Vergnügungssteuer erheben
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Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer.
Der Vergnügungssteuer können insbesondere die folgenden Veranstaltungen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet unterliegen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Veranstaltungen von Striptease, Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden
- gewerbliche Filmvorführungen
- das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Der Steuer unterliegen nicht:
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Zudem werden von der Steuerpflicht regelmäßig befreit:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen
- das Halten von Unterhaltungsgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten und ähnlich zeitlich befristeten Veranstaltungen (Befreiung aber teilweise beschränkt auf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit),
- Unterhaltungsgeräte, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.
Das Nähere regelt die kommunale Vergnügungssteuersatzung.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
- Die Stadt oder Gemeinde hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen.
- Sie sind Veranstalter oder Anbieter von Vergnügungen, die nach dieser Satzung der Vergnügungssteuer unterworfen sind.
Verfahrensablauf
Die Stadt oder Gemeindeverwaltung erhebt die Vergnügungssteuer von Veranstaltern beziehungsweise den Anbietern der Veranstaltungen. Anzeigepflichten und das weitere Verfahren sind in der jeweiligen Vergnügungssteuersatzung geregelt.
Erforderliche Unterlagen
Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Erkundigen Sie sich darüber bitte bei der zuständigen Stelle.
Fristen
Anzeigefristen, die Frist bezüglich der Steueranmeldung sowie die Fälligkeit der Vergnügungssteuer werden in der kommunalen Satzung geregelt.
Kosten (Gebühren)
Vergnügungssteuer: gesondert berechnet nach Veranstaltung und Einrichtung (Steuersätze in der kommunalen Satzung geregelt)
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsgrundlage
- Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG)
- § 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Gemeindesteuern
- § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 06.09.2022
Rechtsbehelf
Ansprechpartner
- Herr Timo Zimmer
- Stadtkämmerer
-
Gebäude: Hauptstraße 5b
Raum: 1. Etage Zimmer 1.7
-
E-Mail: zimmer.finanzen@stadt-falkenstein.de
Telefon: +49 3745 741200