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- Hundesteuer-Abmeldung
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegen oder Sie keinen Hund mehr besitzen, müssen Sie den Hund bei der bisherigen Stadt oder Gemeinde abmelden. Weitere InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie haben die Hundehaltung beendet (beispielsweise aufgrund Verkaufs oder Tod des Hundes) oder sind aus der Stadt oder Gemeinde weggezogen. Verfahrensablauf Sie können die Abmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen. Beachten Sie, dass Sie bei der Abmeldung die Hundesteuermarke abgeben müssen. Wenn Sie den Hund schriftlich abmelden möchten, müssen Sie die Hundesteuermarke und gegebenenfalls weitere erforderliche Nachweise beilegen. Für die Abmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer-Abmeldung" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt. Erforderliche Unterlagen bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung Hundesteuermarke gegebenenfalls: Nachweis für den Verkauf oder den Tod des Tieres (zum Beispiel Kaufvertrag, Bescheinigung des Tierarztes) Fristen Die Abmeldung muss unverzüglich erfolgen. Die Hundesteuersatzungen sehen regelmäßig eine Abmeldefrist von 14 Tagen vor. Kosten (Gebühren) keine Hinweis: Sie erhalten gegebenenfalls die zu viel gezahlte Hundesteuer zurück. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde) § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.06.2023 Rechtsbehelf nicht anwendbar
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- Gesetzliche Unfallversicherung
- Wenn Sie ein Unternehmen gründen, sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) anzumelden. Die Mitgliedsnummer Ihres Unfallversicherungsträgers und die damit verbundene Einstufung in Gefahrklassen benötigen Sie insbesondere, um Ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung anzumelden. Zudem können Sie sich als Mitglied bereits beim Errichten Ihrer Betriebsstätte zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten lassen. Lesen Sie auch Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeben Amt24-Leistung Ein neues Unternehmen anmelden: Wie geht das? Informationen für Arbeitnehmer Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Von Anfang an dabei. Die gesetzliche Unfallversicherung bei Existenzgründungen Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Freigabevermerk Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. 20.01.2014
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- Eheschließung beim Standesamt anmelden
- Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden. Früher sagte man dazu auch "das Aufgebot bestellen". Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln. Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen. Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig. Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen oder Trauzeuginnen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder zwei Personen zu Trauzeugen oder Trauzeuginnen bestimmen. Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Hinweis: Wenn beide künftigen Eheleute im Ausland leben, können Sie die Eheschließung bei dem Standesamt anmelden, das die Trauung vornehmen soll. Weiterführende Informationen Anmeldung der Eheschließung Amt24-Informationen Urkunden-Bereiche mit Übersetzungshilfe e-european justice Zuständige Stelle Standesamt bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Verlobte gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Ist eine/r der beiden verhindert, kann der/die andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners oder der verhinderten Partnerin. Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Erforderliche Unterlagen Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen: gültiger Personalausweis oder Reisepass Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen) wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (vom Standesamt des Geburtsortes) wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde: aktuelle Geburtsurkunde Bei Partnern und Partnerinnen, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten (zusätzlich): Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil; im Todesfall die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners/Ehepartnerin beziehungsweise Nachweise über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft Hinweis: Erfolgte die Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bringen Sie hierzu mit: alle Heiratsurkunden alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer Bei Partnern und Partnerinnen, die gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind (zusätzlich): Geburtsurkunden der Kinder Bei einem Partner oder Partnerin aus dem Ausland: gültiger Personalausweis / Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich dies nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen) Geburtsurkunde Ehefähigkeitszeugnis Für Partner und Partnerinnen aus Staaten, in denen keine "Ehefähigkeitszeugnisse" ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten oder Präsidentin des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter. Fremdsprachige Urkunden: Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Übersetzerin. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. Urkunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten Bei Personenstandsurkunden, die durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, reicht es grundsätzlich aus, die nationale Urkunde mit der Übersetzungshilfe gemäß der EU-Apostillenverordnung (Verordnung (EU) 2016/1191) vorzulegen. Tipp: Die Übersetzungshilfe erhalten Sie von der Behörde, die auch die Urkunde ausstellt. Es empfiehlt sich, dass Sie beides gemeinsam beantragen. Weitere Unterlagen: Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde. Fristen Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden. Kosten (Gebühren) Anmeldung der Eheschließung EUR 60,00 für jedes zu beachtende ausländisches Recht, zusätzlich: EUR 35,00 bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, zusätzlich: EUR 35,00 bei Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist, zusätzlich: EUR 33,00 bei Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht, zusätzlich: EUR 30,00 erneutes Prüfen der Voraussetzungen: EUR 27,00 Eheschließung am Amtssitz des Standesamtes: zu den allgemeinen Öffnungszeiten: EUR 20,00 außerhalb der Öffnungszeiten: EUR 80,00 außerhalb des Amtssitzes des Standesamtes: zu den allgemeinen Öffnungszeiten: EUR 100,00 außerhalb der Öffnungszeiten: EUR 120 Eheschließung durch ein anderes Standesamt, zusätzlich EUR 30,00 Hinweise: Die Gebühren können in anderen Bundesländern abweichen. Über die Verwaltungsgebühren hinaus können für die Durchführung der Eheschließung weitere Kosten entstehen. Bearbeitungsdauer für die Antragsbearbeitung: je nach Standesamt und Einzelfall bis zu vier Wochen Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 11 Personenstandsgesetz (PStG) – Zuständigkeit § 12 PStG – Anmeldung der Eheschließung § 13 PStG – Prüfung der Ehevoraussetzungen § 28 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Anmeldung § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehemündigkeit § 1304 BGB – Keine Geschäftsunfähigkeit § 1306 BGB – Verbot der Doppelehe/Lebenspartnerschaft § 1307 BGB – Eheverbote bei Verwandtschaft § 1308 BGB – Annahme als Kind § 1309 BGB – Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer Verordnung (EU) 2016/1191 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , lfd. Nr. 75 – Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 06.12.2021
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- Personalausweis, Adresse ändern lassen
- Auf der Rückseite des Personalausweises steht auch Ihre Anschrift. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, muss die Adresse Ihrer Hauptwohnung eingetragen sein. Wenn Sie umziehen und sich dabei Ihr Hauptwohnsitz ändert, müssen Sie die Anschrift im Personalausweis unverzüglich aktualisieren lassen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet haben. In der Regel können Sie die Adressänderung in Ihrem Personalausweis gleich zusammen mit der An- beziehungsweise Ummeldung vornehmen lassen, da die Gemeinde sowohl Melde- als auch Personalausweisbehörde ist. Verfahrensablauf Den Antrag auf Aktualisierung Ihres Personalausweises müssen Sie persönlich stellen. Die Adressänderung können Sie dann auch von einem Vertreter / einer Vertreterin vornehmen lassen. Der Vertreter / die Vertreterin muss dabei eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen. Der zu ändernde Personalausweis muss mitgebracht werden. Die neue Adresse wird mit einem Aufkleber direkt und sichtbar auf dem Personalausweis sowie auf dem Chip des Personalausweises geändert. Für die Änderung Ihrer Adresse auf dem Chip wird Ihr Ausweis auf das Änderungsterminal gelegt. Nach Eingabe der sechsstelligen Zugangsnummer, die auf der Vorderseite Ihres Ausweises aufgedruckt ist, wird die Adressänderung auf dem Chip vorgenommen. Erforderliche Unterlagen Personalausweis wenn die Aktualisierung des Personalausweises nicht gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung beziehungsweise Anmeldung erfolgt: eine aktuelle Meldebestätigung Fristen Die Änderung der Adresse im Personalausweis müssen Sie unverzüglich nach dem Wechsel Ihres Wohnsitzes veranlassen. Kosten (Gebühren) keine Bearbeitungsdauer Die Änderung im Ausweis wird in der Regel sofort durchgeführt. Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht; Ausweisrecht § 8 PAuswG – Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.06.2022 Rechtsbehelf
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- Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung beantragen
- Antrag auf Erteilung einer Lebensbescheinigung für Rentenzwecke nach § 119 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Als Nachweis kann die Rentenversicherung von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Diese ist ein amtliches Dokument, welches von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt wird. Weiterführende Informationen Hinweise zur Lebensbescheinigung Deutsche Post Zuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung VoraussetzungenVerfahrensablauf Sie können die Lebensbescheinigung persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass bei schriftlichem Antrag: formloser Antrag gegebenenfalls weitere Unterlagen auf Anforderung FristenKosten (Gebühren) Lebensbescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung: keine zum Nachweis für andere Versicherungen (zum Beispiel Betriebsrenten): EUR 8,20 Hinweis: Bitte überweisen Sie bei schriftlichen Anfragen die Gebühr auf das Konto der Behörde, an die Sie Ihren Antrag richten. Bearbeitungsdauer bei persönlicher Vorsprache: in der Regel sofort Hinweise (Besonderheiten) Zur Vorlage bei ausländischen Rentenversicherungsträgern können Sie sich die Lebensbescheinigung gebührenfrei durch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erstellen lassen. Rechtsgrundlage § 119 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) § 18 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) – Meldebescheinigung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 68 Melderecht § 64 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Kostenfreiheit Freigabevermerk Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.04.2022
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- Sperrzeiten
- Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld kann unter gewissen Umständen gesperrt werden. Die Entscheidung darüber fällt die zuständige Agentur für Arbeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben, [...] eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit abgelehnt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert haben, die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, sich geweigert haben, an einer Maßnahme zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung oder zur beruflichen Ausbildung, Weiterbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen oder eine solche abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben, einer Meldeaufforderung oder Aufforderung zum Erscheinen bei einem Untersuchungstermin der Agentur für Arbeit nicht nachkommen oder sich verspätet arbeitsuchend melden. Entscheidend für die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist, dass Sie aktiv an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt und vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben. Liegt ein wichtiger Grund für Ihr Verhalten vor, tritt keine Sperrzeit ein. Wichtige Gründe sind zum Beispiel schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz. Auch familiäre Umstände können einen wichtigen Grund darstellen. In jedem Fall erfolgt eine individuelle Prüfung. Eintritt und Dauer der Sperrzeit Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr geben. Die Dauer der Sperrzeit ist abhängig von dem Grund, der zu ihrem Eintritt geführt hat. Sie beträgt zwischen einer Woche (zum Beispiel bei Meldeversäumnis) und bis zu zwölf Wochen (zum Beispiel wegen Arbeitsaufgabe). Wenn die Sperrzeit wegen Ablehnung einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Beschäftigung eintritt, staffelt sich ihre Länge danach, wie oft eine Arbeit abgelehnt wurde und nach der Dauer der angebotenen Beschäftigung (drei, sechs und zwölf Wochen). Hinweis: Auch für Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II sind Sanktionen für die Ablehnung zumutbarer Arbeit vorgesehen. Diese sind für Empfänger und Empfängerinnen unter 25 Jahren sogar etwas drastischer. Infografiken und Beispielrechungen finden Sie im Online-Auftritt "Informationsplattform SGB II" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Informationsplattform SGB II Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bei einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Arbeitsaufgabe/Verlust wegen vertragswidrigem Verhalten beträgt die Minderung der Anspruchsdauer ein Viertel der Anspruchsdauer (bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten würde sich diese also um 4,5 Monate vermindern). In bestimmten Ausnahmefällen (wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs/zwölf Wochen ohnehin geendet hätte beziehungsweise nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umständen eine besondere Härte vorliegt) tritt jedoch eine kürzere Sperrzeit ein. Wenn Sie ohne wichtigen Grund die geforderten Eigenbemühungen bei der Arbeitsuche nicht nachweisen, tritt eine Sperrzeit von zwei Wochen ein. Die Dauer einer Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, wenn Sie Maßnahmen der beruflichen Eingliederung abbrechen oder ablehnen. Wie lang die Sperrzeit ist, hängt von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs und von der Dauer beziehungsweise Restdauer der Maßnahme ab. Wenn Sie einer Aufforderung der Agentur, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht folgen, müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Für die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, gilt eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Erfahren Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt eine Frist von drei Tagen. Wenn Sie sich nicht rechtzeitig als arbeitsuchend melden, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.06.2020
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- Gewerbe ummelden
- Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO) Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegen, den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren). Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstlesitungsrichtlinie ausgenommen sind. Wer muss die Ummeldung veranlassen? bei Einzelgewerben: der Gewerbetreibende * selbst bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter Hinweis: Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weitere Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Gewerbe abmelden Gewerbe anmelden Amt24-Leistungen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können den Vordruck, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Persönliche Ummeldung Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung. Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Ummeldung Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Ummeldung Wird das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld. Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Ummeldung an folgende Stellen weiterleiten: Behörden der Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Finanzamt Registergericht Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz Statistisches Landesamt Berufsgenossenschaft Handwerkskammer (HWK) Industrie- und Handelskammer (IHK) Ausländerbehörde Lebensmittel- und Veterinäramt Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Umweltamt Erforderliche Unterlagen In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Ummeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung wenn die Ummeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) Hinweis: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Fristen Gewerbeummeldung: unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 112,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht § 15 GewO – Empfangsbescheinigung § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe Gewerbeanzeigeverordnung(GewAnzV) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 13.09.2023 Rechtsbehelf
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- Anmeldung der Eheschließung
- Anmeldung der Eheschließung Kirchliche Trauung Voraussetzungen für eine Eheschließung – Ehehindernisse Besonderheiten für Ausländer Trauzeugen Namensführung A nmeldung der Eheschließung Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden, früher wurde dies auch "Aufgebot bestellen" genannt. Die Anmeldung kann am Haupt- oder am Nebenwohnsitz der Verlobten vorgenommen werden. Wohnen die zukünftigen Ehepartner * an verschiedenen Orten, so können sie wählen, bei welchem Standesamt sie die Eheschließung anmelden wollen. Tipp: Viele Standesämter haben Faltblätter, Broschüren und Vordrucke. Sie können die Informationsangebote telefonisch, schriftlich oder über das Internet bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung anfordern. Bei der Anmeldung sollen beide Verlobte persönlich anwesend sein, ist einer der Eheschließenden verhindert, kann er den anderen schriftlich bevollmächtigen; sind beide aus wichtigen Gründen verhindert, kann die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten angemeldet werden. Bei der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt müssen Sie bestimmte Unterlagen und Dokumente vorlegen und einige Dinge beachten. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Ort der Trauung Die Ehe kann grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Der Ort, an dem die Eheschließung angemeldet wird, muss also nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem die standesamtliche Trauung tatsächlich stattfinden soll. Allerdings muss das Standesamt, bei dem die Ehe angemeldet wurde, dem Standesamt am Ort der Trauung mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen. Anmeldefrist Für die Anmeldung gibt es keine feste Frist. Damit es aber keine Probleme mit dem gewünschten Hochzeitstermin gibt, sollten Sie sich frühzeitig beim Standesamt melden. Die Beschaffung der notwendigen Unterlagen und die Prüfung der Ehevoraussetzungen nehmen Zeit in Anspruch. Hinweis: Der Termin für die Trauung kann erst festgelegt werden, wenn die Prüfung der Ehevoraussetzungen abgeschlossen ist. Wunschtermin Denken Sie auch daran, dass manche Tage als Hochzeitsdatum besonders begehrt sind und Termine an diesen Tagen schnell ausgebucht sind. Zum Beispiel sind dies Tage mit "auffälligem" Datum, wie zum Beispiel der 01.08.2018 (1.8.18) oder der 09.09.2019. Die Sommermonate sowie Tage am Ende der Woche sind ebenfalls begehrt. Viele Standesämter bieten auch Termine außerhalb der normalen Sprechzeiten, insbesondere an Samstagen, an. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung und Reservierung. Besondere Trauungsorte Manche Standesämter haben für die standesamtliche Trauung auch Außenstellen in besonderen Räumlichkeiten eingerichtet. Auch hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung und Reservierung. Kirchliche Trauung Vorausgesetzt beide Eheschließenden sind volljährig, können sie unabhängig von der standesamtlichen Trauung auch kirchlich heiraten. Zivilrechtlich besitzt die kirchliche Eheschließung in Deutschland keine Gültigkeit. Ein Verbot der religiösen Voraustrauung (oder sonstige traditionelle Handlung) besteht, wenn einer der Eheschließenden das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzungen für eine Eheschließung – Ehehindernisse Volljährigkeit Die Ehe kann nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden. (Die früher vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von dem Erfordernis der Volljährigkeit durch das Amtsgericht besteht nicht mehr). Ehe zwischen Verwandten Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Wenn ein Partner das Adoptivkind des anderen ist, muss das Adoptivverhältnis vor einer beabsichtigten Eheschließung aufgelöst werden. Doppelehen Doppelehen sind in Deutschland verboten. Eine zuvor eingegangene Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Eingetragene Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein. Besonderheiten für Ausländer Haben Sie oder Ihr zukünftiger Ehepartner oder auch Sie beide eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind vorab umfangreiche rechtliche Fragen zu klären. Ausländer müssen ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes vorlegen. Ist das nicht möglich, kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichts hiervon eine Befreiung erteilt werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Termin im Standesamt zu vereinbaren, um sich persönlich über die notwendigen Unterlagen und Dokumente und deren Beschaffung zu informieren. Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Verlobten ungültig wäre. Trauzeugen Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen. Trauzeugen sind "Zeugen der Trauung". Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift die übereinstimmende Erklärung der Verlobten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Da es sich bei einer Eheschließung um einen bedeutenden Rechtsakt handelt, sollten die Trauzeugen volljährig sein. In Einzelfällen kann eine Ausnahme zulässig sein, wenn die ausgewählte Person sich der Bedeutung ihrer Aufgabe bewusst ist. Namensführung Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennte Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.12.2021
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- Verein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden
- Wenn Sie einen Verein gründen, so sind Sie verpflichtet, ihn bei der Stadt oder Gemeinde anzumelden. Außerdem müssen Sie die Gründung dem Finanzamt melden. Weitere InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Die Gründung des Vereins muss erfolgt sein. Dazu gehören: Wahl des Vorstands Einigung über die Vereinssatzung Gründungsprotokoll, das von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben ist Verfahrensablauf Um den Verein nach seiner Gründung bei der Gemeinde oder Stadt anzumelden, reicht eine formlose Anzeige aus. Erforderliche Unterlagen Vereinssatzung (gegebenenfalls fordert die Stadt oder Gemeinde Unterlagen nach) Fristen Vereinsanmeldung: innerhalb eines Monats nach der Vereinsgründung Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 137 Abgabenordnung (AO) – Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen § 90 Abgabenordnung (AO) – Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 93 Abgabenordnung (AO) – Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen § 97 Abgabenordnung (AO) – Vorlage von Urkunden Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2023 Rechtsbehelf
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- Nach der Heirat
- Nach der Heirat müssen Sie sich gegebenenfalls gleich um mehrere Dinge kümmern: Änderung des Namens Änderung des Familienstandes Änderung der Adresse Änderung des Namens Wenn sich Ihr Nachname geändert hat, müssen Sie dies unterschiedlichen Behörden sowie sonstigen Stellen und Personen mitteilen. Außerdem müssen in diesem Zusammenhang verschiedene andere Dinge beachtet werden, zum Beispiel die Änderung der Ausweispapiere. Namensänderung nach der Heirat Amt24-Informationen Änderung des Familienstandes Durch Ihre Heirat haben sich Ihre persönlichen Verhältnisse grundlegend geändert – Sie haben nun einen anderen Familienstand. Diesen Umstand müssen Sie ebenfalls einigen Behörden und Stellen mitteilen. Informieren Sie sich auch über alle sonstigen Dinge, die für Sie nach einer Heirat interessant sein könnten, zum Beispiel über die Änderung der Lohnsteuerklassen oder wie Sie eine Eheurkunde bekommen, wenn Sie im Laufe Ihrer Ehe einmal eine brauchen. Sonstige Erledigungen nach der Heirat Amt24-Informationen Änderung der Adresse Wenn sich mit der Heirat auch Ihre Adresse geändert hat, sollten Sie sich umgehend bei der Meldebehörde Ihres (neuen) Wohnortes anmelden. Meldepflicht bei einem Umzug Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 10.10.2022