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  • Schwarzarbeit
    Im Bausektor liegt einer der Schwerpunkte für Schwarzarbeit. Ein beträchtlicher Anteil des Auftragsvolumens wird durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung abgedeckt. Dies verursacht Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe bei Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen. Zudem werden nicht nur die Unternehmen und Arbeitnehmer * geschädigt, die rechtmäßig tätig sind, es werden auch viele legale Arbeitsplätze vernichtet. Achtung! Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt. Was habe ich als Bauherr damit zu tun? Speziell für Sie als verantwortungsbewussten Bauherrn ist interessant, dass Arbeitsverträge mit Schwarzarbeitern (mündlich oder schriftlich) nicht rechtswirksam sind. Dies kann zur Folge haben, dass Sie keine Gewährleistungsansprüche geltend machen können, da es für die Arbeiten keine vertragliche Grundlage gibt. Mit der Schwarzarbeit gehen häufig unsachgemäße und mangelhafte Bauausführung einher sowie schlechte Qualität. Kritisch wird es besonders dann, wenn dadurch Sicherheitsmängel, zum Beispiel im Tragwerk und der Elektroinstallation entstehen! Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu EUR 300.000 geahndet werden. Dabei kann diese unter Umständen auch dem Auftraggeber, also Ihnen als Bauherrn, auferlegt werden! Was ist "Schwarzarbeit"? Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet derjenige "Schwarzarbeit", der auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt. Keine Schwarzarbeit sind Dienst- und Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe. Der Zoll im Einsatz: Finanzkontrolle Schwarzarbeit Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bekämpft die illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit. Die Mitarbeiter sind dabei Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben Polizeibefugnisse. Sie überprüfen: die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldeplichten des Arbeitgebers nach § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III (SGB II und III) sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) die Bescheinigung der Angaben des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB III ob Arbeitgeber bestimmter Branchen den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben (sogenannte Sofortmeldung) ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eingehalten werden oder wurden ob bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Aufenthaltstitel vorliegen die Einhaltung der steuerlichen Pflichten Weiterführende Informationen Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Generalzolldirektion Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 14.10.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Handel
    Wenn Sie ein Handelsunternehmen gründen wollen, müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Als umfassende Informations- und Beratungsstellen stehen Ihnen vor allem die Industrie- und Handelskammern (IHK) zur Verfügung, um für Sie als Existenzgründer oder Existenzgründerin in der Handelsbranche die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Grundwissen zur Existenzgründung im Einzelhandel vermittelt die Broschüre "Selbständig im Einzelhandel – eine neue Zukunft", die Sie in jeder Geschäftsstelle des Handelsverbandes Sachsen erhalten oder dort bestellen können. Handel in Sachsen Der Handel ist ein Teilbereich des Dienstleistungssektors. Laut europäischer Systematik der Wirtschaftszweige zählen Einzel- und Großhandel, Handelsvermittler, Kraftfahrzeug-Handelsbetriebe, Werkstätten und Tankstellen sowie Reparaturbetriebe für Gebrauchsgüter zur Handelsbranche. Der Handel (einschließlich Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern) trägt in Sachsen mit 8,7 Prozent zu der gesamten Bruttowertschöpfung bei. Rund 255.000 Erwerbstätige sind im Handel tätig. Strukturwandel im Einzelhandel In den vergangenen Jahren hat sich im Einzelhandel ein erheblicher Strukturwandel vollzogen. Zu verzeichnen sind eine Verstärkung des Wettbewerbs bei gleichzeitiger Konsumzurückhaltung, die Reduzierung der Gewinnmargen, eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten, mehr Engagement deutscher Firmen im Ausland und eine Zunahme an ausländischen Unternehmen auf dem deutschen Markt, um nur einige Tendenzen zu nennen. Dennoch konnte sich der mittelständische Einzelhandel – durch Spezialisierung, persönliche Beratung, besseren Service für die Kunden und gemeinsame Marketingmaßnahmen – gegen die Konkurrenz der Großbetriebe behaupten. In Sachsen arbeiten rund 94 Prozent der im Handel Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen. Nähere Informationen: Handelsverband Deutschland Einzelhandelsportal mit Links zu den Fachverbänden einzelner Sparten Verwandtes Thema: Dienstleistungen Amt24-Informationen Existenzgründung in besonderen Handelssparten Für bestimmte Sparten des Handels gelten besondere Bedingungen. Dazu zählt zum Beispiel der Handel mit Produkten wie Computer, frei verkäuflichen Arzneimitteln, Kraftfahrzeugen, Schmuck, Teppichen oder Waffen. Wenn Sie sich für eine Existenzgründung in diesen Bereichen interessieren, wechseln Sie bitte zum Kapitel "Gewerbliche Tätigkeit anmelden". Dort informieren wir Sie über die Voraussetzungen zum Ausüben erlaubnispflichtiger und überwachungsbedürftiger Gewerbe. Mehr zu diesem Thema: Gewerbliche Tätigkeit anmelden Erlaubnispflichtige Gewerbe Überwachungsbedürftige Gewerbe Amt24-Informationen Versandhandel Einen Überblick zum Thema Versandhandel (auch "Distanzhandel") gibt der Bundesverband des deutschen Versandhandels (BVH). In diesem Handelsbereich werden rund sechs Prozent des gesamten Einzelhandelsumsatzes in Deutschland erwirtschaftet. Innerhalb des Versandhandels entfallen rund 20 Prozent des Umsatzes auf den so genannten E-Commerce, den Verkauf per Internet. Bundesverband des deutschen Versandhandels (BVH) Zum Thema E-Business können Sie sich unter anderem in den nachstehend genannten Portalen informieren: Electronic Commerce Info Net (ECIN) Electronic Commerce Center Handel (ECC Handel) Wirtschaftsverbände Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) vertritt die Interessen unter anderem von Handelsvertretungen, Handelsagenturen und Handelsmaklern. Der CDH bietet auf seinen Internetseiten Tipps für Existenzgründer: Existenzgründer Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) Groß- und Außenhandel Im Bereich des Großhandels erhalten Sie Informationen und Beratung beim Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels (BGA) beziehungsweise beim Landesverband des Sächsischen Groß- und Außenhandels. Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V. Sächsischer Landesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. Öffnungszeiten Ausführliche Informationen zu den Ladenschlusszeiten finden Sie links in der Navigation; eine detaillierte Verfahrensbeschreibung zu Befreiungen von den Verboten des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage erhalten Sie nachfolgend: Befreiungen von den Verboten des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage Amt24-Leistung Verbraucherschutz und fairer Handel Die Äpfel sollen das wiegen, was der Obstverkäufer von der Waage abliest, der fertig verpackte Eiersalat auch wirklich aus dem bestehen, was das Etikett verspricht und der Heizöl-Tank die bezahlte Menge enthalten. Zum Schutz der Verbraucher und als Garant für einen fairen Handel müssen Händler eine Reihe besonderer Bestimmungen beachten. Die genaue Kennzeichnung von Lebensmitteln gehört ebenso dazu wie die Pflicht, geeichte Gefäße und Messgeräte zu verwenden. Lesen Sie auch Gewerbe anmelden Amt24-Leistung Kennzeichnung und Präsentation von Waren Statistik und Berichtspflichten Eichung von Messgeräten Amt24-Informationen Institut für Handelsforschung Universität Köln Kostenfreie Betriebsberatung Handelsverband Sachsen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 31.03.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Wahlergebnisse und Sitzverteilung (Europawahl)
    Die Auszählung der Stimmen beginnt unmittelbar nach Ende der Wahlzeit um 18 Uhr. Zunächst ermitteln die Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung das Ergebnis in ihrem Wahlbezirk. Ausgewertet werden alle Stimmzettel, die in den Wahllokalen oder per Briefwahl eingegangen sind. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung meldet die vorläufigen Wahlergebnisse der Wahlbezirke dem Kreiswahlleiter * . Der Kreiswahlleiter ermittelt das vorläufige Ergebnis für den Landkreis / die kreisfreie Stadt und meldet es weiter an den Landeswahlleiter. Dieser ermittelt das vorläufige Wahlergebnis des jeweiligen Bundeslandes und teilt das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mit. Das endgültige Wahlergebnis wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt von den Kreiswahlausschüssen, für das Bundesland vom Landeswahlausschuss und für das Bundesgebiet vom Bundeswahlausschuss festgestellt. Tipp: Die endgültigen Wahlergebnisse jeweils für die Länder und für die Bundesrepublik Deutschland werden öffentlich bekannt gegeben, die Wahlstatistiken sind unter anderem im Internetportal des Statistisches Landesamtes Sachsen einzusehen. Vorangegangene Wahlen Statistisches Landesamt Sachsen *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Sitzverteilung Die 96 Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen gewählt. Die Sitze werden auf die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Direkt-, Überhang- und Ausgleichsmandate wie bei der Bundes- oder Landtagswahl gibt es bei den Europawahlen nicht. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen beim Landeswahlleiter oder dem Bundeswahlleiter. 29.10.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Wer darf wählen? (Bundestagswahl)
    Wer ist wahlberechtigt? Wählerverzeichnis Wahlbenachrichtigung Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) Wahlteilnahme bei Umzug Wer ist wahlberechtigt? Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutscher * im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist, wer das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren hat. Ausländische Staatsbürger Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht wahlberechtigt. Das betrifft auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen dürfen diese EU-Bürger nicht an der Bundestagswahl teilnehmen. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Wählerverzeichnis Sie sind immer in der Stadt oder Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle darüber, dass nur Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben und jeder nur einmal wählt. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen erstellen die Verzeichnisse auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters, Stichtag ist jeweils der 42. Tag vor einer Wahl. Wahlberechtigte Deutsche, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet sind (etwa weil sie im Ausland wohnen) müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Wahlbenachrichtigung Spätestens am Tag, bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Auf der Rückseite der Benachrichtigungskarte finden Sie einen Vordruck, mit dem Sie bei Bedarf einen Wahlschein zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal beantragen. Wichtig! Sind Sie wahlberechtigt und erhielten dennoch bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung. Möglicherweise müssen Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben. Wählerverzeichnis liegt zur Einsichtnahme aus Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Sind Sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben, solange dieses ausliegt (20. bis 16. Tag vor der Wahl). Das gilt auch, wenn Sie feststellen, dass Angaben falsch sind oder fehlen. Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) Sie möchten vorab per Briefwahl auf dem Postweg oder persönlich im Briefwahlbüro wählen oder am Wahltag in einem anderen Wahllokal wählen? Dann sollten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen. Um den Wahlschein zu erhalten, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Unter besonderen Umständen kann Ihnen ein Wahlschein aber auch ohne diese Eintragung erteilt werden – Beispiel: Sie haben unverschuldet die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis versäumt. Wahlteilnahme bei Umzug Ziehen Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag in den Freistaat Sachsen oder innerhalb des Freistaats Sachsen um, dann ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Stadt oder Gemeinde Sie am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) gemeldet waren. Findet Ihr Umzug nach dem Stichtag statt, werden Sie zunächst von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihres vormaligen Wahlbezirks eingetragen. Um am neuen Wohnort zu wählen, haben Sie dann folgende Möglichkeiten: andere Stadt oder Gemeinde / anderer Wahlkreis: Bis zum 21. Tag vor der Wahl kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Zuzugsortes Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufnehmen, es wird Ihnen so ermöglicht, am neuen Wohnort zu wählen. gleiche Stadt oder Gemeinde, gleicher Wahlkreis: Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein; Sie können damit in einem beliebigen Wahllokal des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises wählen. andere Stadt oder Gemeinde, gleicher Wahlkreis: Beantragen Sie den Wahlschein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes; Sie können damit in einem Wahllokal an Ihrem neuen Wohnort wählen. Briefwahl: Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen; Sie können damit per Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Tipp: Sie erwägen, ehrenamtlich im Wahlvorstand mitzuarbeiten? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf. Lesen Sie auch Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter. 18.05.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Insolvenz-Eröffnung
    Sieht das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren als gegeben an, beschließt es die Eröffnung des Verfahrens. Der Beschluss hat unter anderem zum Inhalt: Bestellung eines Insolvenzverwalters* Aufforderung an die Gläubiger, innerhalb einer Frist ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden Aufforderung an die Schuldner des insolventen Unternehmens, alle Zahlungen in Zukunft an den Insolvenzverwalter zu leisten Festsetzung des Termins für die Gläubigerversammlung *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red. Bekanntmachung Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat Insolvenzbeschlüsse sofort bekanntzumachen. Das geschieht im Internet (siehe unten). Gläubiger, die dem Gericht bekannt sind, werden zudem durch Zustellung des richterlichen Beschlusses über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens informiert. Eine solche Benachrichtigung erhalten auch bekannte Drittschuldner, also Kunden und Geschäftspartner des Schuldners, die für erbrachte Leistungen oder Lieferungen nunmehr an den Insolvenzverwalter zahlen müssen. Öffentliche Verzeichnisse Insolvenzbekanntmachungen Wenn der Eröffnungsantrag gestellt und die vorläufige Insolvenzverwaltung bestellt ist, trägt das zuständige Gericht den Fall in eine bundesweite Datenbank ein. Jedermann hat die Möglichkeit, die Bekanntmachungen über Entscheidungen und Termine zu einem Verfahren im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder zu verfolgen: www.insolvenzbekanntmachungen.de Handels-, Vereins-, Genossenschaftsregister Ist der Schuldner in ein öffentliches Verzeichnis wie Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen, wird das jeweilige Registergericht von Amts wegen über die Insolvenzeröffnung oder -abweisung informiert. In dem Register erfolgt eine entsprechende Eintragung – nachzulesen im gemeinsamen Justizportal. Grundbuch Zur Sicherung des Eigentums und der Rechte an Immobilien des schuldnerischen Unternehmens wird die Insolvenzeröffnung in den jeweiligen Grundbüchern eingetragen. Soweit das Immobilieneigentum dem Gericht bekannt ist, veranlasst dieses das Grundbuchamt, einen entsprechenden Vermerk einzutragen. Des Weiteren kann der Insolvenzverwalter eine Eintragung im Grundbuch beantragen. Analog erfolgt zu Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen eine Eintragung im Schiffs- und Luftfahrzeugregister. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses können Gläubiger Einblick in die Verzeichnisse nehmen. Worauf Gläubiger achten sollten Mit der Aufforderung durch das Gericht erhalten Sie als Gläubiger des insolventen Unternehmens Gelegenheit, Ihre Forderungen und eventuelle Sicherungsrechte anzumelden. Zu Letzteren zählen beispielsweise der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit hinterlegtes Geld oder Wertpapiere verpfändete Gegenstände aufgenommene Hypotheken Als Inhaber solcher Sicherheiten besitzen Sie sogenannte Aus- oder Absonderungsrechte, das heißt, Sie werden insoweit vor den sonstigen Insolvenzgläubiger befriedigt. Das Gericht stellt Ihnen die Aufforderung zum Anmelden der Forderungen mit dem Gerichtsbeschluss zu und setzt eine Anmeldefrist. Ihre Aufstellung übergeben Sie dem Insolvenzverwalter. Weitere Informationen: Rechte der Gläubiger Arbeitnehmer-Rechte bei Insolvenz Amt24-Informationen Was auf Schuldner zukommt Die Verfügungsgewalt über das von der Insolvenz betroffene Vermögen geht an den Insolvenzverwalter über, soweit das nicht bereits mit bei der vorläufigen Verwaltung geschehen sein sollte. Alle die Insolvenzmasse betreffenden Rechtshandlungen gegenüber Insolvenzgläubigern, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung trifft, sind unwirksam. Als Schuldner sollen Sie den Insolvenzverwalter nach Kräften unterstützen und aktiv mitarbeiten, wenn es darum geht, alle Schulden offenzulegen und Wege zu finden, wie die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen sind. Je besser das gelingt, desto eher stehen Sie vor dem Abschluss des Verfahrens und vor einem unbelasteten Neubeginn. "Privat-Insolvenz" Das schuldnerische Vermögen besteht im Insolvenzverfahren aus zwei Teilen. Der eine Teil (Insolvenzmasse) ist das Vermögen, mit dem die Forderungen der Gläubiger beglichen werden sollen. Der andere Teil umfasst das pfändungsfreie Vermögen, das nicht der Insolvenz unterliegt. Für privat von der Insolvenz betroffene Unternehmer besteht der pfändungsfreie Vermögensteil im Wesentlichen aus den notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücken sowie den Gegenständen, die Sie zur Berufsausübung benötigen. Unangetastet bleiben im bestimmten Umfang zudem Vermögensteile aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen. Zur Existenzsicherung steht Ihnen im Rahmen der Pfändungsfreigrenze ein begrenztes Einkommen für den Eigenbedarf zu. Das bringt selbstredend Beschränkungen der materiellen Lebensumstände mit sich. Damit Sie über den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte verfügen und weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen können, richtet Ihre Bank auf Antrag ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein. Weitere Informationen: Natürliche Personen in Insolvenz Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz) Amt24-Informationen Redlichkeit geboten Auch wenn eine Insolvenz fast immer eine deutliche Einschränkung bedeutet, ist redliches Verhalten nicht nur geboten, sondern es lohnt sich auch. Soweit es sich um Ihr Privatvermögen handelt, können Sie auf diese Weise leichter eine Restschuldbefreiung erhalten. Außerdem erhöhen sich bei Wohlverhalten ab dem 5. Jahr die pfändungsfreien Einkommensbeträge. Sollten sich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Obliegenheitsverletzungen herausstellen, kann das Gericht die Restschuldbefreiung im Nachhinein noch widerrufen. Rechtsgrundlage §§ 27 bis 29 Insolvenzordnung (InsO) – Eröffnungsbeschluss § 30 InsO – Bekanntmachung §§ 31 bis 33 InsO – Mitteilung und Eintragung in Registern Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 01.11.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Datenschutz
    Immer wenn Sie Ihre Adresse, Ihr Alter oder private Informationen angeben, geben Sie personenbezogene Daten weiter. Die Datenschutzgesetzgebung räumt Ihnen grundsätzlich die Möglichkeit ein, selbst zu bestimmen, wer bei welcher Gelegenheit welche Informationen über Ihre Person erhält. Sie dient der Wahrung Ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wo immer Ihre personenbezogenen Daten von privaten Organisationen oder staatlichen Stellen gesammelt, gespeichert oder ausgewertet werden. Wenn Sie bemerkt haben, dass Behörden oder Unternehmen Ihre Daten nicht sorgsam verwalten, haben Sie das Recht eine Datenschutzbeschwerde einzureichen. Das Gleiche gilt, wenn Ihre Daten ohne Ihr Wissen weitergeleitet wurden oder Sie keinen Einblick in die über Sie gespeicherten Daten erhalten. Was Unternehmen beachten müssen, wenn diese Ihre Daten oder Adresse weitergeben, erfahren Sie hier: Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Unternehmen Amt24-Informationen Öffentliche Stellen Sie haben das Recht, von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Landkreise sowie der Städte und Gemeinden zu erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind. Sind sie falsch gespeichert, können Sie deren Berichtigung fordern und sofern keine Gründe dagegensprechen, auch für die weitere Nutzung sperren oder ganz löschen lassen. Besteht für Sie durch die Bekanntgabe der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen, können Sie in öffentliche Verzeichnisse Übermittlungs- und Auskunftssperren eintragen lassen (zum Beispiel Melderegister – Meldebehörde; Ausländerregister – Ausländerbehörde, Fahrzeugregister – Zulassungsbehörde). Lesen Sie auch Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Amt24-Behördenwegweiser Freigabevermerk Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. 02.08.2023
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Auflösung eines Vereins
    Auflösung durch Beschluss Die Auflösung eines Vereins wird im Regelfall durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, falls die Satzung keine andere Quote festlegt. Bei erforderlicher Liquidation wird diese durch sogenannte Liquidatoren * durchgeführt, die zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden müssen. Meistens sind das die Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen als Liquidatoren bestellen. Ihre Aufgabe besteht darin, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, um eventuelle Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen und den verbleibenden Überschuss unter den Anfallberechtigten aufzuteilen sowie die Vereinsauflösung öffentlich bekannt zu machen. Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses fällt das restliche Vereinsvermögen dem in der Satzung bestimmten Berechtigten zu (man spricht dabei vom sogenannten "Sperrjahr"). Sobald die Auszahlung des Vereinsvermögens erfolgt ist und die Vereinsgeschäfte abgeschlossen sind, muss die Beendigung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Mit dieser Eintragung erlischt schließlich der Verein. Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Ein Verein wird auch durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Eine Abweisung mangels Masse erfolgt, wenn das verfügbare Vermögen des Vereins voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er den Antrag, haften die Vorstandsmitglieder den Gläubigern des Vereins für die dadurch verursachten Forderungsausfälle. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 18.08.2023
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Steuerliche Hinweise
    In Bezug auf die steuerlichen Pflichten steht die Unternehmensnachfolge einer Unternehmensgründung gleich. So gilt insbesondere die gesetzliche Anzeigepflicht über eine Betriebseröffnung auch im Falle der Gesamt- (insbesondere im Erbfall) und der Einzelrechtsnachfolge (insbesondere beim Kauf eines Unternehmens). Auch bei der Unternehmensnachfolge wird durch den Übernehmer * daher mit der Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde oder Stadt die grundsätzliche steuerliche Meldepflicht erfüllt. Die Gemeinde oder Stadt informiert das Finanzamt über die bei ihr angezeigte Unternehmensnachfolge. Dieses setzt sich wiederum mit dem neuen Inhaber des Unternehmens in Verbindung, um zu prüfen, welche Steuererklärungen künftig abzugeben und ob Steuervorauszahlungen festzusetzen sind. Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ist die Betriebsübernahme ebenfalls bei der Kommune anzuzeigen. Wird eine freiberufliche Tätigkeit auf einen neuen Inhaber übertragen, besteht die steuerliche Meldepflicht nicht gegenüber der Kommune, sondern unmittelbar gegenüber dem Finanzamt. Der übergebende Unternehmer ist ebenfalls steuerlich verpflichtet, die Unternehmensaufgabe anzuzeigen. Für den Adressaten der Anzeige gilt das Gleiche wie oben, das heißt, dass Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte die Anzeige gegenüber der Gemeinde oder Stadt abzugeben haben und Freiberufler unmittelbar gegenüber dem Finanzamt. Es wird empfohlen, sich bereits frühzeitig mit dem Finanzamt und gegebenenfalls einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Verbindung zu setzen, um Verzögerungen bei den steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere auch Verstöße gegen die steuerlichen Pflichten, und damit eventuell auch den betrieblichen Abläufen zu verhindern. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Lesen Sie auch Steuerlicher Wegweiser für Existenzgründer Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer Pflichten als Arbeitgeber (Lohnsteuer) Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 21.12.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Schule
    Schulpflicht Kinder, die bis zum 30.06. eines Jahres ihren sechsten Geburtstag feiern, sind schulpflichtig. Das Gleiche gilt für Kinder, die noch bis zum 30.09. eines Jahres sechs Jahre alt werden und die von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder auch vorzeitig eingeschult werden, wenn sie den erforderlichen Entwicklungsstand erreicht haben. Wenn Ihr Kind schulpflichtig ist, müssen Sie es in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden. Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 01.08. bis zum 15.09. des Jahres vor der Einschulung erfolgen. Der aktuelle Entwicklungsstand Ihres Kindes wird im Zuge der Anmeldung an der Grundschule in der Schulaufnahme-Untersuchung festgestellt. Gleiche Chancen für alle Kinder: Schulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase Um allen Kindern in Sachsen einen erfolgreichen Start in die Schule zu ermöglichen, beginnt die Vorbereitung auf die Schule schon im letzten Kindergartenjahr, dem sogenannten Schulvorbereitungsjahr. Das sogenannte Schulvorbereitungsjahr beginnt am 01.08. jeden Jahres und endet am 31.07. des Jahres der Einschulung. Mit der Anmeldung an der Grundschule in den Monaten August und September des Vorjahres beginnt die Schuleingangsphase. Sie ist mit dem Schulvorbereitungsjahr eng verzahnt. Grundschulen und Kindergärten kooperieren in dieser Zeit, damit die Kinder ihre künftige Schule kennenlernen. Lesen Sie auch Auswahl und Anmeldung an einer Schule Wechsel der Schule Schulbesuch im Ausland Berufsorientierung Zweiter Bildungsweg Probleme in der Schule Finanzielle Hilfen und sonstige Angebote Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) Linksammlung Schule Amt24-Informationen Das Jahr vor Schulbeginn - ein Elternratgeber Ein guter Start – Grundschulen in Sachsen Broschüren des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Kultus, Redaktion Amt24. 15.09.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
    Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen. Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Es fand eine Hausgeburt statt und Sie sind die Mutter, sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt, waren als Hebamme, Entbindungspfleger, Arzt oder Ärztin bei der Geburt anwesend oder sind eine andere Person und wissen davon. Verfahrensablauf Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden. Erforderliche Unterlagen Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes oder der Ärztin über die Geburt Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder anerkannter Passersatz) Zusätzliche Nachweise wenn die Eltern miteinander verheiratet sind: Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister wenn die Mutter ledig ist: Geburtsurkunde der Mutter falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter Geburtsurkunde des Vaters Sorgeerklärung, sofern vorhanden wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde bei ausländischen Eltern: Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Fristen Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche Falls der Name noch nicht feststeht, muss dieser dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Kosten (Gebühren) Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 7,00) BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Anforderung von Geburtsurkunden Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt. Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Amt24-Leistung Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte zusätzlich. Details: Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt Amt24-Leistung Nachmeldung des Namens Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Hinweis: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit. Verwandte Verfahren: Eheurkunde, Anforderung beim Standesamt Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt Vaterschaftsanerkennung Beglaubigung von Kopien und Abschriften Amt24-Leistungen Mehr zum Thema: Namensgebung, Namensrecht Amt24-Leistung Rechtsgrundlage § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige § 19 PStG – Anzeige durch Personen § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit Freigabevermerk Bundesministerium des Innern. 28.12.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung