Amt 24

Eintragung in das Wählerverzeichnis für EU-Bürger beantragen (Europawahl)

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Als wahlberechtigter EU-Bürger werden Sie nur auf Antrag in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Sollte dies schon zur Wahl vom 13.06.1999 oder zu einer späteren Europawahl erfolgt sein, müssen Sie keinen weiteren Antrag stellen.

Hinweis: Sie können bei jeder Europawahl nur in einem der Mitgliedsstaaten wählen. Daher müssen Sie bei Ihrer Antragstellung versichern, dass Sie Ihr aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben werden.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

  • Sie sind wahlberechtigt.
  • Es besteht noch keine Eintragung im Wählerverzeichnis bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Verfahrensablauf

  • Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen").
  • Füllen Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es eigenhändig.
  • Leiten Sie den Antrag der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu.

Beantragung mit Hilfe

Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen

  • Das Formular "Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis" mit Ausfüllhinweisen ist vor der Wahl im Portal des Bundeswahlleiters abrufbar.
  • Die Vordrucke erhalten Sie außerdem vor der Wahl bei Ihrer Stadt- und Gemeindeverwaltung.

Fristen

  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: spätestens bis 21. Tag vor der Wahl

Kosten (Gebühren)

Eintragung in das Wählerverzeichnis: keine

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem Sie den Antrag gestellt haben, entscheidet die bisherige Wohngemeinde und unterrichtet die Zuzugsgemeinde umgehend über das Ergebnis.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder Bundeswahlleitung. 02.05.2024

Rechtsbehelf

Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt, kann der Betroffene schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen, § 17a Absatz 5 Satz 6, § 15 Absatz 5 EuWO. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.