Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten

Das Ordnungsamt informiert – Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten

Gemäß Pflanzenabfallverordnung müssen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Pflanzliche Abfälle aus gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten  sollten grundsätzlich nur auf dem Grundstück, wo sie anfallen, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergrabung, Unterpflügen oder Kompostieren entsorgt werden. Des Weiteren können pflanzliche Abfälle bei den Annahmestellen des zuständigen Entsorgungsträgers oder bei zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen abgegeben werden. Dies bedeutet, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht erlaubt ist und die Stadt Falkenstein keine Genehmigung erteilen kann.

Großvolumiger Ast- und Strauchverschnitt kann im Rahmen der Brauchtumspflege für die Höhenfeuer in jedem Orts- bzw. Gemeindeteil verwendet werden. Diese werden Ende April aufgeschichtet. Nähere Informationen sind in den Ortsteilen und Gemeinden erhältlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Abrennen von offenen Feuern, auch am 30. April, grundsätzlich verboten und nur im Ausnahmefall, mit Erlaubnis der Stadt Falkenstein, gestattet ist. Rechtsgrundlage bildet die Polizeiverordnung der Stadt Falkenstein vom 10.03.2023. Für geplante Höhenfeuer im Rahmen der Brauchtumspflege am 30. April 2024 ist ein Antrag bis 12.04.2024 dem Ordnungsamt vorzulegen. Die Genehmigung kann mit entsprechenden Auflagen erfolgen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Falkenstein.

Hier gehts zum Antragsformular

Abschließend möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Ihr Ordnungsamt Stadt Falkenstein/Vogtl.