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- Wohnungssuche und Anmeldung
- Wohnungssuche Am Anfang Ihres Aufenthalts in Deutschland wird die Wohnungssuche stehen. Nutzen Sie die Möglichkeiten des Internets und informieren Sie sich bei den einschlägigen Immobilienvermittlungen über den Wohnungsmarkt an Ihrem künftigen Wohnort. Meldepflicht in Deutschland Wenn Sie eine Wohnung gefunden haben und umgezogen sind, so müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer Gemeinde (Meldebehörde) anmelden. Wenn Sie dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann. Beachten Sie bei der Anmeldung, dass Sie stets die vorwiegend genutzte Wohnung als Hauptwohnsitz angeben müssen. Wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, hat seine Hauptwohnung in der von der Familie oder von den Lebenspartnern vorwiegend benutzten Wohnung. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hat. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Beachten Sie, dass außerdem noch weitere Anmeldungen erforderlich sind oder sein können: Abfallentsorgung/Müllabfuhr Fahrzeug/Bewohnerparkausweis Hundesteuer Kabelanschluss Schulen/Kindertageseinrichtungen Telefonanschluss Versorgungsunternehmen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.06.2022
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- Reisepass ändern lassen (Wohnort)
- Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde zugezogen sind, müssen Sie unverzüglich die Angaben zum Wohnort im Reisepass ändern lassen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie sind bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung mit Ihrem neuen Wohnsitz gemeldet. Verfahrensablauf Sprechen Sie persönlich bei der Passbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor, um Ihren neuen Wohnort in den Reisepass eintragen zu lassen. Tipp: In der Regel können Sie die Wohnortänderung im Reisepass gleich zusammen mit der Anmeldung vornehmen lassen, da die Gemeinde sowohl Melde- als auch Passbehörde ist. Erforderliche Unterlagen Reisepass aktuelle Meldebestätigung (falls die Aktualisierung des Reisepasses nicht gleichzeitig mit Ihrer Anmeldung erfolgt) Fristen unverzüglich nach der Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort Kosten (Gebühren) keine Bearbeitungsdauer keine (Eintragung vor Ort) Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht § 5 Paßgesetz (PaßG) – Gültigkeitsdauer § 15 Paßgesetz (PaßG) – Pflichten des Inhabers § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei. 04.08.2017
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- Pflegeeltern sein: Rechte und Pflichten
- Mit der Aufnahme eines Pflegekindes erlangen Sie weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt des eigenen Kindes. Häufig ist das Pflegeverhältnis nicht dauerhaft angelegt. Das Ziel der Hilfe zur Erziehung sollte sein, dass das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückkehren kann. Als Pflegeeltern sind Sie damit für das Pflegekind "Eltern auf Zeit". Verantwortung für das Pflegekind Als Pflegeeltern haben Sie die Aufgabe, das Pflegekind zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. Gemeinsam mit dem Jugendamt stehen Sie in der Verantwortung für die Entwicklung des Kindes. Als Pflegeperson sind Sie berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens Entscheidungen für das Pflegekind zu treffen sowie die leiblichen Eltern in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Bei der Vollzeitpflege als Jugendhilfeleistung sind die Pflegepersonen verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und bei der Aufstellung des Hilfeplanes und seiner Überprüfung mitzuwirken. Im Rahmen der Vollzeitpflege brauchen Sie keine Pflegeerlaubnis. Ihr wichtigster Ansprechpartner während der Zeit als Pflegeeltern ist das Jugendamt. Zudem müssen Sie dem Jugendamt in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich mit Ausweis, sowie mit einer Aufforderung und Bestätigung im Sinne des § 30a BZRG durch das Jugendamt oder den freien Träger bei der zuständigen Meldebehörde (bzw. Einwohnermeldeamt) beantragt werden. Die Ausstellung der Führungszeugnisse für Vollzeitpflegepersonen ist gebührenfrei, diese Befreiung muss mit dem Führungszeugnis beantragt werden. Meldepflicht Als Pflegeperson müssen Sie dem Jugendamt Zugang zu dem Pflegekind ermöglichen. Sie haben das Jugendamt über wichtige, das Kindeswohl betreffende Ereignisse zu unterrichten, um mögliche Gefährdungssituationen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu zählen dauerhafte Veränderungen in persönlichen Umständen ebenso wie Änderungen in Familie und Partnerschaft. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Meldepflicht, die sich an alle Pflegepersonen unabhängig von einer Vollzeitpflege richtet. Bei einem Pflegeverhältnis wird regelmäßig das Zusammenwirken aller am Hilfeprozess Beteiligten im Hilfeplangespräch besprochen und die weiteren Schritte festgelegt. Umzug mit dem Pflegekind Wenn Sie ein Pflegekind bei sich aufnehmen, müssen Sie sowohl das Jugendamt als auch die leiblichen Eltern rechtzeitig über einen geplanten Umzug Ihrer Familie mit dem Pflegekind informieren. Hat das Kind als gesetzlichen Vertreter einen Vormund, muss er ebenfalls Kenntnis haben. Lesen Sie auch Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis Vormundschaft und Pflege Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern Rückkehr zu den Eltern Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023
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- Behörden und Institutionen
- Kirchen (1530/1648 – 1871) Standesämter Einwohnermeldeämter Recht auf Einsicht in Archive Sächsisches Staatsarchiv Kommunale Archive Deutsche Dienststelle (WASt) Bundesbeauftragter für Stasi-Unterlagen (BStU) Kirchen (1530/1648 bis 1871) Kirchenbücher geben über Vorfahren bis ins 16. Jahrhundert Auskunft. Sie bestehen im protestantischen Deutschland seit etwa 1530, im katholischen Teil seit etwa 1610. Allerdings sind durch den Dreißigjährigen Krieg viele Bücher verloren gegangen, sodass viele erst ab 1648 zu finden sind. In den Kirchenbüchern finden Sie anfänglich Daten zur Taufe (später auch zur Geburt), zu Hochzeit sowie Begräbnis (später auch zum Tod). Als erste Anlaufstelle für Nachforschungen in Sachsen dient das Landeskirchliche Archiv in Dresden. Hier können Sie erfahren, welche Kirche für welchen Ort zuständig war und wo sich die Kirchenbücher heute befinden. Bei bereits verfilmten Kirchenbüchern können Sie eine Einsicht in den entsprechenden Kirchenbuchfilm beantragen. Familienforschung und Kirchenbuchbenutzung Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsen Die evangelische Kirche betreibt zudem das Portal Archion, das eine kostenpflichtige Recherche in digitalisierten Kirchenbüchern ermöglicht: Kirchenbuchportal Archion Weitere Kirchenbücher, vor allem der katholischen Kirche Deutschlands, Österreichs, Polens und Serbiens, sind über das Portal Matricula recherchierbar: Kirchenbuchportal Matricula Standesämter Personenstandsurkunden von Ihren Vorfahren finden Sie ab dem Jahr 1876 in Standesämtern. Dazu müssen Sie mindestens den Vor- und Nachnamen, das Geburts-, Eheschließungs- oder Sterbedatum sowie einen letzten Aufenthaltsort kennen und natürlich den Nachweis erbringen, dass Sie mit der Person verwandt sind. Fortführungsfristen für Personenstandsregister: Geburtenregister: 110 Jahre Eheregister: 80 Jahre Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre Sterberegister: 30 Jahre Nach Fristablauf werden die Erstschriften der Personenstandsbücher in Sachsen an die zuständigen Kreis- oder Stadtarchive abgegeben, die Zweitschriften gelangen in das Sächsische Staatsarchiv, Staatsarchiv Leipzig. Achtung! In der DDR wurden die Zweitschriften bis auf die der Sterbebücher 1933–1945 aufgrund einer zentralen Vorschrift vernichtet. Details: Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt Eheurkunde, Anforderung beim Standesamt Geburtenregister, beglaubigter Ausdruck Sterbeurkunde, Ausfertigung durch das Standesamt Amt24-Leistungen Einwohnermeldeämter Wenn Sie den Wohnort kennen, an dem eine gesuchte Person wahrscheinlich auch offiziell gemeldet war oder ist, lohnt eine Anfrage bei der dortigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Auskunft aus dem Melderegister beantragen Erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen Amt24-Leistungen Gegen eine Gebühr erhalten Sie die Anschrift des Wohnortes, wohin die gesuchte Person verzogen ist, oder die letzte bekannte Adresse. Liegt dieser Wohnort in einem anderen Bundesland, könnten Sie Ihre Anfrage bei der dortigen Meldebehörde wiederholen, sollte der oder die Gesuchte erneut verzogen sein. Tipps: Weitere Informationen wie Geburts- oder Sterbedatum, Familienstand und frühere Anschriften erhalten Sie gegen Gebühr mit der erweiterten Melderegister-Auskunft. Daten zu Einwohnern aus Sachsen ab 1999 können Sie im Internet abfragen, eine bundesweite Recherche ist derzeit noch nicht möglich. Online-Abfrage von Meldedaten aus dem Kommunalen Kernmelderegister Amt24-Leistung Recht auf Einsicht in Archive Jedermann hat vorbehaltlich der Rechte aus § 6 (Rechtsansprüche betroffener Personen) nach Maßgabe der aufgrund von § 16 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen das Recht, das Archivgut des Freistaates Sachsen zu nutzen. Archiviert werden Unterlagen wie Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bilder, Filme und Tonträger sowie maschinell lesbare Datenträger. Archivgesetz für den Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsarchiv mit Deutscher Zentralstelle für Genealogie Das Sächsische Staatsarchiv bewahrt Unterlagen von Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen auf. Da die meisten Unterlagen in den wenigsten Fällen nach Personennamen, sondern vielmehr nach Provenienzen und dort nach Sachbetreff sortiert sind, ist es ratsam, sich bei der Suche nach relevanten Unterlagen vorher eingehend zu informieren. Suchanfrage zur Familienforschung an staatliche und kommunale Archive Amt24-Leistung Ob hier die gesuchten Unterlagen zu finden sind, lässt sich beispielsweise über die Bestandsübersicht herausfinden. Wichtig ist bei der Recherche im Archiv vor allem, mit älteren Schriften vertraut zu sein. Denn bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts sind die meisten Unterlagen handschriftlich festgehalten. Die Deutsche Zentralstelle für Genealogie ist ein Referat im Staatsarchiv Leipzig, welches wiederum zum Sächsischen Staatsarchiv gehört. Hier werden Unterlagen zu einzelnen Personen sowie zu Familien aus dem gesamten deutschsprachigen Raum aufbewahrt. Im Bestand sind beispielsweise Kirchenbuchfilme und Kirchenbücher, Leichenpredigten, Ortsfamilienbücher, genealogische Nachlässe sowie Ahnenlisten zu finden. Weitere Informationen: Familienforschung Bestände, Findmittel, Bibliothek Deutsche Zentralstelle für Genealogie Sächsisches Staatsarchiv Kommunale Archive In den kommunalen Archiven werden Unterlagen aufbewahrt, die konkret eine jeweilige Stadt, Gemeinde oder einen Landkreis betreffen. Das können beispielsweise Unterlagen von städtischen Behörden, Schulen, Unternehmen, Stiftungen oder städtischen Krankenhäusern sein. In Ausnahmefällen sind auch Sammlungen und Nachlässe aus Privatbesitz zu finden. Suchanfrage zur Familienforschung an staatliche und kommunale Archive Amt24-Leistung Bevor Sie Unterlagen in einem Archiv bestellen, können Sie sich oft in einer Bestandsübersicht darüber informieren, ob Ihre Suche Erfolg verspricht. Für die Nutzung des Archivs ist als Familienforscher immer ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Abteilung PA – Personenbezogene Auskunft zum Ersten und Zweiten Weltkrieg beim Bundesarchiv Die ehemalige Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) ist seit 2019 Teil des Bundesarchivs in Berlin und bildet dort eine eigene Abteilung: Bundesarchiv Internet, Standort Berlin-Tegel Für Anfragen nach Informationen über deutsche Militärangehörige hat das Bundesarchiv ein Antragsformular bereitgestellt, das Sie ausgefüllt und unterschrieben gemeinsam mit dem Benutzungsantrag an die Abteilung PA (Personenbezogene Auskünfte) senden können: Personenbezogene Unterlagen militärischer Herkunft Stasi-Unterlagen-Archiv beim Bundesarchiv Archiviert sind Unterlagen, die das Ministerium für Staatssicherheit der DDR über Personen und Institutionen sowie Betriebe geführt hat. Mit Auflösung der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) im Juni 2021 gingen die Bestände auf das Bundesarchiv über. Die Akteneinsicht könnte eine weitere Möglichkeit sein, aus der Zeit 1949 bis 1989 beispielsweise Briefe, Berichte von inoffiziellen Mitarbeitern, Fotos oder Filme zu einem betroffenen, vermissten oder verstorbenen nahen Angehörigen zu finden. Die nahen Angehörigen müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schlüssig darlegen, dass sie mithilfe eventuell vorhandener Stasi-Unterlagen im Zusammenhang mit dem DDR-Regime stehende Ereignisse oder staatliche Maßnahmen aufarbeiten möchten. Akteneinsicht in Unterlagen des ehemaligen DDR-Staatssicherheitsdienstes ("Stasi-Unterlagen") beantragen Amt24-Leistung Innerhalb eines halben Jahres erhalten Sie eine erste Auskunft darüber, ob Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu Ihnen angelegt wurden. Ergeben die durchgeführten Recherchen keine Hinweise auf Ihre Person, wird die Bearbeitung abgeschlossen, und Sie erhalten eine entsprechende Auskunft. Häufig sind lediglich einige Karteikarten überliefert. Diese werden dann in Kopie mit einer abschließenden Auskunft an Sie versendet. Finden sich jedoch Hinweise auf die Existenz weiterer Unterlagen, werden die Recherchen in den Archiven fortgesetzt. Sie erhalten dann eine entsprechende Zwischenbenachrichtigung. Aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen und den aufwändigen Vorarbeiten kann es zu einer längeren Wartezeit kommen. Freigabevermerk Sächsisches Staatsarchiv. 20.04.2023
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- Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Bundestagswahl)
- Als wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind Sie zur Bundestagswahl aufgerufen, auch wenn Sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen. Antrag rechtzeitig stellen Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bitte rechtzeitig vor der Wahl, vor allem, wenn Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten. Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie die Wahlunterlagen, die Ihnen die Stimmabgabe auch aus dem Ausland ermöglichen. Tipp: Viele Auslandsvertretungen ermöglichen die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach Deutschland über die amtlichen Kurierwege. Weiterführende Informationen Bundeswahlleiter Internetportal des Bundeswahlleiters Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung, bei der Sie zuletzt gemeldet waren. Wenn Sie noch nie in Deutschland gemeldet waren, ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig, der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind. Voraussetzungen Sie sind bei keiner deutschen Meldebehörde für eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik gemeldet. Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind. Verfahrensablauf Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen"). Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus (einschließlich Erklärung an Eides statt), beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf dem Antragsformular. Geben Sie in den vorgesehenen Feldern an, wohin man Ihnen die Wahlunterlagen senden soll. Unterschreiben Sie den Antrag und leiten Sie ihn rechtzeitig per Post oder persönlich der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu. Die Verwaltung sendet Ihnen den Wahlschein und die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse. Beantragung mit Hilfe Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben. Erforderliche Unterlagen Das Antragsformular und Merkblätter sind rechtzeitig vor den Wahlen im Internetportal des Bundeswahlleiters abrufbar. Fristen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis: bis spätestens 21. Tag vor der Wahl Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wahlrecht, Vertrautheit Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin. 25.05.2022
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- Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Kommunalwahl)
- Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug innerhalb von drei Monaten vor der Kommunalwahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort Sie sind bereits weg- oder umgezogen oder planen kurz vor der Wahl weg- oder umzuziehen? Dies wirkt sich je nach Art und Zeitpunkt des Umzugs unterschiedlich auf Ihre Teilnahmemöglichkeiten bei Kommunalwahlen aus: Wegzug aus dem Wahlgebiet Wenn Sie innerhalb der letzten drei Monate vor den Kommunalwahlen aus dem Wahlgebiet (Stadt / Gemeinde, Ortschaft / Stadtbezirk oder Landkreis) wegziehen, verlieren Sie mit der Abmeldung an Ihrem alten Wohnort das Wahlrecht, sind an Ihrem neuen Wohnort für die entsprechende Wahl aber noch nicht wahlberechtigt. Umzug innerhalb des Wahlgebiets Ziehen Sie innerhalb des jeweiligen Wahlgebiets um und melden Sie sich vor dem 42. Tag am neuen Wohnort an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen. Melden Sie sich nach dem 42. Tag am neuen Wohnort an, gilt Folgendes: Wahlen in der Stadt / Gemeinde oder in der Ortschaft / Stadtbezirk Ziehen Sie nach dem Stichtag innerhalb der Stadt / Gemeinde oder Ortschaft / Stadtbezirk um, bleiben Sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks, zu dem Ihre alte Wohnung gehört, verzeichnet. Achtung! Es kann passieren, dass Sie durch den Umzug innerhalb der Gemeinde nur noch für die Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind, aber das Wahlrecht für die Ortschaftsrats- / Stadtbezirksbeiratswahl verlieren, da Sie aus der Ortschaft / dem Stadtbezirk weggezogen sind. Landrats- und Kreistagswahlen Für Landrats- und Kreistagswahlen gilt für einen Umzug innerhalb des Kreisgebiets grundsätzlich das zu den Gemeindewahlen Gesagte entsprechend. Allerdings haben Sie dann, wenn Sie nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde innerhalb des Kreisgebiets ziehen, die Möglichkeit, sich in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eintragen zu lassen (bis zum 16. Tag vor der Wahl). Wenn Sie erst in den letzten beiden Wochen vor der Wahl innerhalb des Kreisgebiets umziehen, ist eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht mehr möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, in Ihrer Wegzugsgemeinde einen Wahlschein zu beantragen, sodass Sie sowohl am Wahltag an der Urnenwahl im Wahllokal Ihres neuen Wohnortes als auch an der Briefwahl teilnehmen können. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt. Sie melden nach dem 42. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an. Verfahrensablauf Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. Das Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kreiswahlen hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post, Telefax oder als E-Mail einreichen. Bei einem Umzug vor dem 16. Tag vor der Wahl erhalten Sie regulär eine Wahlbenachrichtigungskarte; bei einem Umzug innerhalb des Kreisgebiets nach dem 16. Tag vor der Wahl erhalten Sie auf Antrag einen Wahlschein sowie Briefwahlunterlagen für die Kreiswahl in Ihrem neuen Wohnort. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Sie werden in dem dortigen Wählerverzeichnis gestrichen. Erforderliche Unterlagen Der schriftlich-formlose Antrag sollte mindestens enthalten: die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis" Ihre Vor- und Nachnamen Ihr Geburtsdatum Ihre neue Wohnanschrift Ihre alte Wohnanschrift Ihre Unterschrift Fristen Die Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich. Die Erteilung eines Wahlscheins ist bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis zum Wahltag, 15.00 Uhr möglich. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Stimmabgabe für die Landrats- und Kreistagswahlen am früheren Wohnort Wenn Sie sich nach dem 42. Tag vor der Wahl in eine andere Gemeinde innerhalb des Kreisgebiets ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnorts beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Wählen können Sie dann am Wahltag per Urnenwahl in dem zugewiesenen Wahlraum Ihres alten Wohnortes, per Briefwahl oder bei Umzug innerhalb eines Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem anderen Wahlraum (bei Kreistagswahlen: nur innerhalb desselben Wahlkreises). Rechtsgrundlage §§ 15 Abs. 1, 16 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – Wahlberechtigung §§ 13 Abs. 1, 14 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) – Wahlberechtigung § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunahlwahlgesetz- KomWG) – Eintragungsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis § 6 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bei Umzug Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.05.2022
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- Kinderreisepass ändern lassen (Wohnort)
- Bei Zuzug aus einer anderen Stadt oder Gemeinde müssen Sie den neuen Wohnort Ihres Kindes unverzüglich in dessen Kinderreisepass eintragen lassen. Achtung! Im Falle einer Namensänderung ist ein neuer Kinderreisepass erforderlich. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Das Kind ist mit neuem Wohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung gemeldet. Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern). Verfahrensablauf Sprechen Sie persönlich bei der Passbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes vor, um die Änderung des Kinderreisepasses zu veranlassen. Tipp: In der Regel können Sie die Wohnortänderung im Reisepass gleich zusammen mit der Anmeldung vornehmen lassen, da die Gemeinde sowohl Melde- als auch Passbehörde ist. Erforderliche Unterlagen Kinderreisepass Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) aktuelle Meldebestätigung (falls die Aktualisierung des Reisepasses nicht gleichzeitig mit Ihrer Anmeldung erfolgt) gegebenenfalls: Zustimmungserklärung der oder des anderen Sorgeberechtigten beziehungsweise Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt Im Zweifel kann die Passbehörde weitere Dokumente verlangen, erkundigen Sie sich dazu auch telefonisch oder im Internet bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. FristenKosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 1 Paßgesetz (PaßG ) – Passpflicht § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren § 17 Passverordnung (PassV)– Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.12.2020
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- Zulassung eines Kraftfahrzeugs
- Ob Sie Ihr Auto aus Ihrem Herkunftsland nach Deutschland mitbringen oder sich hier ein neues oder gebrauchtes kaufen – Sie brauchen in jedem Fall eine Zulassung. Fahrzeug-Erstzulassung beantragen Fahrzeug aus dem Ausland, Zulassung beantragen Fahrzeug ummelden (innerhalb des Zulassungsbereiches) Fahrzeug ummelden (Wechsel des Zulassungsbereiches) Amt24-Leistungen Weitere Informationen: Fahrzeugkauf, Fahrzeuganmeldung Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 05.07.2022
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- Umzug
- Checkliste: Vor dem Umzug Checkliste: Beim Umzug Checkliste: Nach dem Umzug Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auch eine umfangreiche Checkliste möglicherweise nicht alle für Sie relevanten Punkte enthält. Ebenso kann die Liste natürlich auch Punkte enthalten, die auf Ihre Wohnsituation nicht zutreffen. Wenn Sie die Checkliste ausdrucken, können Sie Punkte streichen und ergänzen und schließlich auch abhaken, was Sie bereits erledigt haben. Checkliste: Vor dem Umzug wenn Sie in eine öffentlich geförderte Mietwohnung ziehen möchten: rechtzeitig einen Wohnberechtigungsschein beantragen fristgerechte Kündigung des alten Mietvertrages; alten Mietvertrag genau auf Pflichten beim Auszug prüfen und Unklarheiten mit dem Vermieter * klären Heizkostenabrechnung und Rückzahlung der Mietkaution mit Vermieter regeln Umzugstermin festlegen Sonderurlaub für Umzug beim Arbeitgeber beantragen (falls Ihnen solcher zusteht) Terminvereinbarung mit bisherigem Vermieter für Wohnungsübergabe Terminvereinbarung mit neuem Vermieter für Wohnungsübernahme Terminvereinbarung zur Ablesung der Zählerstände (wenn eine selbstständige Ablesung nicht möglich ist) Ab- und Anmeldung der Kinder in den Schulen und/oder Kindertageseinrichtungen am alten und neuen Wohnort (wenn ein Wechsel nötig ist) Sperrmüllabfuhr rechtzeitig bestellen Abmeldung bei Abfallentsorgung/Müllabfuhr Ab- und Anmeldung Kabelanschluss für alte und neue Wohnung Ab- und Anmeldung Versorgungsunternehmen für alte und neue Wohnung Ab- und Anmeldung Telefon-/Internetanschluss für alte und neue Wohnung Reservierung Parkfläche für den Möbelwagen vor der alten und neuen Wohnung Beauftragung eines Umzugsunternehmens (Inventarliste erstellen) Organisation von Umzugshelfern Organisation eines Babysitters Adressänderung bei Abonnements (zum Beispiel Zeitungen, Zeitschriften, öffentlicher Personennahverkehr) Adressänderung bei der Agentur für Arbeit Adressänderung beim Arbeitgeber Adressänderung bei Banken Adressänderung bei Elterngeld und Landeserziehungsgeld Adressänderung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Adressänderung beim Finanzamt (bei Umzug in den Zuständigkeitsbezirk eines anderen Finanzamtes) Adressänderung bei der Krankenkasse Adressänderung bei Organisationen und Vereinen Adressänderung bei Schulen und/oder Kindertageseinrichtungen (wenn kein Wechsel nötig ist) Adressänderung bei der Rentenversicherung Adressänderung bei Versicherungen (vor allem Hausratsversicherung) Postnachsendeauftrag erteilen Freunden, Verwandten und Geschäftspartnern die neue Adresse mitteilen Rückgabe Ihres Bewohnerparkausweises im bisherigen Wohngebiet Abmeldung von der Hundesteuer (bei Umzug in eine andere Gemeinde) oder Adressänderung bekannt geben (bei Umzug innerhalb der Gemeinde) Abmeldung bei der Meldebehörde (bei Umzug in das Ausland oder wenn Sie einen Nebenwohnsitz aufgeben, ohne einen neuen Nebenwohnsitz zu begründen) Abmeldung Ihres Gewerbes (bei Umzug in eine andere Gemeinde) Hinweis: Vielen Unternehmen, Institutionen und Behörden können Sie bereits vor dem Umzug Ihre neue Anschrift mitteilen – am besten mit Angabe des Umzugstermins. Adressänderungen, die erst nach dem Umzug und der erfolgten Um- oder Anmeldung bei der Meldebehörde möglich sind, finden Sie im nachfolgenden Abschnitt "Nach dem Umzug". Checkliste: Beim Umzug Ablesung der Zählerstände in der alten Wohnung (wenn eine selbständige Ablesung möglich ist) Übergabeprotokoll mit dem Vermieter der alten Wohnung erstellen Übergabeprotokoll mit dem Vermieter der neuen Wohnung erstellen Treppenhäuser der alten und neuen Wohnung vor und nach dem Umzug auf Schäden prüfen und nach dem Umzug reinigen Ablesen der Zählerstände in der neuen Wohnung Übergabeprotokoll mit dem Umzugsunternehmen erstellen, in dem Sie aufgetretene Schäden am Umzugsgut festhalten Checkliste: Nach dem Umzug Ummeldung bei der Meldebehörde (bei Umzug innerhalb der Gemeinde) oder Anmeldung bei der Meldebehörde (bei Umzug in eine andere Gemeinde) Adressänderung im Personalausweis Wohnortänderung im Reisepass (bei Umzug in eine andere Gemeinde) Adressänderung im Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (bei Umzug innerhalb des Zulassungsbereiches) oder Ummeldung des Fahrzeuges (bei Umzug in einen anderen Zulassungsbereich) Adressänderung im Jagdschein Anmeldung zur Hundesteuer (bei Umzug in eine andere Gemeinde) Anmeldung bei Abfallentsorgung/Müllabfuhr Ummeldung Ihres Gewerbes (bei Umzug innerhalb der Gemeinde) oder Anmeldung Ihres Gewerbes (bei Umzug in eine andere Gemeinde) Bewohnerparkausweis beantragen Wohngeld beantragen Adressänderung an der Hochschule *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Lesen Sie auch Meldepflicht bei einem Umzug Weitere Ab- und Anmeldungen bei einem Umzug Adressänderungen bei einem Umzug Finanzielle und sonstige Hilfen Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.10.2022
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- Weitere Ab- und Anmeldungen bei einem Umzug
- Da die Lebensumstände individuell unterschiedlich sind, ist die hier getroffene Auswahl nicht zwingend vollständig. Prüfen Sie daher bitte selbst genau, welche Ab- und Anmeldungen für Sie tatsächlich in Betracht kommen und ob Sie noch weitere Institutionen von Ihrem Umzug informieren sollten. Hinweis: Sollten Sie wegen des Umzugs Mitgliedschaften oder Verträge kündigen wollen, beachten Sie bitte in Ihrer zeitlichen Planung die bestehenden Kündigungsfristen, beispielsweise bei Mitgliedschaften in Organisationen und Vereinen und Abonnements (zum Beispiel Monats- oder Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs). Kinderkrippe, Kindergarten, Schule, Hort Wenn Sie mit Kindern umziehen, sollten Sie sich möglichst frühzeitig darüber Gedanken machen, welche neue Schule oder Kindertageseinrichtung die Kinder besuchen sollen. Bei einem Wechsel empfiehlt es sich, die Kinder zunächst an der neuen Einrichtung anzumelden und dann von der bisherigen abzumelden. Können Ihre Kinder die bisherige Schule oder Kindertageseinrichtung weiterhin besuchen, brauchen Sie diesen Einrichtungen nur Ihre neue Anschrift mitzuteilen. Wenn Sie eine Schule an Ihrem neuen Wohnort in Sachsen suchen, können Sie neben der Amt24-Suche zur Orientierung und Information die sächsische Schuldatenbank nutzen. Sächsische Schuldatenbank Sächsisches Staatsministerium für Kultus Mehr zum Thema: Wechsel der Schule Kinderbetreuung Amt24-Informationen Versorgungsunternehmen Wenn Sie Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, ist bei den Versorgern für Fernwärme, Gas und Wasser in der Regel nur Ihr Vermieter Vertragspartner, so dass Sie diesen Unternehmen Ihren Umzug nicht mitzuteilen brauchen. Nur mit Ihrem Stromversorger besteht für Sie als Mieterin oder Mieter ein Vertrag, den Sie rechtzeitig kündigen sollten. Beachten Sie dabei, dass bei einem Umzug zum Teil verkürzte Kündigungsfristen gelten. Als Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung (oder eines Hauses) sind Sie in der Regel direkter Vertragspartner der jeweiligen Versorgungsunternehmen. Daher müssen Sie sich um alle Versorgungsverträge selbst kümmern und fristgerecht kündigen sowie neue Verträge abschließen. Wenden Sie sich zur Beratung an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und die Ver- und Entsorgungsunternehmen vor Ort. Ablesen der Zählerstände Bei einem Großteil der Versorgungsunternehmen ist es möglich, dass Sie an Ihrem Auszugstag in der alten Wohnung und am Einzugstag in der neuen Wohnung die aktuellen Zählerstände von Gas, Strom, Fernwärme und Wasser selbstständig ablesen und die Werte den Unternehmen mitteilen. Meistens können Sie dies telefonisch oder über das Internet erledigen. Es kann auch vorkommen, dass einige Unternehmen mit Ihnen einen Termin zur Ablesung der Zählerstände vereinbaren. Teilen Sie den Versorgungsunternehmen Ihrer alten Wohnung auch Ihre neue Anschrift mit, damit Ihnen die Schlussrechnungen zugestellt werden können. Tipp: Sind Sie Mieterin oder Mieter einer Wohnung, führen Sie die Ablesung der aktuellen Zählerstände am besten im Beisein der Vermieterin oder des Vermieters durch und halten Sie das Ergebnis schriftlich in einem Übergabeprotokoll fest. Achtung! Wenn Sie den Versorgungsunternehmen Ihren Umzug nicht mitteilen, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen und Sie sind auch weiterhin für die Bezahlung der anfallenden Kosten verantwortlich – auch wenn mittlerweile ein anderer Mieter die Wohnung nutzt. Rundfunkbeitrag Wenn Sie umziehen, erstmals eine eigene Wohnung begründen oder mit anderen zusammenziehen, können sich für Sie bestimmte Pflichten hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ergeben. Dieser wird je Wohnung einmal erhoben, so dass Sie sich entsprechend anmelden, abmelden oder ummelden müssen oder gegebenenfalls eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen können. Telekommunikation Kabelanschluss Wenn Sie selbst Vertragspartner des Kabelnetzbetreibers sind, müssen Sie Ihren Kabelanschluss beim Auszug aus der Wohnung kündigen. Ist in Ihrer neuen Wohnung ein Kabelanschluss desselben Kabelnetzbetreibers vorhanden, genügt in den meisten Fällen auch eine Ummeldung. Hat hingegen der Vermieter einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber, brauchen Sie dem Betreiber Ihren Umzug nicht mitzuteilen. Tipp: Erkundigen Sie sich am besten beim Vermieter Ihrer neuen Wohnung, ob und von welchen Betreibern an dieser Adresse Kabelanschlüsse möglich sind. In Sachsen gibt es eine Vielzahl von Kabelnetzbetreibern. Bei der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) finden Sie Übersichten über die von ihr zugelassenen Anbieter für Fernsehen und Hörfunk. Mehr zum Thema: Fernsehen Hörfunk Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien Telefon und Internet Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich auch um Ihren Telefonanschluss und Ihre Internetanbindung kümmern. Möchten Sie bei Ihrem Anbieter (Provider) bleiben, informieren Sie sich frühzeitig, welche Möglichkeiten Sie bei einem Umzug haben. Bei einigen Anbietern können Sie Ihre bisherige Rufnummer mitnehmen, wenn Sie im selben Vorwahlbereich umziehen. Wenn Sie sich mit der Vormieterin oder dem Vormieter aus der neuen Wohnung einig sind, können Sie in der Regel beim selben Anbieter den Anschluss übertragen lassen. Das Gleiche gilt auch für den Anschluss in Ihrer bisherigen Wohnung und den Nachmieter. Wollen Sie bei Ihrem Anbieter den Anschluss kündigen, beachten Sie bitte die Bestimmungen Ihres Vertrages, vor allem die dort vereinbarten Kündigungsfristen. Sollten Sie Ihren Anbieter wechseln wollen, müssen Sie zunächst ermitteln, welche Art von Anschluss und welche Provider an Ihrem neuen Wohnort am Markt sind und zu welchem Preis Sie welche Leistung erhalten. Informieren Sie sich eingehend und planen Sie genügend Zeit für die Bereitstellung des Anschlusses ein. Achtung! Noch nicht überall in Sachsen steht Breitband-Internet zur Verfügung. Die Verbraucherzentrale Sachsen und die Stiftung Warentest bieten umfangreiche Informationen und Broschüren zum Thema Telekommunikation. Nutzen Sie die jeweilige Portalsuche, zum Beispiel mit dem Suchbegriff "Internet". Verbraucherzentrale Sachsen Stiftung Warentest Mehr zum Thema: Online gehen Amt24-Informationen Hundesteuer Wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen und einen Hund besitzen, müssen Sie das der Gemeinde mitteilen. Dies können Sie persönlich, schriftlich oder telefonisch erledigen; geben Sie dabei in jedem Fall das Kassenzeichen des Hundesteuerbescheides an. Ziehen Sie in eine andere Gemeinde um, müssen Sie Ihren Hund in Ihrer bisherigen Gemeinde abmelden und in der neuen Gemeinde anmelden. Zulassung Ihres Fahrzeugs Bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbereich, also in eine andere Kreisfreie Stadt oder einen anderen Landkreis, müssen Sie Ihr Fahrzeug umschreiben lassen. Ihnen wird dann ein neues Kfz-Kennzeichen zugeteilt. Hinweis: Seit dem 01.09.2010 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens für ein zugelassenes Fahrzeug bei einem Wechsel des Zulassungsbereiches innerhalb des Freistaates Sachsen verzichtet. Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass kein Halterwechsel erfolgt und nicht für auslaufende Kennzeichen (siehe Anlage 1 Nummer 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung). Fahrzeugzulassungs-Verordnung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Als Fahrzeughalter müssen Sie bei der am neuen Wohnsitz örtlich zuständigen Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen, um Ihre Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Anschrift zu erfüllen. Wenn Sie innerhalb des selben Zulassungsbereiches umziehen, müssen Sie nur die neue Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise im Fahrzeugschein ändern lassen. Bewohnerparkausweis Wenn Sie einen Bewohnerparkausweis besitzen und Sie aus dem betreffenden Bewohnerparkgebiet wegziehen, müssen Sie den Ausweis der Stadt oder Gemeinde zurückgeben. Erkundigen Sie sich auch, ob Sie in Ihrem neuen Wohngebiet einen Bewohnerparkausweis brauchen. Ist dies der Fall, sollten Sie einen solchen rechtzeitig beantragen. Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.10.2022