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  • Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Europawahl)
    Als wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind Sie zur Europawahl aufgerufen, auch wenn sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen. Antrag rechtzeitig stellen Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bitte rechtzeitig vor der Wahl, vor allem, wenn Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten. Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie die Wahlunterlagen, die Ihnen die Stimmabgabe auch aus dem Ausland ermöglichen. Tipp: Viele Auslandsvertretungen ermöglichen die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach Deutschland über die amtlichen Kurierwege. Hinweis zur Ansprechstelle Wenn Sie noch nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin zuständig. Beachten Sie dabei, dass dies nur für die Europawahl gilt. Weiterführende Informationen Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Bezirksamt Mitte von Berlin Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie sind bei keiner deutschen Meldebehörde für eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik gemeldet. Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind. Verfahrensablauf Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen"). Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus (einschließlich Erklärung an Eides statt), beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf dem Antragsformular. Geben Sie in den vorgesehenen Feldern an, wohin man Ihnen die Wahlunterlagen senden soll. Unterschreiben Sie den Antrag und leiten sie ihn rechtzeitig per Post, Telefax, E-Mail oder persönlich der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. dem Bezirksamt Mitte in Berlin zu. Die Verwaltung sendet Ihnen den Wahlschein und die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse. Beantragung mit Hilfe Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben. Erforderliche Unterlagen Das Antragsformular und Merkblätter sind rechtzeitig vor den Wahlen im Internetportal des Bundeswahlleiters abrufbar. Fristen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: spätestens bis 21. Tag vor der Wahl Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage §§ 16-17 Europawahlordnung (EuWO) – Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin. 24.03.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Grundschule, Anmeldung
    Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule anmelden. Mit der Schulanmeldung beginnt die Schuleingangsphase, in der die Kindergartenkinder gezielt auf die Schule vorbereitet werden. Mit der Anmeldung zur Grundschule ist eine ärztliche Untersuchung (Schulaufnahmeuntersuchung) vorgeschrieben. Diese wird von einem Jugendarzt oder einer Jugendärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt. Den Termin erhalten Sie bei der Grundschulanmeldung oder direkt vom öffentlichen Gesundheitsdienst. Grundschulbezirk Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet. Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, sodass die freie Auswahl der Schule besteht. Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Ausnahmen Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, sodass auch eine andere Grundschule besucht werden kann. Schulen in freier Trägerschaft Neben den öffentlichen Grundschulen gibt es auch zahlreiche Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk. Ansprechstelle Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen: –> Schulen im Freistaat Sachsen (nach geografischer Lage) Sächsische Schuldatenbank Weitere Informationen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige StelleVoraussetzungen Ihr Kind muss für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn es im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung seinen sechsten Geburtstag hat. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30.09. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Sie können ebenfalls angemeldet werden. Verfahrensablauf Die Kinder werden von ihren Eltern an der Grundschule angemeldet. Hinweis: Diese Aufgabe muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden. Den Ablauf der Anmeldung organisieren die Schulen selbst. Nähere Informationen erfahren Sie in der Regel mit der Bekanntgabe der Anmeldetermine im Mai des Jahres vor der Einschulung. Erforderliche Unterlagen Vorlage der Geburtsurkunde oder eines entsprechenden Nachweises über die Identität des Kindes Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet: Name und Vorname der Eltern und des Kindes Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes Geschlecht des Kindes Anschrift der Eltern und des Kindes Telefonnummer, Notfalladresse Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern) Religionszugehörigkeit des Kindes Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern) ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils, ist dieser nachzuweisen Erklärung der Eltern zur Zwei,- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Eltern) Fristen Die Termine für die Anmeldung werden unterschiedlich bekannt gegeben. Einige Grundschulen verschicken Einladungen an die Eltern, deren Kinder in ihrem Schulbezirk wohnen. In anderen Gemeinden und Städten werden die Termine durch einen öffentlichen Aushang oder in der Zeitung bekannt gegeben. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an die Grundschule. Kosten (Gebühren) keine Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 26 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Allgemeines zur Schulpflicht § 27 SchulG – Beginn der Schulpflicht § 31 SchulG – Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Anmeldung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 05.07.2023 Rechtsbehelf
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Arbeitnehmer-Rechte bei Insolvenz
    Arbeitsentgelt Kündigung Interessenausgleich und Sozialplan Rechtsgrundlagen Im Insolvenzverfahren sind Sie als Arbeitnehmer Gläubiger* Ihres zahlungsunfähigen oder überschuldeten Arbeitgebers. Daraus leiten sich für Sie eine Reihe von Rechten ab. Wurde das Verfahren hingegen mangels Masse abgelehnt, haben Sie lediglich einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Arbeitsentgelt Insolvenzgeld als Lohn- und Gehaltsausgleich Zum Ausgleich für Lohn oder Gehalt, das Ihnen in den zurückliegenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem "Insolvenzereignis" (Insolvenzeröffnung, -abweisung oder Betriebseinstellung) entgangen ist, erhalten Sie Insolvenzgeld. Stellen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur – beachten Sie dabei die gesetzliche Ausschlussfrist. Achtung! Lohn- und Gehaltsforderungen, die im oben genannten Sinn länger als drei Monate zurückreichend entstehen, werden wie einfache Insolvenzforderungen behandelt. In welchem Umfang diese Forderungen später bei der Verteilung berücksichtigt werden können, hängt von der zu ermittelnden Verteilungsquote ab. Um diesen für Sie nachteiligen Wirkungen zu entgehen, haben Sie als Gläubiger die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. So sichern Sie sich zum einen Ihren Anspruch auf Insolvenzgeld und zum anderen erhalten Sie nach Insolvenzeröffnung als Massegläubiger weiterhin Ihr Gehalt. Wie fordern Sie ausstehendes Arbeitsentgelt ein? Arbeitsentgelt, das Ihnen wegen nicht vorhandener Masse vorenthalten blieb, melden Sie als Forderung beim Insolvenzverwalter an. Ihr Anspruch wird dann bei der gleichmäßigen Verteilung des noch vorhandenen Vermögens berücksichtigt. Wie hoch oder gering die Entschädigung für Sie ausfällt, hängt von der errechneten Quote ab. Der Gläubigerausschuss nimmt die Rechte bestimmter Personenkreise gegenüber dem Insolvenzverwalter wahr; er unterstützt und überwacht die Geschäftsführung. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Amt24-Informationen *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red. Kündigung Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit, noch ehe die Kündigung ausgesprochen ist. Sie sollten schon drohende Arbeitslosigkeit unbedingt Ihrer zuständigen Agentur melden. Ist Ihnen gerade gekündigt worden, melden Sie sich unverzüglich arbeitsuchend. Kommt es zur Kündigung vor Ablauf Ihres Vertrages, können Sie Schadensersatz als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter anmelden – abhängig von der zu erwartenden Quote ist die Aussicht auf Entschädigung meist gering. Kündigungsschutz Bestehende Arbeitsverhältnisse werden durch eine Insolvenz nicht berührt – die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten unverändert. Neben verhaltens- oder personenbedingten Gründen kommt für eine Kündigung nur ein dringendes betriebliches Erfordernis infrage. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein ist kein Grund, Beschäftigte zu entlassen. Besonderen Kündigungsschutz genießen weiterhin Personenkreise wie: schwer behinderte Menschen Schwangere und Eltern in Elternzeit Betriebsräte Auszubildende Weitere Informationen: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Mutterschutz Amt24-Informationen Kündigungsfrist Der Insolvenzverwalter kann Ihnen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Längere Kündigungsfristen, etwa aus dem Tarif- oder dem Arbeitsvertrag, sind wirkungslos. Eine Kündigungsklage müssen Sie – unabhängig vom Kündigungsgrund – innerhalb von drei Wochen einreichen. Sozialauswahl Wie bei allen betriebsbedingten Kündigungen muss auch bei Entlassungen infolge von Insolvenz die soziale Auswahl beachtet werden. Beschäftigte, die sozial schlechter gestellt sind, genießen besonderen Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz. Interessenausgleich und Sozialplan Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss bei einschneidenden Änderungen in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informiert werden. Das trifft auf folgende Situationen zu: Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren Der Betriebsrat kann in diesen Fällen Verhandlungen über einen Interessenausgleich und die Aufstellung eines Sozialplans verlangen. Beide Seiten haben drei Wochen Zeit, einen Interessenausgleich auszuhandeln. Ist keine Einigung möglich, lässt sich der Insolvenzverwalter durch das Arbeitsgericht ermächtigen, die Betriebsänderung in eigener Regie durchzuführen. In den Interessenausgleich können die Namen der Arbeitnehmer aufgenommen werden, deren Kündigung sowohl der Betriebsrat als auch der Insolvenzverwalter als sozial gerechtfertigt ansehen. Eine Kündigungsschutzklage der Betroffenen ist dann nahezu chancenlos. Kommt kein Interessenausgleich zustande oder existiert im Unteradnehmen kein Betriebsrat, kann der Insolvenzverwalter durch das Arbeitsgericht klären lassen, dass bestimmte Kündigungen betrieblich bedingt und sozial gerechtfertigt sind. Sozialplan Bei Betriebsänderungen muss ein Sozialplan abgeschlossen werden. Er gleicht die wirtschaftlichen Nachteile aus oder mindert diese. Die Entschädigung für den einzelnen Arbeitnehmer darf dabei höchstens zweieinhalb Monatsgehältern entsprechen und nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse aufbrauchen. Beruht der Sozialplan auf einer freiwilligen Grundlage, bestehen diese Begrenzungen nicht. Mit Zustimmung durch das Insolvenzgericht zahlt der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern Abschläge. Rechtsgrundlagen § 67 Abs 2 Insolvenzordnung (InsO) – Einsetzung eines Gläubigerausschusses § 113 InsO – Kündigung eines Dienstverhältnisses § 120 InsO – Kündigung einer Betriebsvereinbarung §§ 121 f. InsO – Betriebsänderung §§ 123 f. InsO – Sozialplan §§ 125 f. InsO – Interessenausgleich, Kündigungsschutz § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)- Betriebsänderungen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 01.11.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Schäden an Gemeinde- und Ortsstraßen melden
    Schadstellen wie Frostaufbrüche, Schlaglöcher, größere Unebenheiten in Längs- und Querrichtung, offene Fugen und Risse auf Fahrbahnen, mangelnde Fahrbahnentwässerung sowie Hindernisse auf Fahrbahnen gefährden die Verkehrssicherheit. Für die Beseitigung ist der jeweilige Baulastträger zuständig. Wenn Sie Schäden an Gemeinde- und Ortsstraßen melden möchten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Eine Mitteilung, dass der Schaden behoben wurde, erfolgt nur im Ausnahmefall. Weiterführende Informationen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie haben einen Schaden an einer Ortsstraße festgestellt. Verfahrensablauf Melden Sie der zuständigen Stelle den Straßenschaden mit Angaben zu Art, Umfang und Ortsbezeichnung telefonisch, per E-Mail oder mit einem formlosen Schreiben. Erforderliche Unterlagen keine Fristen keine Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 44 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.09.2022 Rechtsbehelf entfällt
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Ausfall der Straßenbeleuchtung melden
    Wenn Sie beobachten, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung ausgefallen ist, melden Sie dies am besten umgehend der örtlichen Störungsstelle. Auch bei allen anderen Störungen etwa beschädigte oder entwendete Straßenbeleuchtung ist die Störungsstelle der richtige Ansprechpartner. Hinweis: Beschädigte Straßenlaternen, die mit Gas betrieben werden, stellen eine akute Gefahr dar. In solchen und ähnlichen Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr besteht und Sie aus verschiedenen Gründen die zuständige Stelle nicht erreichen können, ist es ratsam die Polizei zu verständigen. Weiterführende Informationen –> örtliche Besonderheiten Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. örtlicher Entstör- oder Bereitschaftsdienst Straßenbeleuchtung VoraussetzungenVerfahrensablauf Sie melden der zuständigen Stelle die Straßenbeleuchtungsstörung und den genauen Ort der Störung. Die zuständige Stelle behebt die Störung. Erforderliche Unterlagen keine FristenKosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 51 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 14.04.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Pflichten als Arbeitgeber
    Betriebsnummer Betriebe benötigen zur Meldung der bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer * an die Sozialversicherung eine Betriebsnummer. Diese können Sie als Arbeitgeber beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit auf unterschiedliche Art beantragen: telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail [...] Den Antrag kann auch Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen. Die Betriebsnummer ist zudem wichtig, wenn Sie betriebsbezogene Arbeitsgenehmigungen benötigen. Alle Änderungen der Betriebsdaten müssen dem Betriebsnummern-Service mitgeteilt werden. Hierzu zählen: die Anschrift, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Betriebsbezeichnung, der Ansprechpartner oder auch eventuelle Betriebsschließungen Bei der Übertragung eines Unternehmens müssen Sie sich also als neuer Eigentümer an den Betriebsnummern-Service wenden. Dieser entscheidet, ob lediglich Änderungen in der Betriebsdatei vorgenommen werden müssen oder ob Ihrem Unternehmen eine neue Betriebsnummer zugeteilt werden muss. Sozialversicherung Zur Sozialversicherung gehören: die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Als Arbeitgeber haben Sie verschiedene Meldepflichten zu erfüllen, die gesammelt von der gesetzlichen Krankenkasse entgegen genommen werden. Bei einer Unternehmensnachfolge besteht keine generelle Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherung. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht allerdings dann, wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens Mitarbeiter entlassen oder neue eingestellt werden. Gleiches gilt, wenn sich die Betriebsnummer des Unternehmens geändert hat. Lohnsteuer Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung verpflichtet, für Ihre Arbeitnehmer Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen. Als Arbeitgeber haften Sie für die richtige Einbehaltung und Abführung der Beträge. Von der Verpflichtung, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben beziehungsweise zu übermitteln, wird der Unternehmer (Arbeitgeber) erst befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und dies seinem Finanzamt mitteilt. Einem neuen Unternehmer (Arbeitgeber) obliegen die Arbeitgeberpflichten, sobald er selbst Arbeitnehmer beschäftigt beziehungsweise als Arbeitgeber in bestehende Beschäftigungsverhältnisse eintritt. Es wird empfohlen, sich bereits frühzeitig mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und sich über die nötigen Schritte zu informieren. Je nach Rechtsform des Unternehmens sind unterschiedliche Schritte erforderlich. So kann eine komplette "Abmeldung" des bisherigen Arbeitgebers und separate steuerliche Erfassung ("Anmeldung") des neuen Arbeitgebers erforderlich sein (zum Beispiel bei Einzelunternehmen) oder lediglich eine Aktualisierung der beim Finanzamt registrierten Arbeitgeber-Daten genügen (zum Beispiel wenn sich infolge eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH deren Name ändert). *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.06.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Rechte der Gläubiger
    In diesem Kapitel erhalten Sie einen Überblick über die Ansprüche und Rechte, die Sie als Geschäftspartner eines schuldnerischen Unternehmens im Insolvenzverfahren haben. Den Gläubiger-Rechten der Arbeitnehmer ist ein eigenes Kapitel vorbehalten. Ziel des Insolvenzverfahrens Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, alle Gläubiger gemeinschaftlich und geordnet zu befriedigen. Grundsätzlich haben die Gläubiger gleiche Rechte, ihre Ansprüche werden gleichrangig behandelt. Unterschiede ergeben sich durch die Art der Ansprüche: einfache Insolvenzforderungen (Beispiele: offenen Rechnungen, bereits bezahlte, aber nicht erbrachte Leistungen) Absonderungsansprüche (zum Beispiel Immobilien-Sicherheiten) Aussonderungsansprüche (zum Beispiel Eigentumsvorbehalt an bereits gelieferten Waren, Eigentumsrecht an geleasten Fahrzeugen und Maschinen) Verfahrensrechte Hauptrecht für Sie als Gläubiger* in einem Insolvenzverfahren ist die Möglichkeit, dass Sie bestehende Forderungen gegen den Schuldner bei dem Insolvenzverwalter anmelden können. Daneben stehen Ihnen weitere Rechte zu: Teilnahme an der Gläubigerversammlung (Berichtstermin) Teilnahme am Prüfungstermin Akteneinsicht beim Insolvenzgericht Nominierung als Ausschussmitglied zur Gläubigerversammlung Die Interessen der Gläubiger werden im Insolvenzverfahren durch die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls auch durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss, vertreten. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht. die Redaktion Massegläubiger Unabhängig vom Verteilungsverfahren sind sogenannte Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Hierbei handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen im eigentlichen Sinne, sondern um Aufwendungen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstehen. Kosten des Verfahrens, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses gehören ebenso dazu, wie die laufenden Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Massegläubiger sind beispielsweise Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter bei Fortführung des Betriebes (nach Insolvenzeröffnung): Arbeitnehmer Lieferanten und Dienstleister Sozialversicherungen Finanzamt Vermieter Vor den Forderungen der Massegläubiger stehen lediglich die Ansprüche der Aus- und Absonderungsberechtigten. Einfache Insolvenzgläubiger Offene Rechnungsbeträge etwa, ausstehende Gehälter oder auch nicht gezahlte Sozialabgaben sind sogenannte einfache Insolvenzforderungen. Diese melden Sie als Gläubiger bei dem Insolvenzverwalter an, Sie erhalten dazu eine ausdrückliche Aufforderung durch das Gericht. Der Insolvenzverwalter nimmt alle berechtigten Ansprüche in die Insolvenztabelle auf. Kommt es beim Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Verteilung des verbliebenen Vermögens, werden Sie wie alle Anspruchsberechtigten gleichmäßig am Erlös beteiligt. Der Anteil errechnet sich nach einer für alle Insolvenzgläubiger einheitlichen Quote. Gläubiger mit Aus- oder Absonderungsansprüchen Banken, Vermieter und Lieferanten haben Ihre Ansprüche meist vorsorglich besichert. Diese Sicherungsrechte können im Insolvenzverfahren vorrangig und außerhalb der Insolvenztabelle geltend gemacht werden. Zur Gruppe der sogenannten absonderungsberechtigten Gläubiger zählen: Gläubiger mit Sicherungsrechten wie Forderungsabtretung, Sicherungsübereignung, Grundpfandrecht Lieferanten mit verlängertem Eigentumsvorbehalt (Anspruch auf abgetretenen Verkaufserlös) Vermieter (Vermieterpfandrecht) Andere Gläubiger können die Herausgabe (Aussonderung) von Gegenständen verlangen, die Ihnen gehören, so zum Beispiel: Gläubiger mit einfachem Eigentumsvorbehalt eine Warenlieferung oder Leasinggeber die überlassenen Fahrzeuge und Maschinen (sofern das Gericht nicht untersagt, den Gegenstand herauszugeben). Anmeldung von Aus- und Absonderungsansprüchen Als Gläubiger mit Sicherungsrechten geben auch Sie zunächst Ihre Gesamtforderung zur Insolvenztabelle. Um die Prüfung durch den Insolvenzverwalter zu erleichtern, weisen Sie bei der Anmeldung darauf hin, dass bei bestimmten Forderungen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen. In dem Umfang, wie Sie im weiteren Verlauf Ihre Sicherheiten vorab verwerten können und / oder das Aussonderungsgut zurückerhalten, reduziert sich Ihre angemeldete Forderung noch vor der Schlussverteilung. Achtung! Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, besondere Sicherungsrechte von sich aus zu ermitteln, die Folgen einer verspäteten Meldung tragen Sie selbst. Nachrang-Gläubiger Bestimmte Forderungen werden von vornherein als nachrangig eingestuft. Diese können nur angemeldet werden, wenn das Gericht ausdrücklich dazu auffordert. Grund: Nachrang-Forderungen werden erst befriedigt, wenn sämtliche anderen Verbindlichkeiten berichtigt wurden. In der Praxis ist das kaum der Fall. Nachrang-Forderungen sind: Zinsen, die für eine Insolvenzforderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen Kosten, die Beteiligten durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen (zum Beispiel durch eine rechtliche Vertretung bei Anmeldung der Forderungen) Anspruch auf unentgeltliche Leistungen, die der Schuldner zu erbringen hatte Geldstrafen, Ordnungsgelder, Geldbußen und Zwangsgelder Forderungen auf Rückgewähr eines Kapital ersetzenden Darlehens Forderungen, für die Nachrang vereinbart ist Haben Sie eine nachrangige Forderung, dürfen Sie zwar an der Gläubigerversammlung teilnehmen, Sie sind aber nicht stimmberechtigt. Auch steht es Ihnen nicht zu, eine solche Versammlung einzuberufen. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 01.11.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Vorbereitung auf die Schule
    Schulpflicht Kinder, die bis zum 30.06. eines Jahres ihren sechsten Geburtstag feiern, sind schulpflichtig. Das Gleiche gilt für Kinder, die noch bis zum 30.09. eines Jahres sechs Jahre alt werden und die von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder auch vorzeitig eingeschult werden, wenn sie den erforderlichen Entwicklungsstand erreicht haben. Wenn Ihr Kind schulpflichtig ist, müssen Sie es in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden. Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 01.08. bis zum 15.09. des Jahres vor der Einschulung erfolgen. Gleiche Chancen für alle Kinder: Schulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase Um allen Kindern in Sachsen einen erfolgreichen Start in die Schule zu ermöglichen, beginnt die Vorbereitung auf die Schule schon im letzten Kindergartenjahr, dem sogenannten Schulvorbereitungsjahr. Das Schulvorbereitungsjahr beginnt am 01.08. jeden Jahres und endet am 31.07. des Jahres der Einschulung. Mit der Anmeldung an der Grundschule in den Monaten August und September des Vorjahres beginnt die Schuleingangsphase. Sie ist mit dem Schulvorbereitungsjahr eng verzahnt. Grundschulen und Kindergärten kooperieren in dieser Zeit, damit die Kinder ihre künftige Schule kennenlernen. Lesen Sie auch Schulvorbereitung Einschulung Amt24-Informationen Das Jahr vor Schulbeginn – ein Elternratgeber Ein guter Start – Grundschulen in Sachsen Broschüren des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 05.07.2023
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte)
    Um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber * von Ihnen bestimmte Informationen, die Lohnsteuerabzugsmerkmale genannt werden: Steuerklasse (gegebenenfalls mit Faktor) Zahl der Kinderfreibeträge gegebenenfalls Religionszugehörigkeit wegen des Kirchensteuerabzugs gegebenenfalls Frei- und / oder Hinzurechnungsbeträge Diese Informationen sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung (beim Bundeszentralamt für Steuern) hinterlegt und werden den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereitgestellt (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM). Arbeitgeber sind verpflichtet, die ELStAM ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzurufen und für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs anzuwenden. Die Teilnahme am elektronischen Verfahren setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei der Finanzverwaltung per Datenfernübertragung einmalig anmeldet und dadurch die entsprechende ELStAM anfordert. Dazu werden von Ihnen als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin folgende Daten benötigt: steuerliche Identifikationsnummer Geburtsdatum Tag des Beginns des Dienst- / Arbeitsverhältnisses ob es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt und und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Daten ändern, Freibeträge beantragen Änderungen der melderechtlichen Daten (zum Beispiel Eheschließung, Geburt eines Kindes) werden dem Bundeszentralamt für Steuern durch die Meldebehörden mitgeteilt und führen insoweit zu einer automatischen Aktualisierung der ELStAM. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind Sie verpflichtet, eine für Sie günstigere Steuerklasse beziehungsweise die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend beim Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind (zum Beispiel bei dauernder Trennung von Ehegatten / Lebenspartnern oder Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beziehungsweise die Steuerklasse II). Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie ebenfalls nur beim Finanzamt stellen, zum Beispiel für die Berücksichtigung eines Freibetrages (etwa Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) oder die Eintragung eines Kinderfreibetrages für ein volljähriges Kind. Ungünstigere Steuerklasse / Zahl der Kinderfreibeträge beantragen Es besteht die Möglichkeit, im ELStAM-Verfahren die Berücksichtigung ungünstigerer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zum Beispiel bei Arbeitnehmern denkbar, die ihrem Arbeitgeber ihren aktuellen Familienstand nicht mitteilen möchten. Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen Im elektronischen Verfahren können Sie gegenüber dem Finanzamt einen oder mehrere Arbeitgeber benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind oder die Abrufberechtigung ausschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Arbeitgeber, die aufgrund einer Sperrung keine Abrufberechtigung besitzen, haben die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. ELStAM einsehen Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden auf Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie können die Daten auch über eine „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ unter der Adresse www.elster.de im Bereich Formulare & Leistungen abrufen oder beim Finanzamt eine schriftliche Auskunft beantragen. Lesen Sie auch Broschüre "Lohnsteuer – Ein kleiner Ratgeber" Elektronische Lohnsteuerkarte Steuerportal, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Wahlrecht für Auslandsdeutsche
    Bundestagswahlen Als Auslandsdeutscher * können Sie an den Bundestagswahlen teilnehmen, sofern Sie einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Auch ohne Wohnsitz in Deutschland sind Sie unter bestimmten Bedingungen wahlberechtigt. Wahlberechtigte mit Wohnsitz in Deutschland Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten und weiterhin einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, können Sie sich die jeweiligen Wahlunterlagen an Ihren vorübergehenden Aufenthaltsort im Ausland senden lassen und per Briefwahl an den Wahlen in Deutschland teilnehmen. Dazu müssen Sie lediglich den Wahlscheinantrag entsprechend ausfüllen und rechtzeitig an das Wahlamt Ihrer Heimatgemeinde zurücksenden. Weitere Informationen erhalten Sie beim Wahlamt Ihrer Heimatgemeinde. Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland Als Auslandsdeutscher ohne Wohnsitz im Bundesgebiet können Sie ebenfalls per Briefwahl an Bundestagswahlen teilnehmen, sofern Sie nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung inne hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von diesen betroffen sind. Hierfür müssen Sie sich ins Wählerverzeichnis der Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren. Waren Sie im Wahlgebiet nie gemeldet, ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, mit der Sie am engsten verbunden sind. Den Nachweis für die Wahlberechtigung erbringen Sie in diesem Fall durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der jeweiligen Behörde. Zudem müssen Sie erklären, dass Sie einen entsprechenden Antrag bei keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet gestellt haben. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt werden. Das Wahlamt der Stadt oder Gemeinde übersendet dann die Wahlunterlagen an Ihren ausländischen Wohnsitz. Bei der Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis sind deutsche Botschaften und Konsulate behilflich. Hier erhalten Sie auch Informationen und Vordrucke. Die Wahltermine und weitere Informationen, sowie Antragsformulare für die Eintragung ins Wählerverzeichnis erhalten Sie beim Bundeswahlleiter. Europawahlen Für die Teilnahme von Auslandsdeutschen an den Europawahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Bundestagswahlen. Wahlberechtigt sind außerdem Deutsche, die noch nie in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet waren, jedoch am Wahltag seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Diese müssen ihre Eintragung in das deutsche Wählerverzeichnis bei dem Bezirksamt Mitte in Berlin beantragen. Deutsche, die in anderen EU-Mitgliedstaaten leben, haben außerdem die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Wohnsitzmitgliedsstaat, sofern sie nicht an der Europawahl in Deutschland teilnehmen wollen. Beachten Sie! Sind Sie sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt, dürfen Sie Ihr Wahlrecht nur in einem Land ausüben. Weitere Informationen erhalten Sie beim Europäischen Parlament, den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates, deutschen Auslandsvertretungen und dem Bundeswahlleiter. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.10.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage