind im Einzelnen in § 10 SGB V geregelt. Die Möglichkeit der Familienversicherung gehört zu einem der wesentlichen Vorteile, welche die gesetzliche gegenüber der privaten Krankenversicherung auszeichnet. Die Private Krankenversicherung (PKV) In der privaten Krankenversicherung (PKV) können sich Personen versichern, die nicht der Pflichtversicherung in der GKV unterliegen und insofern ihren Versicherungsschutz frei wählen können. Privat versichern müssen sich Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Pflichtversicherungsgrenze übersteigt, Selbstständige und Beamte, die nicht freiwillig in der GKV versichert sind. [...] Die Leistungen der PKV werden in einem individuellen Tarif festgelegt. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem jeweiligen gesundheitlichen Risiko der Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts in die Versicherung. Je höher dieses ist, umso teurer kann der Versicherungsbeitrag werden. Bei einem hohen gesundheitlichen Risiko kann der Abschluss der PKV im Volltarif abgelehnt werden. In der PKV gilt das Kostenerstattungsprinzip, das heißt, wer privat versichert ist, muss Behandlungs- und Medikamentenkosten im Voraus bezahlen und bekommt diese von der privaten Krankenkasse zurückerstattet. Basistarif Seit 2009 müssen die privaten Krankenkassen einen Basistarif anbieten, der dem Leistungskatalog der GKV entspricht und ohne Prüfung des Gesundheitszustandes der Versicherten gewährt werden muss. Versicherungsschutz im Ausland Die Behandlungskosten im Ausland werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur übernommen, wenn mit dem jeweiligen Staat zwischen- und überstaatliche Regelungen dazu bestehen. Solche Regelungen gibt es mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und einer Reihe anderer Staaten. Die elektronische Gesundheitskarte ist gleichzeitig die Europäische Krankenversicherungskarte. Unabhängig davon kann es sinnvoll sein, zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Tipp: Bevor Sie ins Ausland reisen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob mit den Ländern, in denen Sie sich aufhalten werden, entsprechende Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden. Einige gesetzliche Krankenkassen bieten auch Wahltarife für eine Krankenversicherung im Ausland an. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach. Lesen Sie auch Krankenkassenbeitrag Versicherungspflichtgrenze Beitragsbemessungsgrenze Krankenkassen-Zentrale Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder GKV-Spitzenverband Verwandte Themen Leistungen der Krankenkassen Amt24-Informationen Krankenversicherungsschutz im Ausland Krankenkassen-Zentrale Verband der Privaten Krankenversicherung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020
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- Medikamente
- Verschreibungspflichtige Medikamente Medikamente gibt es in Sachsen in Apotheken. Viele Medikamente erhalten Sie nur durch ein Rezept eines Arztes * . Diese nennt man verschreibungspflichtige Medikamente. Der Arzt schreibt ein Rezept. Das Rezept wird in der Apotheke abgegeben und der Patient erhält das Medikament. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Zu allen Tages- und Nachtzeiten hat mindestens eine Apotheke in der näheren Umgebung Notdienst. Für verschreibungspflichtige Medikamente muss der Patient einen Beteiligungsbetrag bezahlen. Dieser beträgt maximal EUR 10,00 und mindestens EUR 5,00, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Medikamentes. Kosten Apothekenpflichtige Medikamente (Arzneimittel, die ohne Rezept in der Apotheke erhältlich sind), bezahlen Sie selbst. Hinweis: Kinder bis zum 12. Lebensjahr, wenn die nicht verschreibungspflichtige Medikamente zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten, erhalten diese kostenfrei. Jeder Versicherte muss sich seit dem 2004 mit 2% seiner jährlichen Bruttoeinnahme an der Zuzahlung zu Medikamenten, Hilfs- und Heilmitteln sowie Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten beteiligen. Hinweis: Einkommensschwache Haushalte und chronisch kranke Menschen können eine Befreiung der Zahlungspflicht beantragen. Das heißt, dass dann die begrenzte Zuzahlung pro Jahr 1% der Gesamteinkünfte beträgt. Deshalb ist es wichtig, alle Quittungen zu sammeln, dann rechnen, wann die jeweilige Grenze erreicht ist und zur entsprechenden Krankenkasse gehen und von den Zuzahlungen bis zum Ende des Jahres befreien lassen. Als chronisch krank gilt jemand wenn: die Person sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit) und an einem für die Behandlung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt oder Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder der Grad der Behinderung bei mindestens 60 Prozent oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mindestens 60 Prozent oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, weil ansonsten nach ärztlicher Einschätzung eine Verschlimmerung der Erkrankung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht und die chronisch kranke Person regelmäßig ab dem 01.01.2008 die gesetzlich vorgegebenen Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat (gilt nur für nach dem 01.04.1972 geborene Personen), die chronisch kranke Person, die an einer Krebsart erkrankt ist, für die eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht, diese Untersuchung regelmäßig ab dem 01.01.2008 vor ihrer Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat. Dies gilt nur für nach dem 01.04.1987 geborene weibliche und nach dem 01.04.1962 geborene männliche Personen, der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. Freigabevermerk Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Redaktion Amt24. 02.06.2020
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- Hilfe bei häuslicher Gewalt
- Gewalt durch den Ehemann oder die Ehefrau oder den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin oder durch Verwandte sind durch nichts und niemanden zu rechtfertigen. Häusliche Gewalt ist strafbar! Notfall, Notruf- und Servicenummern Amt24-Informationen Tätlichkeiten in der Familie Häusliche Gewalt sind Gewalthandlungen zwischen Menschen in engen persönlichen, oft familiären Beziehungen. Sie werden meist von Männern gegenüber Frauen und Kindern ausgeübt und finden oft zu Hause statt. [...] Darunter fallen vor allem folgende Tätlichkeiten: beleidigen, einschüchtern, drohen, verfolgen, terrorisieren, Angstmachen, Schlaf oder Essen entziehen, Sachen wegnehmen, beschädigen, zerstören, Verletzungen zufügen, aber auch stoßen, treten, schubsen, würgen, verbrennen, festhalten, fesseln, vergewaltigen, nötigen (Aufzwingen von Handlungen, die Sie nicht wollen, z.B. Sex), mit Gegenständen oder Waffen bedrohen, kontrollieren, einsperren, aussperren, Kontakt zu Familie und Freunden verhindern, Kinder misshandeln oder versuchen, Sie zu töten. Teilen Sie der Polizei mit, wer Sie sind und wo Sie sich gerade aufhalten, durch wen und wodurch Sie oder andere Personen, insbesondere Kinder, akut gefährdet sind, wer wie und wodurch verletzt ist und wer dies verursacht hat; ob weitere Gefahr droht, ob der Täter/die Täterin Waffen besitzt, Alkohol getrunken oder Drogen genommen hat. Bis die Polizei kommt, bringen Sie sich in Sicherheit, z.B. bei Nachbarn, Freunden, Verwandten oder in öffentlichen Einrichtungen. Soforthilfe Die Polizei kann den Täter/die Täterin sofort bis zu zwei Wochen der Wohnung und aus Ihrer unmittelbaren Umgebung verweisen und [...] ihm/ihr den Schlüssel abnehmen, ihn/sie ggf. auch in Gewahrsam nehmen sowie Gegenstände sicherstellen. Bei der Befragung durch die Polizei können Sie eine räumliche Trennung zum Täter/zur Täterin verlangen. Die Polizei kann Ihnen bei Bedarf den Kontakt zu einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung, [...] Interventionsstelle oder anderen Hilfen vermitteln. Die Polizei wird Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. Sie haben die Möglichkeit, eine Strafanzeige nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen. In einer Strafanzeige teilen Sie mit, was Ihnen durch wen, wann und wo passiert ist. Sie können dies mündlich, telefonisch oder schriftlich bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft tun. Hinweis: Auch wenn Sie ein Aufenthaltsrecht haben, das von dem Bestand der Ehe abhängig ist, können Sie – unabhängig von der Dauer der Ehe in Deutschland – Anträge nach §§1 und 2 Gewaltschutzgesetz stellen. Für die Rechtslage von Migranten ist der aufenthaltsrechtliche Status wichtig. Das Gewaltschutzgesetz stellt aber sicher, dass in jedem Fall deutsches Recht anzuwenden ist. Es ist wichtig, alle Verletzungen von einer Ärztin oder einem Arzt dokumentieren zu lassen. Ganz besonders gilt dies, wenn Sie über keinen eigenständigen Aufenthaltsstatus verfügen, um bei der Ausländerbehörde gegebenenfalls die besondere Härte nachweisen zu können. Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, gibt es die Möglichkeit, Sie bei häuslicher Gewalt räumlich von dem Gewaltausübenden zu trennen. Die gewalttätige Person kann Sie somit nicht mehr erreichen. Zu Ihrem Schutz ist eine Verlegung dieser Person in eine andere Gemeinschaftsunterkunft der Stadt oder auch in eine andere Stadt/in einen anderen Landkreis möglich. Wo können Sie Hilfe, Schutz und Beratung bekommen? Lassen Sie sich bei Interventions- und Koordinierungsstellen, Ausländerbeauftragten oder Rechtsanwälten beraten und suchen Sie im Notfall Schutz und eine sichere Unterkunft in Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen!. [...] Frauen- und Kinderschutzhäuser sowie -wohnungen (siehe Adressteil) beraten Sie und helfen Ihnen und Ihre Kindern jederzeit. Die Flucht in ein Frauenhaus hat für Sie keine Nachteile – diese gilt noch nicht als Trennung. Nur wenn Sie sich von Ihrem Partner endgültig trennen, auch wenn Sie noch nicht geschieden sind, wirkt sich dies auf Ihr Aufenthaltsrecht aus sowie auf Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz. Für eine begrenzte Zeit sind Sie sicher, finden Ruhe und können weitere Schritte planen. Sie erhalten dabei professionelle Unterstützung, z.B. auch beim Besuch von Behörden und Ärzten sowie bei der Durchsetzung finanzieller und juristischer Ansprüche. Diese Einrichtungen sind meist anonym, Männer haben keinen Zutritt. Für den Fall, dass Sie aus der Wohnung flüchten müssen, sollten Sie Dokumente und Bargeld bereits vorab an einem sicheren Ort aufbewahren. Interventions- und Koordinierungsstellen Interventions- und Koordinierungsstellen beraten Sie und helfen Ihnen, wenn Sie von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind, z.B. zu Ihren Rechten und Ihren Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause. Sie helfen Ihnen z.B., Anträge bei Gericht zu stellen, begleiten Sie zu Behörden, Arztbesuchen und anderen notwendigen Wegen. Lesen Sie auch Familie in Not Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt unter Erwachsenen Wenn Kinder Opfer häuslicher Gewalt werden Amt24-Informationen Freigabevermerk Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Redaktion Amt24. 27.03.2020
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- Gesundheitswegweiser
- Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu den Themen: Beratung und Hilfe für Suchtkranke Medizinische Versorgung nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Besondere Regelungen zur medizinischen Versorgung nach Sozialgesetzbuch XII Der öffentliche Gesundheitsdienst in Sachsen Hausärztliche Versorgung Hilfe bei häuslicher Gewalt HIV und AIDS Krankenhausaufenthalt und Notfallsituationen Krankenversicherung Medikamente Psychotherapie Zahnärztliche Versorgung Freigabevermerk Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Redaktion Amt24. 25.03.2020
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- Der öffentliche Gesundheitsdienst in Sachsen
- Infektionsschutz – Schutzimpfungen Eine Hauptaufgabe der Gesundheitsämter ist die Verhinderung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Wichtig ist, dass übertragbare Krankheiten, wie z.B. Krankenhausinfektionen, Tuberkulose, ansteckende Gelbsucht, Keuchhusten, Masern, infektiöse Meningitis aber auch sexuell übertragbare Krankheiten und HIV/Aids oder lebensmittelbedingte Infektionskrankheiten frühzeitig erkannt werden, damit ihre Weiterverbreitung verhindert werden kann. Aus diesen Gründen überwachen Gesundheitsämter medizinische Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen auf die Einhaltung der Hygienevorschriften und bieten Beratung zur Infektionsverhütung an. Vor geplanten Auslandsreisen können sich Bürger über notwendige Schutzimpfungen informieren und sich gegebenenfalls impfen lassen. Es werden Erstbelehrungen vor Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich (nach §43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz) durchgeführt. Diese Belehrung benötigen Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände) in Berührung kommen. Eine Belehrung benötigen auch Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Die wichtigsten Beratungsstellen des Gesundheitsamtes werden im Folgenden vorgestellt. Kinder- und Jugendärztlicher Dienst Die Kinder- und Jugendärzte des Gesundheitsamtes möchten Sie in Ihrem Bemühen unterstützen, Ihre Kinder möglichst gesund aufwachsen zu lassen. Sie bieten Ihnen aber besonders dann Beratung und Hilfe, wenn Ihr Kind Gesundheitsprobleme hat, Entwicklungsauffälligkeiten zeigt, von Behinderung bedroht ist und spezielle Förderung benötigt. Die Ärzte des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes führen regelmäßige ärztliche Untersuchungen in Kindergärten (im 4. Lebensjahr) und Schulen (zur Einschulung und in der 2. oder 3. Klasse und in der 6. Klasse) durch. Deren Ziel ist es, Entwicklungsstörungen, Behinderungen oder Krankheiten, die einem erfolgreichen Schulbesuch entgegenstehen könnten, bei Ihren Kindern frühzeitig zu erkennen und die erforderlichen ärztlich-diagnostischen und therapeutischen oder auch heilpädagogischen Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus werden Impfempfehlungen gegeben, gelegentlich auch Impfungen in den Einrichtungen direkt angeboten. Zu allen Fragen der Gesundheitsförderung wird beraten: Ernährung, Bewegungs- und Sprachförderung, Hilfen für psychisch kranke Kinder etc. Jugendzahnärztlicher Dienst Die Zahnärzte des Gesundheitsamtes unterstützen Sie im Erhalt oder in der Verbesserung der Zahngesundheit Ihrer Kinder. Früherkennungsuntersuchungen werden bereits nach Durchbruch der ersten Zähne bis zum 14. Lebensjahr in Kindertagesstätten und Schulen angeboten. Dabei erhalten Sie und Ihre Kinder Informationen, ob Zähne behandlungsbedürftig sind, ob Zahn- und Kieferfehlstellungen vorliegen oder bereits Zahnfleischerkrankungen sichtbar sind. Empfehlungen zur Behandlung durch einen Zahnarzt oder Kieferorthopäden werden den Eltern schriftlich übermittelt. Der sozialpsychiatrische Dienst Der sozialpsychiatrische Dienst ist häufig beim Gesundheitsamt angesiedelt und bietet Hilfe und Unterstützung für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen, [...] Menschen mit psychischen Alterserkrankungen (z.B. Alzheimer-Krankheit), Angehörige, Freunde und Betreuer psychisch kranker Menschen. Darüber hinaus steht der sozialpsychiatrische Dienst als Vermittler für migrationsspezifische Fragestellungen zur Verfügung, die sich im Zusammenhang mit psychischen Problemen ergeben. Die Beratungen sind kostenlos und können ohne Überweisungen in Anspruch genommen werden. Sie werden streng vertraulich behandelt. In Krisensituationen machen die Berater auch Hausbesuche oder begleiten bei schwierigen Wegen. Die Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen Die Behindertenberatungsstelle im Gesundheitsamt bietet eine umfassende Beratung Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sowie deren Sorgeberechtigten und Angehörigen an. Dort sind die verschiedenen kommunalen Versorgungsträger bekannt und der Bürger erhält Unterstützung, wenn er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, Hilfen im Alltag zu organisieren. Das Gesundheitsamt – eine neutrale Gutachterstelle Das Gesundheitsamt stellt amtliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und ist als sachverständiger Gutachter tätig. Beantragen zum Beispiel Asylsuchende aus gesundheitlichen Gründen einen Wechsel der Unterkunft oder eine dezentrale Unterbringung oder benötigen sie spezielle medizinische Maßnahmen, wird von den Sozialbehörden in der Regel das Gesundheitsamt zur ärztlichen oder psychologischen Begutachtung eingeschaltet. Dies trifft auch zu, wenn die Ausländerbehörde die Reisefähigkeit aus gesundheitlichen Gründen prüfen lässt oder aus gesundheitlichen Gründen des Asylbewerbers ein Abschiebehindernis vorliegt. Wichtig ist, dass der begutachtende Arzt des Gesundheitsamtes nicht an Weisungen gebunden, speziell qualifiziert und erfahren ist. Freigabevermerk Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Redaktion Amt24. 20.03.2020
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- Führerschein aus dem Ausland
- Wenn Sie eine gültige ausländische Fahrerlaubnis haben, dürfen Sie in deren Umfang in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, wenn Sie keinen festen Wohnsitz hier haben. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegen, dann besteht Ihre Fahrberechtigung noch für sechs Monate. Danach wird für das Führen eines Kraftfahrzeugs eine inländische (deutsche) Fahrerlaubnis benötigt. Die deutsche Fahrerlaubnis wird unter bestimmten Voraussetzungen ohne erneute Fahrausbildung erteilt. Wer eine gültige EU-/EWR-Fahrerlaubnis besitzt, benötigt auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine deutsche Fahrerlaubnis. Lesen Sie auch Führerschein Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 30.06.2022
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- Besondere Regelungen zur medizinischen Versorgung nach Sozialgesetzbuch XII
- Für Sozialhilfeempfänger, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, und für einen Teil der dort freiwillig versicherten Leistungsberechtigten muss das Sozialamt die Krankenversicherungsbeiträge übernehmen. Die Übernahme der Beiträge für den anderen Teil der freiwillig Versicherten steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers, das heißt diese können übernommen werden. Sozialhilfeempfänger, die privat versichert sind, haben Anspruch auf die Übernahme der Beiträge, welche die Leistungen der Krankenkasse im Umfang des Basistarifs sicherstellen. Die medizinische Versorgung von Sozialhilfeempfängern, die vor Bezug der Leistung nicht krankenversichert waren, wird von der Krankenkasse übernommen, soweit diese länger als einen Monat Sozialhilfe erhalten. Die Leistungsberechtigten haben hierzu eine Krankenkasse auszuwählen. Erfolgt dies nicht, so erfolgt die Anmeldung bei einer Krankenkasse durch das Sozialamt. Die Betroffenen erhalten eine Krankenversichertenkarte. Sie sind jedoch keine Mitglieder der Krankenkasse; entstehende Kosten der medizinischen Versorgung werden der Krankenkasse vielmehr vom Sozialamt erstattet. Nicht krankenversicherten Leistungsberechtigten, die weniger als einen Monat Leistungen beziehen, werden vom Sozialamt Leistungen im Rahmen der Krankenhilfe gewährt. Alle Sozialhilfeempfänger unterliegen den gesetzlich geregelten Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfs- und Heilmitteln sowie Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten. Auf die Regelungen im SGB V wird verwiesen. Die maximale Höhe der Summe der Zuzahlungen pro Jahr liegt bei zwei Prozent des Regelbedarfs des Haushaltsvorstandes, bei chronisch Kranken bei ein Prozent. Hinweis: Als chronisch krank gilt jemand, wenn: die Person sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit) und an einem für die Behandlung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt oder Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder der Grad der Behinderung bei mind. 60 % oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mind. 60 % liegt oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, weil ansonsten nach ärztlicher Einschätzung eine Verschlimmerung der Erkrankung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht und die chronisch kranke Person regelmäßig ab dem 1. Januar 2008 die gesetzlich vorgegebenen Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat (gilt nur für nach dem 1. April 1972 geborene Personen), die chronisch kranke Person, die an einer Krebsart erkrankt ist, für die eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht, diese Untersuchung regelmäßig ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat. Dies gilt nur für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche Personen, der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. Freigabevermerk Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Redaktion Amt24. 18.03.2020