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- Fahrzeugkauf, Fahrzeuganmeldung
- Kauf des Fahrzeugs Fahrzeugübernahme Fahrzeugzulassung Der Kauf eines Kraftfahrzeugs ist Vertrauenssache – egal, ob Sie es neu oder gebraucht, bei einem Händler * oder einer Privatperson kaufen. Viele Automobilclubs führen Statistiken über die Zuverlässigkeit sowie Mängel- und Pannenhäufigkeiten der verschiedenen Kfz-Marken und Modelle. Einige bieten auch – meist ausschließlich für Mitglieder – eine Begutachtung des technischen Zustandes eines Fahrzeugs an. Machen Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, können Sie auch eine Checkliste zur Überprüfung des Zustandes von Technik und Karosserie verwenden. Es empfiehlt sich, jemanden zur Besichtigung des Fahrzeugs mitzunehmen, der sich damit auskennt. Machen Sie in jedem Fall vor dem Kauf des Fahrzeugs eine Probefahrt. Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig über den genauen Zeitwert bei Gebrauchtwagen und vergleichen Sie anhand von Inseraten den Marktwert Ihres zukünftigen Fahrzeugs. Für Neuwagen gilt: Da die von den Herstellern ausgesprochenen Preisempfehlungen unverbindlich sind, kann der gleiche Wagen bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel kosten. Durch Preisvergleiche können Sie Geld sparen. Kauf des Fahrzeugs Der Kaufvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Der mündliche Abschluss hat allerdings den entscheidenden Nachteil, dass im Streitfall Beweisprobleme darüber, was die Parteien vereinbart haben, auftreten können. Das kann zu Nachteilen bei der Rechtsverfolgung führen. Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag ab, kann es zweckmäßig sein, einen Vordruck zu benutzen. Diese Vordrucke erhalten Sie bei Automobilclubs oder bei Ihrer Versicherung (manche Clubs und Versicherungen bieten Vordrucke im Internet zum Download an). Die Vordrucke sind unterschiedlich ausgestaltet, so dass zu deren rechtlichen Richtigkeit und Vollständigkeit keine allgemeine Aussage möglich ist. Lassen Sie sich im Zweifel oder wenn Sie Formulierungen nicht verstehen von Ihrem Club oder Ihrer Versicherung beraten. Wichtig ist die zweifache Ausfertigung des Vertrages – eine für Sie und eine für den Verkäufer. Wenn Sie keinen Vordruck benutzen, achten Sie darauf, dass im selbsterstellten Kaufvertrag alle wichtigen Inhalte aufgeführt werden. Hinweis: Seit dem 11.11.2004 haben Sie als Verbraucher die Möglichkeit, den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen neuer Pkw direkt zu vergleichen. Die Händler sind verpflichtet, an allen neuen Pkw entsprechende Hinweisschilder anzubringen und einen Leitfaden mit allen auf dem deutschen Markt erhältlichen Fahrzeugen mit ihren Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten auszulegen. Fahrzeugübernahme Beim Kauf eines Fahrzeugs muss der Verkäufer dem Käufer neben dem Fahrzeug weitere Unterlagen übergeben: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) alle Fahrzeugschlüssel (in der Regel zwei plus ggf. weitere mit Sonderfunktionen) Wartungsnachweise (Serviceheft), Garantieunterlagen, Bedienungsanleitungen Bei Gebrauchtwagen zusätzlich: gültige Bescheinigungen über Haupt- und Abgasuntersuchung ggf.: Abnahmebescheinigungen für zusätzliche oder geänderte Fahrzeugteile ggf.: Abmeldebescheinigung, wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 vorübergehend stillgelegt wurde Prüfen Sie nach, ob alle Unterlagen zu diesem Fahrzeug gehören und ob sie gültig sind. Erst wenn Ihnen alle Unterlagen ausgehändigt wurden, sollten Sie den vollen Kaufpreis bezahlen. Fahrzeugzulassung Wenn Sie ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegen wollen, muss dieses zugelassen sein und ein amtliches Kennzeichen tragen. Je nachdem, ob das Fahrzeug bereits auf eine andere Person angemeldet ist oder es zum ersten Mal zugelassen wird, müssen Sie es bei der Kfz-Zulassungsbehörde anmelden oder umschreiben lassen. Falls Sie einen Oldtimer oder ein zulassungsfreies Fahrzeug besitzen oder an einem Saisonkennzeichen, Wechselkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen oder anderem besonderen Kennzeichen interessiert sind, empfiehlt sich ein Blick in folgende Rubrik: Kfz-Kennzeichen Amt24-Informationen *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.09.2022
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- Wahlergebnis: Sitzverteilung (Bundestagswahl)
- Wahlergebnis Die Auszählung der Stimmen beginnt nach dem Ende der Wahlzeit um 18 Uhr, sobald die Wahlhandlung abgeschlossen ist. Zunächst ermitteln die Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung das Ergebnis in ihrem Wahlbezirk. Ausgewertet werden alle Stimmzettel, die in den Wahllokalen oder per Briefwahl eingegangen sind. Erststimmen und Zweitstimmen werden unabhängig voneinander zusammengezählt. Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher * der Gemeinde. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung fasst die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammen und meldet sie dem Kreiswahlleiter. Der Kreiswahlleiter ermittelt das vorläufige Ergebnis für den Wahlkreis und meldet es weiter an den Landeswahlleiter. Dieser ermittelt das vorläufige Wahlergebnis des jeweiligen Bundeslandes und teilt das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mit. Das endgültige Wahlergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen, für das Bundesland vom Landeswahlausschuss und für das Bundesgebiet vom Bundeswahlausschuss festgestellt. Das endgültige Landesergebnis für Sachsen wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Sitzverteilung Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt eine Kombination aus Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht. Sie können als Wähler zwei Stimmen abgeben: die Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten die Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste [...] Erststimme für Direktkandidaten aus Ihrem Wahlkreis Mit der Erststimme wählen Sie einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete direkt für Ihren Wahlkreis (Direktkandidat). Wer die meisten Erststimmen seines Wahlkreises erzielt, wird Abgeordneter im Bundestag (Mehrheitswahl). Dieses Mandat ist völlig unabhängig davon, ob die Partei des oder der Abgeordneten in den Bundestag gewählt wird oder nicht (Direktmandat). Das Mehrheitswahlrecht lässt alle Stimmen unberücksichtigt, die für die unterliegenden Bewerber abgegeben werden – sie verfallen. Zweitstimme zugunsten der Landesliste einer Partei Mit Ihrer Zweitstimme votieren Sie zugunsten der Landesliste einer Partei. In dieser Verhältniswahl entscheiden Sie mit über die spätere Sitzverteilung im Bundestag. Hierzu ist zunächst die Gesamtzahl der Sitze den jeweiligen Bundesländern nach ihrem Bevölkerungsanteil zuzuordnen. Sodann wird in jedem Land die Zahl der zu verteilenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeteilt. Von der so für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der Sitze abgerechnet, welche die Partei direkt in den Wahlkreisen des Landes errang. Die restlichen Sitze besetzt die Partei mit den Kandidaten ihrer Landesliste in der festgelegten Reihenfolge. Von den insgesamt 598 Abgeordneten des Bundestages werden 299 mit der Erststimme direkt gewählt (Direktmandate), 299 erhalten ihren Sitz nach dem Anteil an den Zweitstimmen, die ihre Partei in dem jeweiligen Bundesland erzielt. Sperrklauseln Damit einer Partei Sitze über die Zweitstimme im Bundestag zugeteilt werden, muss sie bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (Fünf-Prozent-Klausel) oder mindestens drei Direktmandate errungen haben. Diese Sperrklauseln sollen die Funktionsfähigkeit des Parlaments und stabile Mehrheiten fördern und dadurch die Bildung tragfähiger Regierungskoalitionen ermöglichen. Überhangmandate Nicht selten erringt eine Partei in einem Bundesland durch Direktmandate mehr Sitze, als ihr nach dem prozentualen Gesamtergebnis dort zustehen. Diese sogenannten Überhangmandate können dazu führen, dass eine andere Partei nicht ihrem Zweitstimmenanteil entsprechend im Bundestag vertreten ist. In diesem Fall wird die Gesamtsitzzahl in einem zweiten Verteilungsverfahren so lange erhöht, bis jede Partei mindestens die bei der ersten Verteilung für sie ermittelten Sitze erhält – zuzüglich der in den Wahlkreisen errungenen Überhangmandate. Die Gesamtzahl der Sitze erhöht sich entsprechend über die vorgesehene Anzahl von 598 Mandaten hinaus. Lesen Sie auch Überhangmandate Deutscher Bundestag Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie beim Landeswahlleiter oder dem Bundeswahlleiter. 29.10.2020
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- Wer darf wählen? (Europawahl)
- Wer ist wahlberechtigt? Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutscher * im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. [...] Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung inne hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erwarben und von ihnen betroffen sind. Mehr zum Thema: Wahlrecht für Auslandsdeutsche Amt24-Informationen Als Deutscher vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren hat. Bürger anderer EU-Staaten Als Unionsbürger sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Als Unionsbürger vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren hat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind. Anhand des Verzeichnisses wird kontrolliert, dass nur Wahlberechtigte wählen und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis entstammen dem Melderegister. Stichtag ist der 42. Tag vor der Wahl. Als wahlberechtigter Deutscher werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie an diesem Tag bei der Meldebehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde registriert sind. Wahlberechtigte Deutsche, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet sind (etwa weil sie im Ausland wohnen oder wohnungslos sind) müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Als wahlberechtigter Unionsbürger werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie zur Wahl vom 13.06.1999 oder zu einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden sind und seither nicht ins Ausland weggezogen sind. Anderenfalls müssen Sie einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Wahlbenachrichtigung Spätestens am Tag, bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Auf der Rückseite der Benachrichtigungskarte finden Sie einen Vordruck, mit dem Sie bei Bedarf einen Wahlschein zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal beantragen. Wichtig! Sind Sie wahlberechtigt und erhielten dennoch bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung. Möglicherweise müssen Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben. Wählerverzeichnis liegt zur Einsichtnahme aus Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Stehen Sie nicht im Wählerverzeichnis, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Einspruch erheben, solange das Verzeichnis ausliegt (20. bis 16. Tag vor der Wahl). Das Gleiche gilt, wenn Sie feststellen, dass Angaben falsch sind oder fehlen. Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal Wenn Sie am Wahltag voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihr Wahllokal aufzusuchen, sollten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen. Mit diesem können Sie vorab per Briefwahl auf dem Postweg oder persönlich im Briefwahlbüro wählen, am Wahltag in einem anderen Wahllokal wählen. Um den Wahlschein zu erhalten, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Unter besonderen Umständen kann Ihnen ein Wahlschein aber auch ohne diese Eintragung erteilt werden – Beispiel: Sie haben unverschuldet die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis versäumt. Wahlteilnahme bei Umzug Ziehen Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag in den Freistaat Sachsen oder innerhalb des Freistaats Sachsen um, dann ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Stadt oder Gemeinde Sie am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) gemeldet waren. Findet Ihr Umzug nach dem Stichtag statt, werden Sie zunächst von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihres vormaligen Wahlbezirks eingetragen. Um am neuen Wohnort zu wählen, haben Sie dann folgende Möglichkeiten: andere Stadt oder Gemeinde / anderer Landkreis: Bis zum 21. Tag vor der Wahl kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Zuzugsortes Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufnehmen, es wird Ihnen so ermöglicht, am neuen Wohnort zu wählen. gleiche Stadt oder Gemeinde, gleicher Landkreis: Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein; Sie können damit in einem beliebigen Wahllokal des auf dem Wahlschein bezeichneten Landkreises wählen. andere Stadt oder Gemeinde, gleicher Landkreis: Beantragen Sie den Wahlschein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihres vormaligen Wohnortes; Sie können damit in einem Wahllokal an Ihrem neuen Wohnort wählen. Lesen Sie auch Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder dem Bundeswahlleiter. 20.10.2020
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- Aufenthaltsrecht in Deutschland
- EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz Bürger aus Drittstaaten Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit Deutschland ist offen für Einwanderung. Mit einem Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung von rund neun Prozent nimmt die Bundesrepublik europaweit eine Spitzenposition ein. Die in Deutschland lebenden Ausländer * sind ein wirtschaftlich wie kulturell wichtiger Bestandteil der deutschen Gesellschaft. Grundsätzlich sind Aufenthalte in Deutschland von über drei Monaten nur für bestimmte Zwecke möglich. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ist ein rechtlich gesicherter Aufenthaltsstatus. Das deutsche Recht unterscheidet dabei nach Herkunftsstaat und Situation des Ausländers. Ausländer können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland einbürgern lassen. Informieren Sie sich im Folgenden über die wichtigsten Grundzüge des deutschen Aufenthaltsrechtes. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz Meldepflicht Aufenthalt länger als drei Monate Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz Als Unionsbürger genießen Sie in Sachsen wie in ganz Deutschland das Recht auf Reise- und Arbeitsfreizügigkeit. Sie dürfen sich bis zu drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten. Hierzu benötigen Sie nur Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass. Es ist zudem keine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Meldepflicht Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten und während dieser Zeit eine oder mehrere Wohnungen beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die jeweilige Wohnung bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde anmelden. Diese Meldepflicht entfällt, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland insgesamt nicht länger als drei Monate dauert. Sollte Ihr Aufenthalt jedoch wider Erwarten länger als drei Monate dauern, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Ausnahmefrist anzumelden. Bei der Frage, ob Sie der Meldepflicht unterliegen, ist es unerheblich, ob Sie Ihre Wohnung im Ausland behalten (oder aufgeben) und wie lange Sie hier in einer einzelnen Wohnung wohnen. Ausschlaggebend ist allein die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland. Aufenthalt länger als drei Monate Unionsbürger dürfen sich länger als drei Monate in einem Mitgliedsland aufhalten, wenn Sie freizügigkeitsberechtigt sind. Grundsätzlich haben EU-Bürger beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit. Dasselbe Recht gilt auch für deren Familienangehörige und Lebenspartner, unabhängig davon, ob diese EU-Bürger sind oder nicht. Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen und Lebenspartner, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, die fünf Jahre gültig ist. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: EU-Bürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen EU-Bürger, die sich bis zu sechs Monate zur Arbeitssuche aufhalten wollen EU-Bürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (dies gilt auch für niedergelassene selbstständige Erwerbstätige) EU-Bürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen (wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind) EU-Bürger als Empfänger von Dienstleistungen nicht erwerbstätige EU-Bürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen Familienangehörige, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen EU-Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und ihre Familienangehörigen Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind und die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die von diesen Unterhalt bekommen. Achtung! Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen. Hinweis: Beachten Sie, dass Sie sich eventuell in Ihrem Heimatland abmelden müssen, wenn Sie sich in Sachsen registriert haben. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) genießen die gleichen Rechte wie EU-Bürger. Schweizer sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Bürger aus Drittstaaten Wenn Sie kein Angehöriger aus einem EU-Mitgliedsland, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz sind, besteht für Sie in Deutschland grundsätzlich Visumspflicht. Für Besuchsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr benötigen Bürger bestimmter Staaten allerdings kein Visum. Eine aktuelle Staatenliste zur Visumpflicht finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes. Für einen Visumsantrag wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort im Heimatland. Über die genauen Voraussetzungen für ein Visum informiert das Auswärtige Amt oder die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Auswärtiges Amt Die Bearbeitungszeit von Visa-Anträgen kann unterschiedlich lange dauern. Visa-Anträge für einen kurzfristigen Aufenthalt werden meist innerhalb von zehn Arbeitstagen entschieden. Bei einem Visum-Antrag für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Sie mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit rechnen. Wenn Sie im Besitz eines gültigen deutschen Visums sind, können Sie sich innerhalb des so genannten Schengen-Raums frei bewegen. Sie können mit einem gültigen Reisepass visumsfrei bis zu drei Monate pro Halbjahr in die andere Schengen-Staaten reisen. Informationen zum Schengener Abkommen und in welchen Staaten es gilt, finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes. Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung Sachsen ist als Wissenschafts- und Forschungsstandort international bekannt. Wenn Sie in Sachsen studieren oder sich fortbilden wollen, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen. Wenn Sie bereits vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik einen Ausbildungs- oder Studienplatz gefunden haben, können Sie mit der Zusage bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatstaat das erforderliche Visum beantragen. Darüber hinaus gibt es aber auch die Möglichkeit, einem Ausländer zum Zweck der Suche eines Ausbildungsplatzes (maximal sechs Monate) oder der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis (für maximal neun Monate) zu erteilen. Nicht-EU-Bürger, für die keine Visumspflicht besteht, können auch während eines Aufenthalts in Deutschland einen Studien- oder Ausbildungsplatz suchen. Um als Nicht-EU-Bürger in Deutschland eine Ausbildung absolvieren oder studieren zu dürfen, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen. Neben der Berufsausbildung dürfen Sie einer Beschäftigung von zehn Wochenstunden nachgehen. Neben dem Studium können Sie einer zeitlich befristeten Beschäftigung von 120 vollen oder 240 halben Tagen nachgehen. Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit Blaue Karte EU Fachkräfte Hochqualifizierte Arbeitnehmer Forscher Unternehmensinterne Transfers Aufenthalt zur Arbeitssuche Arbeitsmarktzugang Selbstständige und Freiberufler Reglementierte Berufe Bildungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung Sachsen bietet als Hightech-Standort attraktive Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte. Wenn Sie nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz kommen, benötigen Sie für Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Diesen beantragen Sie vor der Einreise nach Deutschland bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dies gilt allerdings nicht für eine ICT-Karte zur Durchführung eines unternehmensinternen Transfers. Hier ist auch für die vorgenannten Staatsangehörigen zwingend ein Visum vor der Einreise nach Deutschland einzuholen. Blaue Karte EU Arbeitnehmer mit einem akademischen Abschluss und mit einem Jahreseinkommen von EUR 58.400 (Stand: 2023) können eine Blaue Karte EU erhalten, welche die Mobilität innerhalb Europas erleichtert und schneller zu einem dauerhaften Aufenthaltstitel führt. In sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte sowie akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) kann eine Blaue Karte EU bereits ab einem Jahreseinkommen von EUR 45.552(Stand: 2023) erteilt werden. Fachkräfte Auch Arbeitnehmer mit akademischem Abschluss und mit einem Jahresgehalt unterhalb der genannten Einkommensgrenze oder Arbeitnehmer mit einem Berufsabschluss haben die Möglichkeit, in ihrem Beruf in Deutschland zu arbeiten. Voraussetzungen sind, dass: ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist, der Berufsabschluss zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt und bei einer beabsichtigten Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt ist und in der Regel die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegen. Bestimmte Berufsgruppen können unabhängig von der individuellen Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Gleiches gilt für Fachkräfte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie. Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden. Hochqualifizierte Arbeitnehmer Hochqualifizierte Arbeitnehmer können in besonderen Fällen sofort einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten. Als hoch qualifizierte Arbeitnehmer gelten beispielsweise Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion. Forscher Als Forscher können Sie zur Ausübung Ihrer Forschugnstätigkeit einen Aufenthaltstitel zur Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung oder einem Unternehmen, das Forschung betreibt, geschlossen haben. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch zur Ausübung einer Tätigkeit in der Lehre. Die Aufenthalterlaubnis als Forscher ermöglicht auch eine Mobilität innerhalb der EU. Unternehmensinterne Transfers Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer können im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in Deutschland ein Aufenthaltshaltsrecht erhalten. Ein unternehmensinterner Transfer liegt vor, wenn Sie als Führungskraft, Spezialist oder Trainee bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU beschäftigt sind und für einen bestimmten Zeitraum in eine Niederlassung in Deutschland oder in einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in Deutschland entsendet werden. Sie können mit diesem Aufenthaltstitel auch in andere EU-Staaten entsendet werden, in denen Ihr Unternehmen eine Niederlassung hat oder sich ein Unternehmen der Unternehmensgruppe befindet. Aufenthalt zur Arbeitssuche Das deutsche Aufenthaltsrecht ermöglicht auch den Aufenthalt zur Arbeitssuche. Für Ausländer, die in Deutschland ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, kann direkt im Anschluss der Aufenthalt zur Arbeitssuche für 18 bzw. zwölf Monate gewährt werden. Ausländern, die in Deutschland Bildungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung absolviert haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Aufenthalt zur Arbeitssuche von zwölf Monaten erlaubt werden. Für Forscher kann nach Abschluss des Forschungsvorhabens in Deutschland der Aufenthalt zur Arbeitssuche für eine entsprechende Erwerbstätigkeit für neun Monate gewährt werden. Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche im Anschluss einer Ausbildung, Studium, Berufsanerkennung oder Forschungstätigkeit berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung während der Arbeitssuche. Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss haben die Möglichkeit zur Einreise zur Arbeitssuche oder im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung in Deutschland zur Arbeitssuche für sechs Monate. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. Arbeitsmarktzugang Der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. In einzelnen Fällen ist die Zustimmung nicht erforderlich, zum Beispiel bei Hochqualifizierten im oben genannten Sinne, Antragstellern einer Blauen Karte EU (Ausnahme: Mangelberuf) oder Absolventen einer inländischen Hochschule. Ist die Zustimmung der Arbeitsverwaltung notwendig, wird nur bei bestimmten Berufsgruppen geprüft, ob es bevorrechtigte deutsche oder europäische Arbeitnehmer für den konkreten Arbeitsplatz gibt (sogenannte Vorrangprüfung). Altersvorsorge Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss müssen bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres ein Mindestgehalt von 48.180Euro (Stand: 2023) erhalten, um eine angemessene Altersvorsorge nachzuweisen. Wird die Mindestgehaltsgrenze nicht erreicht, sind Ansprüche aus in- und ausländischen Altersversicherungssystemen sowie Vermögen notwendig, um eine ausreichende Alterssicherung in Höhe der Grundsicherung zu ermöglichen. Selbstständige und Freiberufler Selbstständige oder Freiberufler können zur Verwirklichung ihre Geschäftsidee eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dafür ist ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis erforderlich. Hochschulabsolventen einer deutschen Hochschule, Wissenschaftler und Forscher müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, um sich in ihrem Fachgebiet selbständig machen zu können. Reglementierte Berufe In manchen Berufen, sogenannten „reglementierten Berufen“ ist die Berufsausübungserlaubnis Voraussetzung dafür, dass Sie diesen Beruf in Deutschland ausüben dürfen (z. B. Ärztin, Krankenschwester oder Lehrer). Sie benötigen eine staatliche Zulassung zur Ausübung des Berufes. Bei einem ausländischen Berufsabschluss ist somit immer vorher eine Anerkennung durch die zuständige Stelle notwendig. Ein Anerkennungsverfahren ist aber auch in nicht-reglementierten Berufen erforderlich, wenn Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen und einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft erhalten wollen. Bildungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung Zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses können Sie ein Aufenthaltstitel von bis zu 18 Monaten (maximal 24 Monaten) erhalten. Weitere Informationen finden Sie hierzu unter Arbeiten in Deutschland. Lesen Sie auch Aufenthaltsrecht für Bürger der Europäischen Union Amt24-Informationen Zuwanderung Bundesministerium des Innern Aufenthaltsrecht Aufenthalt in Deutschland (EU-Bürger) Aufenthalt in Deutschland (nicht EU-Bürger) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Visabestimmungen für Einreise nach Deutschland Schengener Übereinkommen Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Auswärtiges Amt Bildung und Forschung Bildung, Studium, Forschung Sächsische Staatskanzlei Studieren in Deutschland (englisch) Deutsche Welle Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) Arbeiten in Deutschland Arbeiten in Deutschland Arbeitnehmerfreizügigkeit für Unionsbürger Amt24-Informationen Lernen und Arbeiten Auswärtiges Amt EURES – das europäische Portal zur beruflichen Mobilität Ein EU-weiter Arbeitsmarkt – Freizügigkeit der Arbeitnehmer Europäische Kommission Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2023
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- Einreise aus Drittstaaten, Einfuhrabgaben
- Wann muss ich Einfuhrabgaben beim Zoll entrichten? Überschreiten die Waren, die Sie mitbringen, die Reisefreimengen, müssen Sie dafür beim Zoll Einfuhrabgaben entrichten. Melden Sie die Waren mündlich beim Zoll an. Die Höhe der Abgaben hängt von der Art und dem Wert der Waren ab. Wenn Sie den Wert der Waren nicht nachweisen können, werden die Abgaben nach einem Schätzwert berechnet. Tipp: Bewahren Sie alle Kaufbelege Ihrer Reisemitbringsel auf und legen Sie diese bei der Abfertigung vor, damit Sie den Wert der Waren nachweisen können. Die fälligen Abgaben müssen Sie üblicherweise sofort an Ort und Stelle begleichen. Sie erhalten das Original der Abgabenrechnung und die Quittung über die Bezahlung. Wenn Sie die Abgaben nicht sofort zahlen können, müssen Sie dies innerhalb von zehn Tagen tun. Die Waren werden als Pfand einbehalten und erst freigegeben, nachdem Sie die Abgaben entrichtet haben. Wie werden die Einfuhrabgaben berechnet? Die Einfuhrabgaben können entweder nach einem Pauschalsatz oder nach dem geltenden Zolltarif berechnet werden. Ihre Höhe hängt vom Wert und Art der Waren ab. Berechnung nach Pauschalsatz Wenn der Wert der abgabenpflichtigen Waren EUR 700 nicht übersteigt, erfolgt die Berechnung vereinfacht mittels Pauschalsatz. Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwerts. Für bestimmte Waren werden vergünstigte Zollsätze, sogenannte Präferenzen, angewandt. Hier müssen Sie in der Regel 15 Prozent des Warenwerts an Abgaben bezahlen. Für andere Warengruppen (beispielsweise Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Kraftstoffe) gibt es noch besondere pauschalierte Abgabensätze. Berechnung nach dem Zolltarif Wenn Sie abgabenpflichtige Waren im Wert von mehr als EUR 700 mitführen oder die Pauschalberechnung ablehnen, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. [...] Dabei werden auf die mitgeführten Waren Zölle und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sowie gegebenenfalls Verbrauchsteuern (zum Beispiel Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer) erhoben. Tipp: Die deutsche Zollverwaltung bietet einen kostenlosen Zugriff auf den Elektronischen Zolltarif (EZT) an. Dort können Sie die Warennomenklatur, Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer werden im Reiseverkehr wie folgt berechnet: Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert multipliziert mit dem Zollsatz. Zollwert ist dabei der in EUR umgerechnete Preis der Ware laut Rechnung. Der Zollsatz ist unterschiedlich hoch, je nachdem, welcher Warennummer (TARIC-Code/Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird. Den zu leistenden Einfuhrumsatzsteuerbetrag erhalten Sie, indem Sie den Einfuhrumsatzsteuerwert (Summe aus Zollwert und Zollbetrag und gegebenenfalls. Verbrauchsteuerbetrag) mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt-Satz) multiplizieren. Der EUSt-Satz beträgt in der Regel 19 Prozent. Ein ermäßigter EUSt-Satz von sieben Prozent gilt für bestimmte Waren (zum Beispiel Lebensmittel oder Bücher). Die Höhe der Verbrauchsteuer hängt von der mitgebrachten Warenmenge und dem entsprechenden Verbrauchsteuersatz für die jeweiligen Waren ab. Abwicklung bei Einreise mit dem Flugzeug Für die Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug wurde ein spezielles Abfertigungsverfahren entwickelt, um die Abwicklung auf Flughäfen zu beschleunigen. Dabei können Sie nach der Gepäckausgabe zwischen einem roten und einem grünen Ausgang wählen. Wenn sich in Ihrem Gepäck nur Waren befinden, die einfuhrabgabenfrei sind (also die Reisefreimengen nicht überschreiten) und weder Verboten und Beschränkungen noch anderen Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen, können Sie direkt den grünen Ausgang, bei dem keine Zollkontrollen durchgeführt werden, benutzen. Achtung! Es werden jedoch auch beim grünen Ausgang stichprobenartig Kontrollen durchgeführt. Wenn dabei in Ihrem Gepäck Waren gefunden werden, die Sie beim Zoll hätten anmelden müssen, gilt dies als versuchter Schmuggel! Wenn Sie Waren mitführen, für die Sie Einfuhrabgaben leisten müssen oder die Verboten und Beschränkungen unterliegen, müssen Sie den roten Ausgang benutzen. Dort können Sie die Waren beim Zoll anmelden. Hinweis: Geschäftsreisende, die gewerbliche Waren mitführen, müssen immer den roten Ausgang benutzen, auch wenn die Waren abgabenfrei sind. Lesen Sie auch Generelle Aus- und Einfuhrbeschränkungen Einreise aus Drittstaaten, Reisefreimengen Amt24-Informationen Elektronischer Zolltarif (EZT) Zollverwaltung Überschreiten der Reisefreimengen Zoll Freigabevermerk Hauptzollamt Dresden. 06.06.2016
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- Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen
- Haushaltsnahe Dienstleistungen als Minijob Arbeitgeber im Privathaushalt Haushaltshilfe als Sozialleistung Eine Haushaltshilfe kann Sie bei den täglichen Arbeiten im Haushalt unterstützen. Von der Betreuung der Kinder über den Einkauf bis zum Sauberhalten der Wohnung – zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen alle Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen. Wenn Sie derartige Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie als privater Arbeitgeber * die rechtlichen Grundlagen beachten. In manchen Fällen – zum Beispiel bei Krankheit oder im Alter – steht Ihnen eine Haushaltshilfe als Sozialleistung zu. In welchem Umfang Sie unterstützt werden, hängt unter anderem davon ab, wie viel Hilfe Sie benötigen. Private Haushalte können für Aufwendungen bei der Kinderbetreuung, für die Pflege von hilfsbedürftigen Angehörigen oder für Haushaltstätigkeiten sowie für Arbeiten von Handwerkern eine Steuerermäßigung erhalten. Die Höhe richtet sich nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Dienstleistung. Erforderlich für eine steuerliche Berücksichtigung ist in jedem Fall ein Einzelnachweis. Haushaltsnahe Dienstleistungen als Minijob Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuungsperson für monatlich weniger als EUR 520,00? Dann müssen Sie die beschäftigte Person bei der Minijob-Zentrale anmelden ("Haushaltsscheckverfahren"). Der Arbeitnehmer ist damit beispielsweise bei Krankheit finanziell abgesichert. Dafür führt der Arbeitgeber 1,1 Prozent des Arbeitsentgelts seiner Beschäftigten als Umlage U1 ab. Lassen Sie sich von der Haushaltshilfe bestätigen, dass sie monatlich insgesamt (zuzüglich der Lohneinnahmen von anderen Arbeitgebern) nicht mehr als EUR 520,00 verdient. Übersteigt ihr Gesamtgehalt diesen Betrag, gilt die Beschäftigung nicht mehr als "Minijob". *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Mehr zum Thema: Haushaltsscheckverfahren: Voraussetzungen für die Anmeldung Haushaltsscheck-Formular Minijob-Zentrale Arbeitgeber im Privathaushalt Verdienen Haushaltshilfen monatlich mehr als EUR 520,00, unterliegt das Arbeitsverhältnis der Sozialversicherungspflicht und Sie als privater Arbeitgeber müssen zusätzliche Formalitäten beachten. Meldung bei der Krankenkasse Sie müssen die Haushaltshilfe bei der zuständigen Krankenkasse anmelden und Sozialversicherungsbeträge an diese abführen. Dabei tragen Sie als Arbeitgeber die Hälfte der Kosten, die andere Hälfte übernimmt die Haushaltshilfe. Steuern Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung an die von Ihnen angestellte Haushaltshilfe verpflichtet, für deren Rechnung Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Arbeitsentgelt einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen. Die Aussagen zur Lohnsteuer für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gelten bei Ihnen entsprechend. Lohnsteuer Amt24-Informationen Arbeitsrecht Beachten Sie die arbeitsrechtlichen Gesetze: Die Haushaltshilfe hat Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft. Eine Kündigung muss entsprechend den Regelungen der §§ 620 ff. BGB oder der vertraglich vereinbarten Frist erfolgen. Haushaltshilfe als Sozialleistung In einigen Fällen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe. Sie können Anspruch auf diese Leistung erheben, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt, um das sich keine andere Person kümmern kann. Sie erhalten die Leistung bei: Vorsorge- oder Genesungskuren für Mütter Krankenhausaufenthalten Rehabilitationsmaßnahmen (zum Beispiel Erholungskuren) Schwangerschaft Wochenbett Wenn Sie aufgrund einer Schwangerschaft oder Entbindung eine Haushaltshilfe brauchen, so haben Sie Anspruch auf diese Sozialleistung, auch wenn keine weiteren Kinder im Haushalt leben. In den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen können darüber hinaus auch in weiteren Fällen als den genannten Haushaltshilfen vorgesehen sein, wenn wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Über Einzelheiten informiert Sie Ihre Krankenkasse. Treten Sie eine Kur an, deren Kosten von einem Rentenversicherungsträger (zum Beispiel von der Deutschen Rentenversicherung Bund) getragen werden, so übernimmt dieser im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen auf Antrag auch anfallende Kosten für eine Haushaltshilfe oder für notwendige Kinderbetreuung. Die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren kann in diesem Fall auch durch Mitnahme in die Rehabilitationseinrichtung gewährleistet werden. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.06.2023
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- Eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen
- Planung Ausgangssituation / Selbsttest Möglichkeiten der Selbstständigkeit Businessplan Standortwahl Finanzierung Gewerbliche Tätigkeit anmelden Linksammlung selbstständige Tätigkeit Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 05.03.2021
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- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Berichtigung beantragen
- Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Eingetragen sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet waren. Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus – Ort und Zeit gibt die Verwaltung bekannt. Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, obwohl Sie wahlberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, durch Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können Sie per Einspruch berichtigen lassen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie sind wahlberechtigt. Sie stellen fest, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen oder Angaben falsch / unvollständig sind. Verfahrensablauf Reichen Sie Ihren Einspruch (Kommunalwahlen: Berichtigungsantrag) formlos schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein oder erklären Sie diesen dort persönlich zur Niederschrift. Ihr Schreiben sollte mindestens enthalten: den Grund Ihres Einspruches / Berichtigungsantrags (gegebenenfalls mit Nachweisen) Ihre Vor- und Nachnamen Ihr Geburtsdatum Ihre Wohnanschrift Ihre Unterschrift Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung informiert Sie umgehend, ob die Berichtigung erfolgt. Erforderliche Unterlagen Gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis, dass die Berichtigung des Wählerverzeichnisses erforderlich ist (Beispiel: Ihre Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Fristen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (Kommunalwahlen: Berichtigung beantragen): während der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) Entscheidung über den Einspruch / den Berichtigungsantrag: spätestens zehn Tage vor der Wahl Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Gegen die Entscheidung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung können Sie innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter (Kommunalwahlen: an die Rechtsaufsichtsbehörde, zuständige Behörde ist das örtliche Landratsamt und in den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig – die Landesdirektion Sachsen) einlegen. Rechtsgrundlage § 21 Europawahlordnung (EuWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde § 22 Bundeswahlordnung (BWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde § 19 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde § 4 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) – Wählerverzeichnisse § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin. 29.10.2020
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- Verbrauchertipps für das Internet
- Damit der Einkauf im Internet nicht nur bequem, sondern auch sicher ist, sollten Sie sich mit den Gepflogenheiten des Online-Shoppings vertraut machen. Schon wenn Sie einige Tipps beachten, können Sie böse Überraschungen vermeiden. Allgemeine Sicherheit Nutzen Sie eine Firewall und ein Virenschutzprogramm, um sich vor digitalen Eindringlingen zu schützen. Zahlreiche Anbieterfirmen stellen die Grundversionen der Software kostenlos bereit. Reagieren Sie nie auf E-Mails, mit denen Sie zur Eingabe von privaten Daten aufgefordert werden. Hier handelt es sich um so genannte Phishing-Versuche, bei denen Betrüger über gefälschte Unternehmens-Web-Seiten Ihre Daten stehlen wollen. Melden Sie die Pishing-Mail und weisen Sie das betroffene Unternehmen auf die Betrugsversuche hin. Deaktivieren Sie das Ausführen von Skripten wie Javascript oder ActiveX. Die meisten Online-Shops funktionieren auch ohne diese aktiven Elemente. Weiterführende Informationen: Phishing-Mails melden Amt24-Leistungen Kaufen und Bezahlen im Internet Informieren Sie sich über Ihren Geschäftspartner. Lesen Sie die AGB und überprüfen Sie, ob die Kontaktdaten des Anbieters von jeder Seite aus leicht erreichbar sind. Bewahren Sie Ihre Zugangsdaten nicht auf Ihrem Rechner, sondern an einem sicheren Ort in Ihrer Wohnung auf. Bei PIN/TAN-Verfahren sollten Sie die PIN-Nummer immer getrennt von den TAN-Nummern ablegen. Versenden Sie Ihre Daten immer verschlüsselt. Dass Ihre Daten sicher übertragen werden, erkennen Sie an dem "https" in der Adresszeile Ihres Browsers. Drucken Sie Bestellbelege und Rechnungen immer aus. So haben Sie die Dokumente auch vorliegen, wenn die Daten auf Ihrem Rechner verloren gehen. Passwörter Wählen Sie sichere Passwörter und verwenden Sie für jeden Anbieter ein eigenes Passwort. Ein sicheres Passwort besteht aus mindestens acht Zeichen und enthält Zahlen, Buchstaben und falls möglich Sonderzeichen. Nachfolgend finden Sie eine Methode, um sichere Passwörter zu erstellen: Denken Sie sich einen Satz mit mindestens acht Wörtern aus, den Sie sich leicht merken können." M orgens s tehe i ch a uf u nd p utze m eine Z ähne." Reduzieren Sie den Satz auf die Anfangsbuchstaben, also MsiaupmZ . Wo möglich, ersetzen Sie die Buchstaben durch Zahlen, zum Beispiel "1" für "i". Fügen Sie wenn möglich Sonderzeichen ein, zum Beispiel "&" für "und". Unser Beispielpasswort lautet nun Ms1a&pmZ. Lesen Sie auch E-Commerce Verbraucherzentrale Sachsen Einkaufen im Internet Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Redaktion Amt24. 26.10.2022