Amt 24

Erdbestattung

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Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der oder des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

  • Ist der Wille der verstorbenen Person nicht zu ermitteln sowie bei verstorbenen Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder geschäftsunfähig waren, entscheidet die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person.
  • Bei der Erdbestattung wird die oder der Verstorbene in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab oder einer Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof beigesetzt.
  • Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.

Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst.

Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.

Zuständige Stelle

Friedhofsverwaltung oder das kommunale Friedhofsamt

Voraussetzungen

Das Standesamt des Sterbeortes muss auf der Todesbescheinigung vermerkt haben, dass der Sterbefall im Sterbebuch beziehungsweise die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk).

Verfahrensablauf

Eventuell muss bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Todesbescheinigung

Fristen

  • Erdbestattung: frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes und bis innerhalb von acht Tagen. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
  • Die Frist kann auf Antrag vom Gesundheitsamt des Sterbeortes verlängert werden, wenn dem keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.

Kosten (Gebühren)

Grabnutzungsgebühren: unterschiedlich, je nach Friedhofsverwaltung

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt 20.03.2023

Rechtsbehelf

nicht zutreffend