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  • Wer darf wählen? (Landtagswahl)
    Wer ist wahlberechtigt? Wählerverzeichnis Wahlbenachrichtigung Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal Wahlteilnahme bei Umzug Wer ist wahlberechtigt? Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich durch Stimmabgabe an der Wahl zu beteiligen. Bei der Wahl zum Sächsischen Landtag sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutscher * im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Bundesland haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. [...] Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, w er das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren hat. Beachten Sie! Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine stellvertretende Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig. Nehmen Sie beispielsweise eine rechtliche Betreuung wahr, dürfen also nicht Sie anstelle der betreuten Person wählen. Sind Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert, können sie sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Voraussetzung ist, dass der oder die Wahlberechtigte selbst eine eigenständige Entscheidung treffen und äußern kann. Die Hilfeleistung ist dann darauf beschränkt, dass die wahlberechtigte Person technische Hilfe erhält, um die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung umsetzen zu können. Unzulässig wäre dagegen eine Hilfeleistung unter missbräuchlicher Einflussnahme, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Bei Verstoß gegen diese Vorgaben liegt eine strafbare Wahlfälschung vor. Ausländische Staatsangehörige Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht wahlberechtigt. Das betrifft auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben. Anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen dürfen diese EU-Bürger nicht an der Landtagswahl teilnehmen. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht. d. Red. Wählerverzeichnis Im Allgemeinen sind Sie immer in der Stadt oder Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle darüber, dass nur Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben und jeder nur einmal wählt. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen erstellen die Verzeichnisse auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters. Stichtag ist jeweils der 42. Tag vor einer Wahl. Leben Sie als Wahlberechtiger seit mindestens drei Monaten gewöhnlich in Sachsen, ohne einen Wohnsitz in Sachsen oder einem anderen Bundesland zu haben, müssen Sie sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, um den Landtag wählen zu können. Wahlbenachrichtigung Spätestens am Tag, bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Wahlbenachrichtigung liegt ein Vordruck bei, mit dem Sie bei Bedarf einen Wahlschein zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises beantragen können. Wichtig! Sind Sie wahlberechtigt und erhielten dennoch bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung. Möglicherweise müssen Sie Einspruch gegen das das Wählerverzeichnis erheben. Wählerverzeichnis liegt zur Einsichtnahme aus Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Stehen Sie nicht im Wählerverzeichnis, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, solange das Verzeichnis ausliegt (20. bis 16. Tag vor der Wahl). Das gilt auch, wenn Sie feststellen, dass Angaben falsch sind oder fehlen. Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal Wenn Sie am Wahltag voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihr Wahllokal aufzusuchen, sollten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen. Mit diesem können Sie vorab per Briefwahl auf dem Postweg oder persönlich im Briefwahlbüro wählen oder am Wahltag in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen. [...] Um den Wahlschein zu erhalten, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Unter besonderen Umständen kann Ihnen ein Wahlschein aber auch ohne diese Eintragung erteilt werden – Beispiel: Sie haben unverschuldet die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis versäumt. Wahlteilnahme bei Umzug Ziehen Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb des Freistaats Sachsen um, dann ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Stadt oder Gemeinde Sie am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) gemeldet waren. Findet Ihr Umzug nach dem Stichtag statt, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihres vormaligen Wahlbezirks eingetragen. Um am neuen Wohnort zu wählen, haben Sie dann folgende Möglichkeiten: gleiche Stadt oder Gemeinde, gleicher Wahlkreis: Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein; Sie können damit in einem beliebigen Wahllokal des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises wählen. andere Stadt oder Gemeinde, gleicher Wahlkreis: Beantragen Sie den Wahlschein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihres vormaligen Wohnortes; Sie können damit in einem Wahllokal an Ihrem neuen Wohnort wählen. Lesen Sie auch Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung. 20.10.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen
    Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt. Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können: Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an. Ausländische Ausweise und Dokumente Weder die Meldebehörden noch andere öffentliche Stellen sind berechtigt, beglaubigte Kopien von ausländischen Ausweisen und anderen Dokumenten anzufertigen. Wenden Sie sich hierzu an die Auslandsvertretung des jeweiligen Landes (–> Amt24-Leistung "Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation") Weitere Informationen Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation Amt24-Leistung Zuständige Stelle Staatliche und kommunale Behörden und Institutionen, Gerichte Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Kopieren Sie das zu beglaubigende Dokument. Legen Sie die Kopie und das Original einer Behörde in Ihrer Nähe vor; zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass. Der oder die Bedienstete der Behörde vergleicht, ob Kopie und Original übereinstimmen und bestätigt das mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des oder der zuständigen Bediensteten versehen. Erforderliche Unterlagen Original und Kopie des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll Personalausweis oder Reisepass Fristen keine Kosten (Gebühren) EUR 0,75 je angefangene Seite, mindestens EUR 10,00 bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind: EUR 1,50 je angefangene Seite, mindestens EUR 10,00 bei Abschriften und Kopien, die die Behörde selbst hergestellt hat: EUR 5,00 je Beglaubigung Bei mehreren Kopien der gleichen Vorlage kann die Gebühr für die zweite und jede weitere Beglaubigung bis auf die Hälfte reduziert werden. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Beglaubigung von Dokumenten § 1 Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (BeglV) - Zu Beglaubigungen befugte Behörden Anlage 1 (zu § 1) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Allgemeine Amtshandlungen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 17.08.2023 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen
    In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis * geführt. Wahlberechtigte, die dort zu einem bestimmten Stichtag (42. Tag vor der Wahl) mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigungskarte. Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag (bei Kommunalwahlen bis spätestens 16. Tag vor der Wahl) vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen. Hinweis: Zur Landtagswahl in Sachsen ist nur wahlberechtigt, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Freistaat wohnt oder sich hier ohne einen anderen Wohnsitz gewöhnlich aufhält. Zur Teilnahme an den Kommunalwahlen (Gemeinderats-, Ortschaftsrats- und Stadtbezirksbeirats-, Bürgermeister-, Kreistags- oder Landratswahlen) müssen Sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten Ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde, Ortschaft, Stadtbezirk oder Landkreis haben. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung wird von Amts wegen für Sie keinen Eintrag im Wählerverzeichnis vornehmen. Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind. Verfahrensablauf Ihr schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten: Ihren Vor- und Nachnamen Ihr Geburtsdatum Ihre Wohnanschrift Ihre Unterschrift und die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis" Für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestags- / Europawahl durch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik leben, sind besondere Formblätter zu verwenden, die auf der Webseite des Bundeswahlleiters abrufbar sind. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Sind Sie nicht wahlberechtigt, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt. Erforderliche Unterlagen Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Fristen Antragsstellung: bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (Kommunalwahlen: bis spätestens 16. Tag vor der Wahl). Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 17 Europawahlordnung (EuWO) – Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 17 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein § 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 17 Sächsisches Wahlgesetz – (SächsWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein § 16 Landeswahlordnung – (LWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 4 Kommunalwahlgesetz – (KomWG) – Wählerverzeichnis § 9 Kommunalwahlordnung – (KomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung. 25.05.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Schutzrechtsverletzungen
    Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen Schutzrechtsverletzungen können für Unternehmen großen wirtschaftlichen Schaden verursachen und auch eine Volkswirtschaft insgesamt schädigen. Vor allem werden Arbeitsplätze gefährdet. Verbraucher werden über die tatsächliche Qualität und den Ursprung von Waren getäuscht. Die Produktsicherheit kann aufgrund von gefälschten Bestandteilen zum Schaden der Verbraucher beeinträchtigt sein. Am häufigsten werden Schutzrechte durch Marken- und Produktpiraterie verletzt. Beispiele für die Verletzung von Schutzrechten: Fälschung von Markenprodukten (Markenpiraterie): Produkte tragen das gefälschte Logo eines bekannten Herstellers, werden mit qualitativ minderwertigem Material erzeugt und zu Billigpreisen verkauft. Fälschung eines Designs (Produktpiraterie): Viele Hersteller gestalten ihre Produkte unverwechselbar, sodass die Konsumenten schon beim Anblick der Ware wissen, wer der Hersteller ist. Oft wird das Design eines Produkts kopiert, damit Konsumenten es im Glauben kaufen, es handle sich dabei um das Produkt dieses Herstellers. Verletzung von Urheberrechten: Dazu gehört beispielsweise das unerlaubte Kopieren von CDs oder das unerlaubte Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet. Die Anmeldung eines Patents oder eines anderen Schutzrechts schützt Sie als Inhaber oder Inhaberin in der Praxis noch nicht vor der unerlaubten Verwendung. Sie erhalten aber das Recht, im Verletzungsfall die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Achtung: Schutzrechtsverletzungen sind Straftaten, die auch mit Gefängnis- oder mit Geldstrafen geahndet werden können. Als Schutzrechtsinhaber können Sie auf zwei Arten von Schutzrechtsverletzungen betroffen sein: Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt. Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen. Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt Für alle gewerblichen Schutzrechte gilt, dass der Inhaber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Verwertung hat. Wenn jemand ein von Ihnen angemeldetes Schutzrecht ohne Ihre Erlaubnis benutzt, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob die Schutzrechtsverletzung absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde. Außergerichtliche Einigung Bevor Sie ein Gericht anrufen, wäre zu prüfen, ob Sie die Angelegenheit außergerichtlich regeln und damit Zeit und Kosten sparen können. Wenn Sie sicher sind, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie zunächst den Verletzer schriftlich mit einem Verwarnungsschreiben auffordern, die Verletzungshandlungen zu unterlassen und ihm eine angemessene Frist setzen, sich zu äußern. Die Verwarnung erleichtert Ihnen vor Gericht den Nachweis, dass ein Dritter Ihr Schutzrecht widerrechtlich benutzt. Achtung: Sobald Sie den Verdacht haben, dass jemand Ihre Schutzrechte verletzt, sollten Sie sich von einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten lassen. Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Bundesweites Amtliches Patentanwaltsverzeichnis Patentanwaltskammer Rechtsanwalts-Suchdienst Rechtsanwaltskammer Sachsen Klage auf Unterlassung / Schadensersatz Ist die Verwarnung erfolglos, sollten Sie ein Gericht anrufen. Sie können Unterlassung oder Schadensersatz fordern. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, eine Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse zu verlangen. Das Gericht wird seine Entscheidung unter anderem davon abhängig machen, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Hinweis: In Sachsen werden Verfahren zu gewerblichen Schutzrechten beim Landgericht Leipzig verhandelt. In Deutschland gibt es insgesamt zwölf Landgerichte, vor deren Zivilkammern Fragen gewerblicher Schutzrechte verhandelt werden. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Ort der Verletzung. Beschlagnahmung an der Grenze Eine Möglichkeit, Schutzrechtsverletzungen aus dem Ausland kommende Waren zu unterbinden, besteht darin, bei begründetem Verdacht ein Grenzbeschlagnahmeverfahren bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu beantragen. Damit können Sie für einen Zeitraum von zwei Jahren verhindern, dass gefälschte Produkte ins Land kommen und den Verbrauchern angeboten werden. Eventuell benötigen Sie dafür eine gerichtliche Entscheidung. Bundes- und europaweit werden Grenzbeschlagnahmeverfahren auf Antrag von Firmen durch die Zentralstelle für Gewerblichen Rechtsschutz (ZGR) koordiniert. Die ZGR ist zentraler Ansprechpartner mit betreuender Funktion. Zoll Gewerblicher Rechtsschutz Bundesministerium der Finanzen Tipp: Sie selbst können dazu beitragen, die Durchführung von Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erleichtern, indem Sie Ihre Produkte mit Sicherungsmitteln wie Etiketten, Sicherheitsfäden, Sicherheitslabels, Hologrammen oder Ähnlichem versehen. Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen Generell können Sie Beschuldigungen vermeiden, indem Sie bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase recherchieren, ob Ihr künftiges Erzeugnis, Ihre beabsichtigte Dienstleistung oder Ihre künftige Produkt- oder Firmenbezeichnung keine Rechte Dritter verletzt. Von Vorteil ist es auch, wenn Sie selbst gewerbliche Schutzrechte anmelden, wo es sinnvoll und möglich ist. Allerdings können Sie beim derzeitigen Stand der Technik eine Verletzung von Rechten Dritter auch nie völlig ausschließen. Rechtsanwalt hinzuziehen Sollten Sie trotz größter Sorgfalt von einem Schutzrechtsinhaber ein Verwarnungsschreiben erhalten und darin aufgefordert werden, die Verletzungshandlung zu unterlassen, dürfen Sie dieses keinesfalls ignorieren. Sie sollten einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuziehen und die nächsten Schritte mit diesem abstimmen. Vor Gericht benötigen Sie in jedem Fall einen zugelassenen Vertreter. Es kann sein, dass Sie sowohl einen Patent- als auch einen Rechtsanwalt brauchen. In einigen Patentanwaltskanzleien sind daher auch Rechtsanwälte tätig. Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Bundesweites Amtliches Patentanwaltsverzeichnis Patentanwaltskammer Rechtsanwalts-Suchdienst Rechtsanwaltskammer Sachsen Vorwurf prüfen Im ersten Schritt sollten Sie klären, ob es sich um ein geltendes Schutzrecht handelt und ob der Absender des Schreibens befugt ist, Sie zu verwarnen. Das ist möglich durch eine Recherche in der Patentrolle oder in den einschlägigen Registern des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Im zweiten Schritt sollten Sie prüfen, ob Ihre Benutzung in den Schutzumfang des betreffenden Schutzrechts fällt. Das kann meist nur der Patentanwalt mit Ihnen gemeinsam beurteilen. Suche nach einvernehmlicher Lösung Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Schutzrecht tatsächlich verletzen, sollten Sie überdenken, ob dies unter Umständen mit einer Alternative zu umgehen ist. So könnte es durchaus sein, dass die Gegenseite an Nutzungsrechten für Schutzrechte interessiert ist, die Sie angemeldet haben, oder an Ihrem Know-how. Gegenseitige Nutzungsrechte können für beide Seiten durchaus von Vorteil sein. Anfechtung vor Gericht Ist eine alternative Lösung nicht möglich oder zu aufwändig für Sie, sollten Sie prüfen, ob das verletzte Schutzrecht anfechtbar ist. Hierzu ist eine gründliche Recherche nach Dokumenten nötig, auf deren Grundlage Sie ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren einleiten können. Beachten Sie auch, dass nicht jede Schutzrechtsverletzung vor Gericht verhandelt wird. Generell wird es leichter sein, gegen ein ungeprüftes Patent, ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder eine Marke vorzugehen als gegen ein auf alle Schutzvoraussetzungen geprüftes, erteiltes Patent. Handelt es sich um ein ungeprüftes Patent, können Sie einen Prüfungsantrag stellen. Bis zum Ausgang des eingeleiteten Verfahrens wird auch im Verletzungsverfahren vor Gericht nichts entschieden. Recherche-Möglichkeiten Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hält in seinen Recherchesälen (früher "Auslegehallen") in München und Berlin eine Vielzahl von Sammlungen und Recherche-Hilfen bereit. Mit diesen Hilfsmitteln können Sie selbst recherchieren, beispielsweise nach dem Stand der Technik, Anmelder- oder Erfindernamen, Marken- und Geschmacksmustern oder nach dem Rechts- und Verfahrensstand von Schutzrechten. Im Internetportal "DPMA-Register" stehen Ihnen zudem Datenbanken zur Verfügung, die Sie für eine Recherche extern nutzen können. DPMA-Recherchesäle DPMA-Register (Online-Datenbanken) Deutsches Patent- und Markenamt Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum, da Sie dort auf Wunsch kompetente Unterstützung erhalten – besonders dabei, welche rechtlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine Beratung durch Fachleute von Nutzen. In Sachsen gibt es die folgenden Patentinformationszentren: Patentinformationszentrum an der Technischen Universität Chemnitz Patentinformationszentrum an der Technischen Universität Dresden Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Versicherungen zur privaten Vorsorge
    Krankenversicherung Private Unfallversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Sterbegeldversicherung Krankenversicherung In Deutschland bestehen zwei Systeme der Krankenversicherung. Arbeitnehmer * sind bis zu einer bestimmten Höhe ihres Verdienstes in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. [...] Die private Krankenversicherung ist offen für Selbstständige, Freiberufler und Beamte und ab einer bestimmten Bemessungsgrenze auch für Arbeitnehmer. Seit 2009 muss in Deutschland grundsätzlich jeder krankenversichert sein. Krankenversicherung Amt24-Informationen Private Unfallversicherung Durch eine private Unfallversicherung ist über einen Vertrag die versicherte Person für Unfälle, die weltweit und rund um die Uhr passieren können, versichert. [...] Ein Unfall liegt dann vor, wenn diese plötzlich durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung erleidet. Der Leistungsumfang der privaten Unfallversicherungen kann sehr unterschiedlich sein. Beispielsweise ist im Versicherungsfall, dem Unfall mit anschließender Invalidität, die Zahlung einer Kapitalleistung oder eine Unfallrente möglich. Die Kernleistung der Unfallversicherung ist damit die finanzielle Absicherung im Falle einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge. Versicherungsformen In der privaten Unfallversicherung können auch mehrere Personen über einen Vertrag privat unfallversichert sein. Jedoch ist es sinnvoll, für jede Person einen eigenen Vertrag abzuschließen, um entsprechend flexibel zu bleiben, was zum Beispiel die Kündigung der Verträge betrifft. Die private Unfallversicherung bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten und Angeboten, welche Sie zusätzlich im Vertrag festschreiben können, unter anderem kann eine Beitragsrückerstattung oder eine Progression bei höherem Invaliditätsgrad vereinbart werden. Bei der Variante der Beitragsrückerstattung ist die private Unfallversicherung mit einer Lebensversicherung kombiniert, es handelt sich um eine steigend gemischte Versicherung, von der dringend abzuraten ist. Sie ist außerdem erheblich teurer als eine einfache private Unfallversicherung. Zusätzliche Leistungen Auch zusätzliche Leistungen wie Tod durch Unfall, Bergungskosten, Krankenhaustagegeld, nötige kosmetische Operationen durch einen Unfall sowie Versicherungsschutz bei Unfällen durch Kraftanstrengung können mit versichert werden. Hinweise: Überlegen Sie genau ob und welche dieser Extras Sie wählen, da viele Extras von der Versicherungsgesellschaft auch dazu benutzt werden, um ihre Angebote optisch zu erhöhen und ihre überteuerten Prämien zu verstecken. Da die Leistungen einer privaten Unfallversicherung aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Angebote der Versicherer sehr verschieden sein können, ist es empfehlenswert, dass Sie die Angebote der Versicherer vergleichen, damit Sie die für Sie beste private Unfallversicherung finden. Zudem sollten Sie sich umfassend über die Einzelheiten des Versicherungsvertrags informieren. Mehr zum Thema: Versicherungs- und Finanzdienstleistungen Amt24-Informationen Meldefristen und Höhe der privaten Unfallversicherung Wichtig ist, dass eine Invalidität fristgerecht gemeldet wird, denn Auseinandersetzungen über Meldefristen sind nicht selten. Invalidität muss im Normalfall innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und binnen 15 Monaten vom Arzt schriftlich festgestellt, sowie beim Versicherer gemeldet sein. Es kann länger dauern, bis feststeht, ob ein Unfallschaden dauerhaft bleibt oder bis der Arzt die entsprechende Diagnose stellt. Bessere Verträge zeichnen sich aus, durch verlängerte Fristen für Feststellungen und Meldungen Die Höhe der Entschädigung aus einer Privaten Unfallversicherung wird durch eine so genannte Gliedertaxe bestimmt. Diese richtet sich nach dem Invaliditätsgrad und kann von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein. Nutzen der privaten Unfallversicherung Die Wahrscheinlichkeit durch einen privaten Unfall eine dauerhafte Invalidität zu erleiden ist, entgegen der statistisch hohen Zahl der privaten Unfälle, eher gering. Denn die Mehrzahl der unfallbedingten Verletzungen heilen ohne eine Invalidität zu hinterlassen. Dennoch haben bereits über 30 Prozent aller deutschen Haushalte eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Unfallversicherungen gewähren ausschließlich nach Unfällen Leistungen, während Berufsunfähigkeitsversicherungen bei einer Berufsunfähigkeit, infolge von Krankheit, Leistungsträger sind. Verwandte Themen: Versicherungs- und Finanzdienstleistungen Betrieblicher Arbeitsschutz und Unfallverhütung Versicherungsschutz auf Reisen: Personenversicherungen Amt24-Informationen Berufsunfähigkeitsversicherung Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gewährt eine monatliche Rente, wenn Sie Ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen können. [...] Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente sowie weiteren Risikofaktoren wie Ihrem ausgeübten Beruf, Ihrer Gesundheit und Ihrem Alter bei Versicherungsbeginn. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nur, wenn eine Berufsunfähigkeit (in der Regel mindestens 50 Prozent) gegeben ist. Circa 90 Prozent der Fälle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit werden durch Krankheit und nicht durch Unfälle verursacht. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt so die Risiken der Versicherungsnehmer deutlich zielgenauer ab als eine Unfallversicherung. Allerdings fallen für die Berufsunfähigkeitsversicherung höhere Beiträge an. Tipp: Von Sonderfällen abgesehen, ist im Zweifel der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung einer Unfallversicherung vorzuziehen, weil die Berufsunfähigkeit vorrangig auf eine Erkrankung und nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist. Gesetzliche Erwerbsminderungsrente Besteht keine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente, erhalten Sie im Fall einer Berufsunfähigkeit bestenfalls die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, in Höhe von 30 Prozent Ihres derzeitigen Bruttolohns. Dabei erhalten Sie nur eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, wenn Sie als Versicherungsnehmer überhaupt keiner Tätigkeit mehr nachgehen können, unabhängig von Ihrer Qualifikation und Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf. Zudem bestehen noch weitere Vorrausetzungen, um die volle gesetzliche Erwerbminderungsrente zu erhalten. Nur falls Sie vor dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten Sie eine, wenn auch geringe Berufsunfähigkeitsrente. Tarife und Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen Es gibt viele verschiedene Tarife und Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen, wodurch Sie unbedingt einen persönlichen und individuellen Vergleich durchführen sollten. Es gibt keine andere Absicherung für Beruf, Krankheit und Alter, die so genau geprüft werden sollte, wie die Versicherung gegen Berufsunfähigkeit. Nehmen Sie sich daher die Zeit und informieren Sie sich über die unterschiedlichen Tarife bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Verwandtes Thema: Versicherungspflicht für freiberuflich Tätige Amt24-Informationen Sterbegeldversicherung Einer Sterbegeldversicherung ist meist eine lebenslängliche Kapitallebensversicherung auf den Todesfall, wobei eine relativ niedrige Versicherungssumme vereinbart ist. Mit der Sterbegeldversicherung soll vor allem eine Vorsorge für die Beerdigungskosten und andere direkt mit dem Tod verbundene Aufwendungen getroffen werden, damit die Hinterbliebenen nicht mit diesen Kosten belastet werden. Zudem ist so auch eine angemessene Beerdigung sichergestellt, falls keine Hinterbliebenen mehr vorhanden sind. Vertragsformen Die Verträge unterscheiden sich stark von der Länge der Beitragszahlungen, beispielsweise bis zum 65. Lebensjahr oder ein Leben lang. Die Höhe des Beitrags richtet sich maßgeblich nach dem Alter des Versicherten bei Vertragsbeginn. So sind bei einem Vertragsabschluss im höheren Alter entsprechend höhere Beiträge zu entrichten. Allerdings wird aufgrund der geringen Versicherungssumme auf eine Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss meist verzichtet. Bei einem Todesfall im ersten Versicherungsjahr werden oft nur die eingezahlten Beiträge erstattet. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Leistung ab einem bestimmten hohen Alter, beispielsweise dem 80. Lebensjahr, automatisch fällig wird. Die Sterbegeldversicherungen werden bei Sozialhilfebedürftigkeit nicht als verfügbares Vermögen angesehen. Hinweis: Oft kooperieren die Versicherungsgesellschaften mit den Bestattungsunternehmen, sodass die Sterbegeldversicherung als ein zusätzlicher Teil einer vertraglich vereinbarten Bestattungsvorsorgeregelung mit abgeschlossen werden kann. Nutzen einer Sterbegeldversicherung Der wirtschaftliche Nutzen einer Sterbegeldversicherung ist, aufgrund der kleinen Versicherungssummen von oft nicht mehr als EUR 2.500 bis EUR 10.000, strittig. Denn die Verwaltungskosten sind dadurch verhältnismäßig hoch im Vergleich zur Versicherungssumme. Der Bund der Versicherten beispielsweise beschreibt diese Versicherungen als "nicht empfehlenswert“. Andererseits ist die Versicherung für Personen, welche sich ohne eigene Angehörige eine über dem Sozialhilfeniveau liegende Bestattung sichern wollen, durchaus sinnvoll. Ebenso wenn wirtschaftlich schwache Angehörige nicht mit den anfallenden Bestattungskosten belastet werden sollen. Typische Anbieter von Sterbegeldversicherungen sind sogenannte Sterbekassen. Diese sind meist Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG). *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Lesen Sie auch Bestattungsvorsorge Sterbefall Amt24-Informationen Rechte der Versicherten Bund der Versicherten e. V. Deutsche Sterbekassen Deutscher Sterbekassenverband e. V. Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bund der Versicherten e. V. ). 18.06.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Reisefinanzen
    Welche Geldmittel und wie viel Geld Sie auf Ihre Reise mitnehmen, sollten Sie von Dauer und Ziel Ihrer Reise abhängig machen. Grundsätzlich haben Sie folgende Möglichkeiten: Bargeld in Euro oder in der Landeswährung Vorteil: Bargeld wird überall, auch abseits der Touristenzentren, akzeptiert. Nachteil: Bargeld wird von Versicherungen bei Verlust oder Diebstahl in der Regel nicht ersetzt. Kredit- oder Giro (EC)-Karten Vorteil: Sie erhalten immer den aktuellen Tageskurs der Fremdwährung und müssen keine großen Mengen an Bargeld mit sich führen. Nachteil: Für Bargeldabhebungen an Geldautomaten und bei Banken im Ausland werden mitunter hohe Gebühren erhoben. Besonders abseits der Touristenzentren gibt es oft keine Möglichkeit, Bargeld abzuheben beziehungsweise werden Kreditkarten nicht akzeptiert. Empfehlenswert ist es, eine Kombination aus Bargeld, sowie Kredit- oder Giro-Karten auf die Reise mitzunehmen und die unterschiedlichen Zahlungsmittel auch getrennt voneinander zu verwahren. Auf diese Weise haben Sie, wenn Sie Ihre Kredit- oder Giro-Karte verlieren, immer noch die Möglichkeit, mit Bargeld zu bezahlen oder umgekehrt. Tipp: Im Fall von Verlust oder Diebstahl sollten Sie Ihre Karten unverzüglich über den bundesweiten Sperrnotruf 116 116 (beziehungsweise über Ihre Hausbank oder Ihr Kreditkartenunternehmen) sperren lassen. Sollten Sie in eine Notlage kommen und Ihre vorhandenen finanziellen Möglichkeiten nicht ausreichen, können Sie sich an die deutsche Vertretungsbehörde vor Ort wenden. Nähere Informationen zu deren Hilfsmöglichkeiten lesen Sie hier: Probleme und Hilfen unterwegs Amt24-Informationen Was muss ich beachten, wenn ich Bargeld auf die Reise mitnehme? Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Wechselkurse für Fremdwährungen, ob es günstiger ist, das Geld bereits in Deutschland oder erst im Urlaubsland wechseln zu lassen welche Gebühren für Kreditkartenzahlungen oder Abhebungen an Geldautomaten im Ausland anfallen ob das häufige Angebot am ausländischen Geldausgabeautomaten, den Abhebebetrag direkt in die Heimatwährung umzurechnen, nicht eine Kostenfalle ist In welchen Ländern der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist und welche anderen Währungen in der EU verwendet werden, erfahren Sie unter: Unterwegs in Europa – Geld Europäische Kommission Beachten Sie, dass in vielen Ländern Einfuhrgrenzen von Fremd- und/oder Landeswährung gelten. Wenn Sie von einem Land der Europäischen Union (EU) in ein Nicht-EU-Land beziehungsweise umgekehrt reisen und Barmittel im Wert von mehr als EUR 10.000 (dazu zählen neben Bargeld unter anderem auch Reiseschecks, Zahlungsanweisungen oder Aktien) mitführen, müssen Sie diese bei der für den Grenzübertritt zuständigen Grenzbehörde schriftlich anmelden. Auch im innergemeinschaftlichen Verkehr werden Bargeldkontrollen durchgeführt. Auf Verlangen der Zollbeamtinnen oder Zollbeamten müssen Sie Barmittel, deren Gesamtwert EUR 10.000 übersteigt, mündlich anzeigen und angeben, woher das Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und eventuell für wen Sie es transportieren. Lesen Sie auch Bargeldverkehr: Anmeldepflicht beim Grenzübertritt zu Drittländern Bargeldverkehr: Anzeigepflicht beim Grenzübertritt zu Mitgliedstaaten der EU Generalzolldirektion Zollvorschriften bei der Rückkehr Amt24-Informationen über Zollbestimmungen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 03.04.2023
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Steuererleichterungen
    Im Einkommensteuergesetz sind verschiedene Vergünstigungen geregelt, die Sie nach der Geburt Ihres Kindes in Anspruch nehmen können. Es handelt sich dabei neben dem Kindergeld um Frei- beziehungsweise Abzugsbeträge, die Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Lesen Sie auch Finanzämter im Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Freibeträge für Kinder Haushaltshilfe oder Betreuungsperson bei der Minijob-Zentrale anmelden Kinderbetreuungskosten Steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen Amt24-Leistungen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 10.10.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Vereinsregister
    Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Beschließt der Verein Änderungen im Vorstand oder in der Satzung, müssen diese zur Eintragung angemeldet werden. Das Vereinsregister wird bei den Amtsgerichten geführt, in die Eintragungen kann jedermann Einsicht nehmen. Handelsregister der Länder Justizministerium Nordrhein-Westfalen Lesen Sie auch Anmeldung zur Vereinsregister-Eintragung Vereinsregister-Eintragung Einsicht in das Vereinsregister Amt24-Leistungen Vereinsanmeldung Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 25.06.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Sich als Wahlhelfer melden
    Am Wahltag werden Wahlhelfer * als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu den Aufgaben der Wahlhelfer zählen beispielsweise: Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses Ausgabe der Stimmzettel Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Wahlhelfer erhalten für Ihren Einsatz gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahlart (Landtags-, Bundestags-, Europa- und Kommunalwahlen) unterschiedlich ausfällt. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Wahlamt) Voraussetzungen Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. Verfahrensablauf Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde oder Stadt melden. Dabei können Sie auch einen Wunschwahlbezirk für Ihren Einsatz angeben. Ihre Gemeinde oder Stadt wird dann versuchen, Sie dort einzusetzen. Sie können jedoch auch außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks als Wahlhelfer eingesetzt werden. Erforderliche Unterlagen ausgefülltes Antragsformular für Wahlhelfer (erhältlich auch beim zuständigen Wahlamt oder auf der Internetseite der Gemeinde) oder formloser Antrag Fristen Nehmen Sie bitte bezüglich der Bewerbung als Wahlhelfer Kontakt mit Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung auf. Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf im Amtsblatt, auf der Internetseite oder in der Presse möglich. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Die Gemeinden und Städte dürfen personenbezogene Daten (Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Zahl der erfolgten Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstands und die dabei ausgeübte Funktion) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden. Für die Wahlhelfer besteht ein Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls (etwa wenn die Auszählung in der Nacht unterbrochen und am Montag früh fortgesetzt wird). Daneben kann die Stadt/Gemeinde auch durch Satzung eine Aufwandsentschädigung gewähren (sogenanntes Erfrischungsgeld). Rechtsgrundlage §§ 8 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG) §§ 4, 6, 8 bis 10 Bundeswahlordnung (BWO) §§ 5, 6 Europawahlgesetz (EuWG) §§ 4, 6 bis 10 Europawahlordnung (EuWO) § 7 bis 10 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz, SächsWahlG) §§ 2 bis 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung, LWO) §§ 8 bis 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz, KomWG) §§ 21 bis 23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.05.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass: Verlust anzeigen
    Wenn Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen Kinderreisepass verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung mitzuteilen (Verlustanzeige). Achtung! Wurde der Pass oder Ausweis gestohlen, müssen Sie den Diebstahl neben der Gemeinde- oder Stadtverwaltung auch gegenüber der Polizei anzeigen. Ebenso müssen Sie ihr sofort mitteilen, wenn Sie ein verloren oder gestohlen geglaubtes Dokument wiederfinden sollten. Denn bei der Einreise in andere Staaten mit einem als gestohlen oder verloren gemeldeten Dokument kann es zu Schwierigkeiten kommen: Das betreffende Dokument kann von den Grenzbehörden eingezogen werden. Hinweis: Wenn Sie den Verlust oder das Wiederauffinden eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepasses nicht unverzüglich melden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bei Personalausweisen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 und bei Reisepässen und Kinderreisepässen von bis zu EUR 300.000 geahndet werden. Das verloren gegangene oder gestohlene Ausweispapier können Sie bei der zuständigen Stelle neu beantragen. Beachten Sie, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und sich ausweisen zu können. Dieser Pflicht kommen Sie auch nach, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. Sollten Sie aber nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, so müssen Sie dieses unverzüglich neu beantragen und sich zudem übergangsweise einen vorläufigen Personalausweis beziehungsweise, wenn nötig, einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Ihr Personalausweis ist verlorengegangen. Verfahrensablauf Sie müssen den Verlust bei der zuständigen Stelle grundsätzlich persönlich anzeigen. Alternativ genügt es aber auch, wenn Sie der zuständigen Stelle die Anzeige schriftlich zukommen lassen. Hinweis: Manche Gemeinden stellen dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Um herauszufinden, ob die für Sie zuständige Stelle ein solches anbietet, geben Sie in der Ortsauswahl Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl ein. Im Erfolgsfall erscheint dann über der Ortsauswahl eine Anzeige mit einem entsprechenden Formular. Alternativ können Sie auch direkt auf der Homepage der zuständigen Stelle nachschauen. Tipp: Da in der Regel ein neues Ausweisdokument ausgestellt werden muss, empfiehlt es sich, die Verlustanzeige und die Neubeantragung zusammen zu erledigen. Achtung! Erforderliche Unterlagen In der Regel: keine Unterlagen vorzulegen bei bloßer Verlustanzeige. Wenn Sie gleichzeitig ein neues Ausweisdokument beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Fristen keine Kosten (Gebühren) keine Falls Sie ein neues Ausweisdokument ausstellen lassen, kommen hierfür die entsprechenden Gebühren dazu. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) – Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers § 32 PAuswG – Bußgeldvorschriften § 15 Passgesetz (PassG) – Pflichten des Inhabers § 25 PassG – Ordnungswidrigkeiten § 15 Passverordnung (PassV) - Gebühren § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV) - Gebühren für Ausweise Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.06.2022 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung